hier: Feststellungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Kamen beschließt nach Prüfung und Abwägung gem. § 1 (7) und § 2 (3) Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung
1. die in der Anlage 5 aufgeführten Abwägungsvorschläge der Verwaltung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit, der Nachbarkommunen sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB;
2. die in der Anlage 6 aufgeführten Abwägungsvorschläge der Verwaltung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit, der Nachbarkommunen sowie der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange im Rahmen der Beteiligung gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB;
3. die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes mit der Begründung als Feststellungsbeschluss.
Der Rat der Stadt Kamen nimmt zur Kenntnis, dass im Rahmen der wiederholten Veröffentlichung gem. § 3 (2) BauGB keine Stellungnahmen eingegangen sind.
Die Grenzen der räumlichen Geltungsbereiche der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes sind in dem beigefügten Lageplan dargestellt (siehe Anlage 1 und Anlage 2).
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der
Verwirklichung):
Die ausreichende und angemessene Versorgung mit Wohnraum zählt zu den
zentralen Zielen der Stadtentwicklung in Kamen. Die im Zuge der Aufstellung des
Flächennutzungsplanes 2000 bis 2004 verorteten Wohnbauflächenpotenziale sind
inzwischen weitgehend bebaut oder stehen aufgrund planerischer oder
eigentumsrechtlicher Gründe derzeit nicht zur Verfügung.
Um den demografischen Wandel bzw. den Bevölkerungsrückgang im
Stadtgebiet zu mildern und die Auslastung und Unterhaltung der städtischen
Infrastruktur auch längerfristig zu sichern, soll mithilfe geeigneter
Wohnbauflächenangebote für den Einfamilienhaussektor einer Abwanderung
insbesondere der Bevölkerungsgruppe „Junge Familien“ entgegengewirkt und ggf.
Interessenten aus dem Umland oder den nahen Großstädten hinzugewonnen werden.
Da es in Kamen derzeit keine geeigneten und zur Verfügung stehenden
Flächenpotenziale für eine entsprechende Innenentwicklung in der erforderlichen
Größenordnung und Qualität gibt, soll die wohnbauliche Entwicklung auf einer
Konversionsfläche am Siedlungsrand von Südkamen im Anschluss eines vorhandenen
Einfamilienhausgebietes erfolgen. Die ehemals als landwirtschaftliche Hofstelle
genutzte und derzeit brach liegende Grundstücksfläche zwischen Südkamener
Straße, Buschweg und Lothar-Kampmann-Straße bietet sich aus Sicht der
Stadtentwicklung für die geplante wohnbauliche Entwicklung im Besonderen an, da
·
es sich überwiegend um die Wiedernutzbarmachung
einer ehemals bebauten Fläche handelt,
·
sie im Norden und Osten an bestehende
Wohnsiedlungsflächen angrenzt, die im Flächennutzungsplan auch entsprechend als
Wohnbauflächen ausgewiesenen sind,
·
sie durch die o.a. Bestandsstraßen bereits
erschlossen ist.
Die Fläche ist bislang im Flächennutzungsplan als „Fläche für die
Landwirtschaft“ dargestellt und soll entsprechend der o.a. Planungsabsichten
zukünftig als „Wohnbaufläche“ ausgewiesen werden.
Da im Flächennutzungsplan der Siedlungsflächenbedarf der Stadt Kamen an
Wohnbauflächen ausgeschöpft ist, ist eine neue Wohnbauflächendarstellung nur im
Zusammenhang mit einem entsprechende Flächentausch möglich. Hierzu können
ausschließlich im ruhrFIS 2020 als anzurechnende Reserven geführte Flächen
herangezogen werden, die baulich noch nicht in Anspruch genommen wurden. Zu
Beginn dieses FNP-Änderungsverfahrens wurden daher geprüft, welche geeigneten
Wohnbauflächen gleicher Größenordnung zurückgenommen und dem Freiraum zugeführt
werden können. Ausgewählt wurde eine randlich gelegene Wohnbaufläche im
Stadtteil Methler südlich der Schimmelstraße, die derzeit als Ackerland genutzt
wird und die sich an eine andere Tauschfläche anschließt, die im Rahmen der 2.
Änderung des Flächennutzungsplans zurückgenommen werden soll.
Für den Flächentausch ist ein förmliches Änderungsverfahren für den
Flächennutzungsplan erforderlich, das sowohl die Entwicklungsfläche als auch
die Rücknahmefläche beinhaltet.
Raumordnung
und Landesplanung
Teilgebiet A (Entwicklungsbereich Buschweg)
Im gültigen Regionalplan für den Regierungsbezirk Arnsberg -
Teilabschnitt Oberbereiche Dortmund - westlicher Teil (rechtswirksam seit
August 2004, mit Stand der 6. Änderung vom 30 09.2020) gilt für das Teilgebiet
A die Ausweisung „Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche“, verbunden mit der
Freiraumfunktion „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“.
Die Ausweisung des „Allgemeinen Siedlungsbereiches“ (ASB), die für den über-
wiegenden Siedlungsbereich von Südkamen westlich der B 233 gilt, reicht
ungefähr bis zur Lothar-Kampmann-Straße. Die bestehende Bebauung im Bereich
westliche Südkamener Straße und entlang des Buschweges wird von der
ASB-Darstellung nicht erfasst.
Seit dem Erarbeitungsbeschluss der Verbandsversammlung des
Regionalverbands Ruhr vom 06.07.2018 befindet sich der Regionalplan Ruhr (RP
Ruhr) im Erarbeitungsverfahren.
Im aktuellen Entwurf des Regionalplan Ruhr (Stand Januar 2023) reicht
die ASB-Darstellung westlich über die Lothar-Kampmann-Straße hinaus. Die zu
entwickelnde Fläche liegt im Übergang zwischen der ASB-Darstellung und der
Ausweisung „Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche“.
Da in beiden Regionalplänen keine deutliche Grenze erkennbar ist, ist
Bauleitplanung nach der ersten Ausnahmeregelung des Zieles 2-3 des LEP NRW
möglich, was durch den Regionalverband Ruhr mit Schreiben vom 12.06.2022
bestätigt wurde. Nach dieser Ausnahme „ ... können im regionalplanerisch
festgelegten Freiraum Bauflächen und -gebiete dargestellt und festgesetzt
werden, wenn diese unmittelbar an den Siedlungsraum anschließen und die
Festlegung des Siedlungsraums nicht auf einer deutlich erkennbaren Grenze
beruht.“
Mit Schreiben vom 02.03.2023 teilt der Regionalverband Ruhr als Fazit
der aufsichtsbehördlichen Prüfung mit, dass die Anpassung der Aufstellung des
Bebauungsplans Nr. 07 Ka-Sk -,,Buschweg" an die Ziele der Raumordnung
gemäß § 34 Abs. 1 LPIG NRW in Aussicht gestellt werden kann, wenn die
Zurücknahme konkreter als anzurechnende Wohnreserven im ruhrFIS 2020 benannter
Flächen geklärt und im Rahmen der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes
sichergestellt ist. Der Flächentausch ist in einem Verhältnis von 1:1
vorzunehmen, demnach müssten 1,6 ha anzurechnende Wohnreserve zurückgenommen
werden.
Die vorliegende 5. Änderung des Flächennutzungsplanes dient somit dem
Ziel, den vom Regionalverband Ruhr geforderten Flächentausch förmlich
umzusetzen, um somit die landesplanerische Anpassung des Bebauungsplanes Nr. 07
Ka-SK „Buschweg“ sicher zu stellen.
Teilgebiet B (Rücknahmefläche Schimmelstraße)
Im gültigen Regionalplan für den Regierungsbezirk Arnsberg -
Teilabschnitt Oberbereiche Dortmund - westlicher Teil (rechtswirksam seit
August 2004, mit Stand der 6. Änderung vom 30.09.2020) gilt für den weitaus
überwiegenden Bereich des Teilgebietes B die Ausweisung „Allgemeine Freiraum-
und Agrarbereiche“. Lediglich ein deutlich untergeordneter nordwestlicher
Randbereich des Teilgebietes B befindet sich innerhalb der Darstellung
„Allgemeiner Siedlungsbereich“ (ASB) des Stadtteils Methler.
Im aktuellen Entwurf des Regionalplans Ruhr (Stand Januar 2023) reicht
die ASBDarstellung entlang der Schimmelstraße etwas weiter östlich über die
bisherige Darstellung hinaus und endet erst beim Abzweig des Seitenweges der
Schimmelstraße. In dieser Planfassung liegt das Teilgebiet B zu ungefähr einem
Drittel innerhalb des „Allgemeinen Siedlungsbereiches“ und zu ungefähr zwei
Dritteln im „Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich“.
Das Teilgebiet B liegt somit in beiden Planfassungen im Übergangsbereich
zwischen der ASB- Darstellung im Nordwesten und der Ausweisung „Allgemeine
Freiraum- und Agrarbereiche“ im Südosten.
Die Rücknahme von Wohnbauflächen zugunsten von landwirtschaftlichen
Freiflächen kann somit in diesem Übergangsbereich als abgestimmt mit den Zielen
der Landesplanung gelten.
Übereinstimmung mit dem Zielen der Raumordnung
Mit Schreiben vom 25.08.2023 teilt der Regionalverband Ruhr als Fazit
zur landesplanerischen Anfrage gem. § 34 Abs. 1 LPIG NRW mit, dass die
Anpassung der 5. FNP-Änderung an die Ziele der Raumordnung gemäß § 34 Abs. 5
LPIG NRW bestätigt werden kann. Dem Vorhaben stehen keine
raumordnungsrechtlichen Bedenken entgegen.
Umweltbelange
Gemäß § 2 (4) BauGB ist für die Belange des Umweltschutzes eine
Umweltprüfung durchgeführt worden, deren Ergebnisse gem. § 2a BauGB in einem
Umweltbericht als Teil der Begründung dargelegt sind.
Folgende Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter wurden
ermittelt:
1.Teilgebiet
A (Entwicklungsbereich Buschweg)
a)
Auswirkungen Schutzgut Mensch und menschliche
Gesundheit
Im Zuge der
Planung werden keine wertgebenden oder für die Freizeit- und Erholungsnutzung
bedeutsamen Strukturen oder Teilräume beansprucht. Die drei Bestandsgebäude mit
ihren privaten Hausgärten bleiben erhalten. Das geplante Neubaugebiet wird über
einen neuen Fuß- und Radweg im Südwesten an den Buschweg angebunden, auf dem
ausgewiesene Wander- und Radwege verlaufen.
Den drei im
Teilgebiet A vorhandenen Wohngebäuden sowie der angrenzenden Bebauung kommt
innerhalb des Schutzgutes Mensch eine hohe Schutzwürdigkeit hinsichtlich
gesunder Wohnverhältnisse zu.
Auswirkungen
von Licht, Wärme, Strahlung, Erschütterungen, Belästigungen
Auf das
Schutzgut Mensch können baubedingte Emissionen negative Auswirkungen haben.
Schall-, Licht- und Staubemissionen sowie Erschütterungen können insbesondere
in direkter Umgebung von Wohnnutzungen gesundheitsschädliche Wirkungen
entfalten. Schutzwürdige Flächen in diesem Zusammenhang sind die im Plangebiet
geplanten Wohnnutzungen sowie die umliegenden Wohngebiete. Die baubedingten
Beeinträchtigungen sind jedoch temporärer Natur und daher nicht von erheblicher
Schwere.
Durch das
Vorhandensein der zulässigen Nutzungen sind keine den Menschen wesentlich
beeinträchtigenden Emissionen zu erwarten. Dies wird durch die Festsetzung von
Allgemeinen Wohngebieten sichergestellt, in denen neben der Wohnnutzung
ausschließlich Nutzungen zugelassen sind, die das Wohnen nicht (wesentlich)
stören.
Schallimmissionen
Im Rahmen
des Bebauungsplanverfahrens wurden schalltechnische Untersuchungen
durchgeführt, die passive Lärmschutzmaßnahmen in Form von Mindestanforderungen
an die Außenbauteile von Aufenthaltsräumen gemäß DIN 4109-1 „Schallschutz im
Hochbau -Teil 1: Mindestanforderungen“, Ausgabe Januar 2018 vorschlagen. Mit
den im Bebauungsplan festgesetzten passiven Schutzmaßnahmen können im gesamten
Plangebiet die Anforderungen an gesunde und gute Wohnverhältnisse
sichergestellt werden.
In einer
Gesamtbewertung im Hinblick auf das Schutzgut Mensch sind keine erheblichen
Auswirkungen absehbar, sofern auf nachgelagerter Ebene fachgutachterlich
ermittelte Maßnahmen eingehalten bzw. umgesetzt werden.
b)
Auswirkungen Schutzgut Tiere, Pflanzen und
biologische Vielfalt
Im
Teilgebiet A werden bei Realisierung der Wohnbauflächen überwiegend junge,
lückig bewachsene Brachflächen mit Schotter sowie intensiv genutzte
Ackerflächen (0,6 ha Brachfläche; lntensivacker 0,4 ha) in Anspruch genommen.
Dabei handelt es sich um Biotoptypen mit geringer Wertigkeit, die unmittelbar
an bestehende Straßen und Bebauung anschließen und durch anthropogene Störungen
gekennzeichnet sind. Es sind keine seltenen Arten und keine Rote-Liste-Arten
betroffen.
Die
kleinflächige Inanspruchnahme von Gehölzbeständen (ca. 730 m²) am
nordwestlichen Rand des Baugebiets mit einem gehölzreichen Garten führt
ebenfalls zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen für das Schutzgut Tiere,
Pflanzen und biologische Vielfalt. Die im Südosten des Gebiets vorhandene Teichanlage
mit umgebendem älterem Baumbestand (insg. 0,3 ha) bleibt erhalten. Dies gilt
auch für die westlich und östlich angrenzenden Wohngebäude mit den Hausgärten.
Das
Teilgebiet A liegt am nordöstlichen Rand des Landschaftsschutzgebiets
„Körnebachtal". Der Bereich des Plangebietes wird bzw. wurde überwiegend
baulich genutzt (Einfamilienhäuser mit Gärten, landwirtschaftliche Hofstelle
mit Wirtschaftsgebäuden und versiegelten Freiflächen). Ein Gewässer, das im
Verbund mit dem rund 450 m entfernt verlaufenden Körnebach steht, gibt es im
Plangebiet nicht. Da die im LSG vorkommenden, für die Festsetzung maßgeblichen
Landschaftselemente (s. o.) durch das Vorhaben nicht betroffen sind, ist durch
die städtebauliche Planung (Nettobauland ca. 1,2 ha) keine Beeinträchtigung der
Schutzzwecke des Landschaftsschutzgebietes zu erwarten.
Auch die
Biotopverbundfunktion des „Gewässersystems Körne" wird nicht
beeinträchtigt, da bereits Straßen- und Siedlungsflächen (in einer Breite von
ca. 150 m) zwischen dem Teilgebiet A und der Biotopverbundfläche liegen.
Artenschutzbelange / artenschutzrechtlicher
Fachbeitrag
Bei der
städtebaulichen Planung sind die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des
Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) insbesondere zu den streng geschützten
Arten zu beachten. Im Rahmen eines artenschutzrechtlichen Fachbeitrages
(Artenschutz-Vorprüfung Stufe 1) erfolgte eine Analyse und Bewertung der
artenschutzrechtlichen Situation für das Teilgebiet A (Entwicklungsbereich
Buschweg) und dessen Umfeld (grünplan - büro für landschaftsplanung, Dortmund,
Bericht vom Juni 2022). Nachfolgend werden die wesentlichen Ergebnisse des
Berichts kurz zusammengefasst.
Im Rahmen
einer Ortsbegehung am 10.11.2021 wurden die vorhandenen Biotopstrukturen im
Betrachtungsraum erfasst. Das Plangebiet besteht aus einer zum Teil
geschotterten Brachfläche (ehem. Hofstelle), drei einzelnen wohnbaulich
genutzten Grundstücken mit großzügigen zum Teil alte Gehölzbestände
aufweisenden Gartenflächen, einer zum Teil mit Wasser gefüllten und mit Gehölzen
bestandenen Geländemulde sowie landwirtschaftlich genutzten Flächen
(Ackerland).
In der
Zusammenschau von Funden nach Aktenlage, Begehung und Potenzialerfassung vor
Ort sowie unter Berücksichtigung der Habitatansprüche relevanter Arten ist ein
Brutvorkommen planungsrelevanter Vogel-Arten im Eingriffsbereich nicht zu
erwarten. Das Plangebiet weist aufgrund der vorhandenen Störungen (angrenzende
Straßen) und Lage inmitten des Siedlungsraumes nur eine geringe Wertigkeit und
potenzielle Nutzbarkeit für planungsrelevante Arten auf.
Aufgrund der
vorhandenen Gehölzbestände ist davon auszugehen, dass die Vorhabenfläche als
Teilhabitat für gehölzbrütende europäische Vogel-Arten von Bedeutung ist. Die
Inanspruchnahme der vorhandenen Grünstrukturen und die geplanten Gehölzrodungen
lösen nach derzeitigem Erkenntnisstand keine artenschutzrechtlichen
Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG in Hinblick auf die Artengruppe
der Vögel aus, wenn Gehölzrodungen und Baumfällungen außerhalb der Brut- und
Aufzuchtzeit der Vögel im Zeitraum von 01. Oktober bis 28. Februar (vgl. § 39
Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG) vorgenommen werden. Durch diese Maßnahme wird ein
Verlust von Nestern, Eiern und Jungvögeln vermieden und der Verbotstatbestand
der Tötung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kann ausgeschlossen werden.
Da keine
Quartiere (Höhlenbäume, Gebäude) von dem Vorhaben betroffen sind, kann eine
Auslösung der Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG für
Fledermäuse ausgeschlossen werden. Durch die Planung kommt es zu einem
kleinflächigen Verlust potenziell geeigneter Nahrungsräume, die Jedoch für den
Erhalt und die Funktionsfähigkeit möglicher in der Umgebung vorhandener
Fortpflanzungs bzw. Ruhestätten als nicht essentiell zu betrachten sind.
Vorkommen
von planungsrelevanten Amphibien- und Reptilienarten, Insekten- oder
Pflanzenarten.
sowie nicht planungsrelevanten Arten des Anhangs II der FFHRichtlinie bzw.
eine vor- habenbedingte Betroffenheit entsprechender Arten sind ebenfalls nicht
zu erwarten. Der nördliche wasserführende Teil der Mulde weist eine Eignung als
potenzielles Laichhabitat für Amphibien auf. Zu erwarten sind Vorkommen der für
Gartenteiche typischen weit verbreiteten Arten wie Erdkröte und Teichmolch.
Vorkommen von gefährdeten Amphibienarten im Planungsraum sind dagegen äußerst
unwahrscheinlich Der Teich bzw. die Mulde mit Gehölzen sowie die beiden
angrenzenden Gärten (mögl. Landlebensräume) bleiben zudem erhalten.
Insgesamt
ist daher eine Auslösung der Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG durch
das Vorhaben nicht gegeben.
Insgesamt
werden mit der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung - unter Einhaltung der
gutachterlich genannten Maßnahmen im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung
bzw. der Genehmigungsplanung keine unüberwindbaren artenschutzrechtlichen
Konflikte vorbereitet, die einer Vollzugsfähigkeit entgegenstehen.
c)
Auswirkungen Schutzgut Boden bzw. Fläche
Die
vorliegende Planung umfasst die Errichtung von max. 2-geschossigen Einzel- und
Doppelhäusern auf einer insgesamt ca. 1,2 ha großen Siedlungsbrache und
Ackerfläche, die an bestehende Wohnsiedlungsflächen und Straßen anschließt.
Damit handelt es sich um eine städtebauliche Entwicklung in integrierter Lage
am Siedlungsrand von Kamen.
Die
Festsetzung der höchstzulässigen GRZ von 0,4·inkl. Nebenanlagen lässt auf den
privaten Baugrundstücken in der Regel einen unversiegelten Freiflächenanteil
von mehr als der Hälfte der Baugrundstücksfläche erwarten. Mit dem Vorhaben
sind nur geringe Auswirkungen auf das Schutzgut Boden verbunden, da in weiten
Teilen kein natürlich gewachsener Boden vorhanden ist. Lediglich die ca. 0,4 ha
große Ackerfläche im Südwesten weist gemäß Baugrunduntersuchung (ingeo consult
2022) keine Auffüllungen auf. Insgesamt sind keine vom Geologischen Dienst als
schutzwürdig eingestuften Böden betroffen.
In Hinblick
auf die auf der ehemaligen Eigenverbrauchertankstelle der abgebrochenen
Hofstelle und die Altablagerung im südwestlichen Planungsbereich wird im
Bebauungsplanverfahren durch einen Fachgutachter eine nutzungsbezogene
Gefährdungsabschätzungsuntersuchung in Abstimmung mit der Unteren
Bodenschutzbehörde durchgeführt.
d)
Auswirkungen Schutzgut Wasser
Durch eine
Wohnnutzung ist allgemein von keinen erheblichen Auswirkungen auf das
Grundwasser auszugehen. Die im Zusammenhang mit der Realisierung der Bauflächen
und der Erschließung verbundene Neuversiegelung von insgesamt ca. 0,6 ha
(Verkehrsflächen, überbaubare Grundstücksflächen) verhindert die Versickerung
von Niederschlagswasser. Hiermit sind zwangsläufig negative Folgewirkungen für
den Wasserhaushalt, wie z. B. eine Erhöhung des Oberflächenabflusses und eine
Verringerung der Grundwasserneubildung verbunden.
Der im Osten
gelegene Teich, die Mulde und die angrenzenden Gehölzbestände werden durch die
Planung nicht beansprucht. Oberflächengewässer, Überschwemmungsgebiete oder
Wasserschutzgebiete sind nicht betroffen.
e)
Auswirkungen Schutzgut Klima / Luft
Durch die
Versiegelung und Überbauung von Ackerflächen im Südwesten des Teilgebiets A
gehen klimatische Ausgleichsflächen verloren, die dem Freilandklima zuzuordnen
sind und thermische Ausgleichsfunktion übernehmen. Mit der Festsetzung einer
höchstzulässigen GRZ von 0,4 im Bebauungsplan wird ein Mindestmaß an
Freiflächen (Hausgärten, Grünflächen) von 40 % gewährleistet. Es ist davon
auszugehen, dass sich das „Freiraumklima" in ein „Vorstadtklima"
wandelt. Aufgrund der geplanten offenen Bebauung und der lockeren Baustruktur
des Ortsteils sowie dem hohen Freiflächenanteil im nahen Umfeld ist jedoch
keine wesentliche Verschlechterung der klimatischen Verhältnisse im Teilgebiet
A und den angrenzenden Wohngebieten zu erwarten.
Anhaltspunkte
dafür, dass Luftschadstoffe im Teilgebiet A ein Problem darstellen, liegen
nicht vor und sind auch nicht zu erwarten.
Durch
Dachbegrünungen und weitere Grünfestsetzungen können zukünftige
Hitzebelastungen innerhalb des geplanten Wohngebietes auf nachgelagerter Ebene
reduziert werden. Negative Auswirkungen auf angrenzende Wohngebiete sind
insofern nicht zu prognostizieren.
f)
Auswirkungen Schutzgut Orts- und Landschaftsbild
Die geplante
aufgelockerte maximal 2-geschossige Bebauung aus Einzel- und Doppelhäusern fügt
sich in das bestehende Orts- und Landschaftsbild ein. Bislang handelt es sich
im Planbereich aufgrund der Splittersiedlungsstruktur um einen heterogenen und
„ausgefransten" Ortsrand. Durch die neuen Baugrundstücke und die
Integration der vorhandenen Wohnbebauung wird ein einheitlicher Siedlungsrand
gegenüber dem Freiraum ausgebildet.
Landschafts-
und ortsbildprägende Gehölze sind nur in geringem Umfang betroffen. Als orts-
bildprägendes Element wird die im Südosten verlaufende Mulde erhalten, die von
altem Baumbestand vorwiegend standortheimischer Gehölzarten umgeben ist. Auch
der Baum- /Gehölzbestand auf den beiden Bestandsgrundstücken im Südosten bleibt
unverändert erhalten Die Gehölzbestände im Umfeld der Mulde und der Hausgärten
bilden an dieser Stelle weiterhin einen grünen Siedlungsrand aus.
Negative
Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild sind daher insgesamt nicht
erkennbar.
g)
Auswirkungen Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Kulturgüter
sind durch die Planung weder direkt noch indirekt betroffen. Eine
Beeinträchtigung des Sachguts „landwirtschaftliche Nutzfläche" erfolgt
durch die Beanspruchung von ca. 0,4 ha Ackerfläche mit mittleren
Bodenwertzahlen. Eine erhöhte materielle Bedeutung für die Gesellschaft
insgesamt ist aufgrund der weiterhin zur Verfügung stehenden Menge land- und
forstwirtschaftlicher Produktionsflächen nicht festzustellen.
In der
Gesamtbetrachtung sind für das Schutzgut Kulturelles Erbe und sonstige
Sachgüter keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten.
2.Teilgebiet
B (Rücknahmefläche Schimmelstraße)
a)
Auswirkungen Schutzgut Mensch und menschliche
Gesundheit
Für das
Teilgebiet B sind keine schutzgutbezogenen Auswirkungen zu erwarten, da sich
durch die Rücknahme der Wohnbauflächen keine Änderung der Ausgangslage ergibt.
b) Auswirkungen Schutzgut
Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Das
Teilgebiet B unterliegt keiner näheren artenschutzfachlichen Betrachtung, da
mit Änderung des Flächennutzungsplanes lediglich eine Rücknahme von
„Wohnbauflächen" und damit eine Anpassung an die derzeitige Nutzung
verbunden ist. Erhebliche Auswirkungen / Beeinträchtigungen auf Flora und Fauna
können bei einem Erhalt des Status quo ausgeschlossen werden.
c) Auswirkungen Schutzgut
Boden bzw. Fläche
Die
Rücknahme der Bauflächen des Teilgebiets B ist im Hinblick auf das Schutzgut
Fläche positiv zu bewerten bzw. dient als „Flächenausgleich" für die
geplante Entwicklung. In Hinblick auf das Schutzgut Boden ist als positive
Wirkung festzustellen, dass es sich bei diesem Bereich um einen baulich nicht
vorgenutzten Standort mit einem schutzwürdigen Boden (fruchtbare Böden mit
hoher Funktionserfüllung als Regelungs und Pufferfunktion / natürliche
Bodenfruchtbarkeit gemäß Geologischer Dienst) handelt.
d) Auswirkungen Schutzgut
Wasser
Für das
Teilgebiet B sind keine schutzgutbezogenen Auswirkungen zu erwarten, da sich
durch die Rücknahme der Wohnbauflächen keine Änderung der Ausgangslage ergibt.
e) Auswirkungen Schutzgut
Klima / Luft
Für das
Teilgebiet B sind keine schutzgutbezogenen Auswirkungen zu erwarten, da sich
durch die Rücknahme der Wohnbauflächen keine Änderung der Ausgangslage ergibt.
f) Auswirkungen Schutzgut
Orts- und Landschaftsbild
Für das
Teilgebiet B sind keine schutzgutbezogenen Auswirkungen zu erwarten, da sich
durch die Rücknahme der Wohnbauflächen keine Änderung der Ausgangslage ergibt.
g) Auswirkungen Schutzgut
Kultur- und Sachgüter
Die
Rücknahme der Bauflächen des Teilgebiets B ist im Hinblick auf das Sachgut
„landwirtschaftliche Nutzfläche" positiv zu bewerten, da es sich bei
diesem Bereich um einen ackerbaulich genutzten Standort mit sehr hoher
natürlicher Ertragsfähigkeit handelt.
Bauleitplanverfahren
Der Beschluss zur 5. Änderung des
Flächennutzungsplanes wurde vom Haupt- und Finanzausschuss des Rates der Stadt
Kamen am 20.09.2022 gefasst.
Die frühzeitige Beteiligung gem. §§ 3 (1) und 4 (1)
BauGB erfolgte mit Bekanntmachung vom 07.07.2023 im Zeitraum vom 17.7.2023 bis
einschließlich 17 08.2023.
Die Offenlage gem. § 3 (2) BauGB erfolgte mit
Bekanntmachung vom 02.10.2023 im Zeitraum vom 04.10.2023 bis einschließlich
04.11.2023. Parallel hierzu wurde die Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB durchgeführt.
Aus formellen Gründen wurde eine wiederholte Veröffentlichung der
Planunterlagen gem. § 3 (2) BauGB im Zeitraum vom 26.02.2024 bis einschließlich
28.03.2024 durchgeführt. Aus diesem Grund ist ein erneuter Feststellungsbeschluss
notwendig.
Seitens der Öffentlichkeit wurden im Rahmen der
Beteiligungsverfahren keine Stellungnahmen abgegeben; seitens der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden Stellungnahmen abgegeben. Die
Stellungnahmen sind aus Anlage 5 und Anlage 6 einschließlich Abwägungsvorschlag
und Beschlussvorschlag zur Abwägung ersichtlich.
Im Rahmen der Beteiligung nach § 3 (2) und § 4 (2)
BauGB gingen keine Stellungnahmen ein, durch die eine erneute Änderung der
Planunterlagen erforderlich geworden wäre. Auf Grundlage der vorliegenden
Unterlagen soll daher der Feststellungsbeschluss gefasst werden.
Anlagen:
Anlage 1 Übersichtsplan zur 5. Änderung des Flächennutzungsplanes - Geltungsbereich A
Anlage 2 Übersichtsplan zur 5. Änderung des Flächennutzungsplanes - Geltungsbereich B
Anlage 3 Rechtsplan 5. Änderung Flächennutzungsplan der Stadt Kamen, Gegenüberstellung Stand: Alt und Stand: Neu
Anlage 4 Begründung zur 5. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Umweltbericht
Anlage 5 Vorschläge zur Abwägung der Stellungnahmen zur 5. Änderung des Flächennutzungsplanes aus der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB
Anlage 6 Vorschläge zur Abwägung der Stellungnahmen zur 5. Änderung des Flächennutzungsplanes aus der Beteiligung gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB