hier: Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Kamen beschließt nach Prüfung und Abwägung gem. § 1 (7) und § 2 (3)
Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung
- die in der Anlage 5 aufgeführten
Abwägungsvorschläge der Verwaltung zu den eingegangenen Stellungnahmen der
Öffentlichkeit, der Nachbarkommunen sowie der Behörden und Träger
öffentlicher Belange im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gem. §§ 3 (1)
und 4 (1) BauGB;
- die in der Anlage 6 aufgeführten
Abwägungsvorschläge der Verwaltung zu den eingegangenen Stellungnahmen der
Öffentlichkeit, der Nachbarkommunen sowie der Behörden und sonstigen
Trägern öffentlicher Belange im Rahmen der Beteiligung gem. §§ 3 (2) und 4
(2) BauGB;
- dem zwischen dem Vorhabenträger und der
Stadt Kamen gem. § 12 (1) BauGB abzuschließenden – vom Vorhabenträger
bereits unterzeichneten – Durchführungsvertrag -Teil B- (Anlage 7 dieser
Beschlussvorlage) zuzustimmen und ermächtigt die Verwaltung auf dieser
Grundlage den Vertrag mit dem Vorhabenträger abzuschließen;
- den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr.
79 Ka „Nahversorgungszentrum Lünener Straße“ mit dem zugehörigen Vorhaben-
und Erschließungsplan und der Begründung gem. § 10 Abs. 1 BauGB als
Satzung.
Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind in
dem beigefügten Lageplan dargestellt (siehe Anlage 1).
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
In dem Plangebiet befinden sich derzeit zwei Lebensmittelmärkte; ein
Vollsortimentmarkt mit einer Verkaufsflächengröße von ca. 1.260 m² und ein
Lebensmitteldiscountmarkt mit einer Verkaufsfläche von ca. 680 m². Die beiden
Märkte werden durch einen Getränkemarkt (Verkaufsflächengröße von ca. 300 m²)
ergänzt. Letzterer befindet sich in dem an der Lünener Straße gelegenen Haus
Nr. 223, welches jedoch nicht in den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes fällt.
Erschlossen wird der Marktstandort mit seiner derzeitigen
Gemeinschaftsstellplatzanlage über die Herbert-Wehner-Straße. Das Grundstück
verfügt des Weiteren über eine Ausfahrt mit Rechtsausbiegegebot zur Lünener
Straße. Das Grundstück ist aufgrund der Bebauung mitsamt der Stellplatzanlage
fast vollständig versiegelt.
Der Vorhabenträger beabsichtigt das Nahversorgungszentrum, dessen
Hauptgebäude (Vollsortimenter und Lebensmitteldiscounter) sich in einem
sanierungsbedürftigen, baulichen Zustand befinden, neu aufzustellen. Mit den
Neubauten soll den aktuellen Anforderungen und Ansprüchen im Hinblick auf
energetische Aspekte eines Lebensmitteldiscounters bzw. eines Vollsortimenters
als auch einer kundenfreundlicheren Ausrichtung, entsprochen werden. Durch die
Art der Gebäudekörperanordnung parallel zur Gertrud-Bäumer-Straße und
Ausrichtung der Stellplatzanlage soll ein geordnetes städtebauliches Bild
entstehen und gleichzeitig eine Abschirmung zur Wohnbebauung an der
Gertrud-Bäumer-Straße erfolgen. Erschlossen wird der Standort weiterhin über
die Herbert-Wehner-Straße, die Ausfahrt zur Lünener Straße wird komplett
unterbunden. Die Häuser Lünener Straße 223 und 225 werden, wie momentan auch
schon, über die Stellplatzanlage des Nahversorgungsstandortes erschlossen,
wobei die Parkplätze des Gebäudes Lünener Straße 223 auf der vor erwähnten
Stellplatzanlage angeordnet sind.
Aufgrund des umliegenden hohen Einwohnerpotentials kommt dem
Einzelhandelsstandort eine Nahversorgungsfunktion zu. Er soll daher dringend
erhalten und langfristig gesichert werden.
Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 79 Ka
sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neuaufstellung des
Nahversorgungszentrums mit einer Verkaufsfläche von max. 1.600 m² für den
Vollsortimenter inklusive eines Bäckers/Cafés und max. 1.265 m² Verkaufsfläche
für den Lebensmitteldiscountmarkt und die zum Standort gehörige
Stellplatzanlage geschaffen werden. Hier wird das Instrument des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und Vorhaben- und Erschließungsplanes
gewählt, um das Vorhaben konkret hinsichtlich seiner städtebaulich relevanten
und gestalterischen Parameter festzusetzen.
Der Bereich der Marktgebäude ist im wirksamen Flächennutzungsplan der
Stadt Kamen vom 17.02.2004 als „gemischte Baufläche“ und die süd-westliche
Parkplatzfläche als Gewerbegebiet dargestellt. Da die geplanten Festsetzungen
des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit der Darstellung des
Flächennutzungsplanes nicht übereinstimmen, ist eine Änderung des
Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren für diesen Bereich erforderlich.
Der Regionalplan Regierungsbezirk Arnsberg – Teilabschnitt Oberbereich
Dortmund- westlicher Teil stellt den Bebauungsplanbereich als „Allgemeinen
Siedlungsbereich (ASB)“ dar. Der in Aufstellung befindlichen neue Regionalplan
Ruhr stellt das Plangebiet im Bereich der Marktgebäude als „Allgemeinen
Siedlungsbereich (ASB)“ und den Bereich der süd-westlichen Stellplatzanlage als
Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) dar. Bis zum
Inkrafttreten des Regionalplanes für das Ruhrgebiet gelten die bisherigen
Regionalpläne, hier der Regionalplan Regierungsbezirk Arnsberg.
Umweltbelange
Gemäß § 2 (4) BauGB ist für die Belange des Umweltschutzes eine
Umweltprüfung durchgeführt worden, deren Ergebnisse gem. § 2a BauGB in einem
Umweltbericht als gesonderter Teil der Begründung dargelegt sind.
Die wesentlichen Ergebnisse des Umweltberichtes sind im Folgenden
zusammengefasst:
Die Analyse der planerischen Vorgaben und Vorhaben hat ergeben, dass
seitens der verbindlichen Planungsinstrumente weder die Zielvorgaben der
Regionalplanung noch der Landschaftsplanung der Umsetzung des Vorhabens
grundsätzlich entgegenstehen. Das Plangebiet liegt außerhalb des
Geltungsbereiches des Landschaftsplanes; es bestehen keine
Schutzgebietsausweisungen. Da der Flächennutzungsplan einen Teil des
Einzelhandelsgrundstückes als Gewerbegebiet und einen Teil als "gemischte
Baufläche" darstellt und die geplanten Festsetzungen des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes nicht mit den Darstellungen übereinstimmen, werden sie im
Parallelverfahren entsprechend in "Sondergebiet - großflächige Einzelhandelsbetriebe,
max. VKF 2.865 m²" geändert.
Die Analyse der räumlichen Ausgangssituation des Geltungsbereiches
zeigt, dass das ca. 0,9 ha große Grundstück mit seiner Bebauung (zwei Märkte
und dazugehörige Stellplatzanlage) fast vollständig versiegelt ist.
Unversiegelte und kleinflächige Grünbeete findet man nur in den Randbereichen
und vereinzelt innerhalb der Stellplatzflächen. Bis auf eine Blutpflaume am
südlichen Rand des Grundstückes sind keine weiteren Bäume im Plangebiet
vorzufinden. Im Süden grenzt ein breiter Grünstreifen an das Plangebiet, in dem
eine Reihe aus Laubbaum-Hochstämmen mit geringem bis mittlerem Baumholz steht.
Folgende Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter wurden
ermittelt:
In Hinblick auf das Schutzgut Mensch sind vor allem die von den Märkten
ausgehenden Lärmemissionen für die angrenzende Wohnbebauung von Bedeutung.
Hierzu wurde eine Geräuschimmissions-Untersuchung erstellt, die zu dem Ergebnis
kommt, dass unter Berücksichtigung der organisatorischer Schallschutz-Maßnahmen
(z. B. max. Öffnungszeiten von 6.30 bis 21.30 Uhr) keine Überschreitungen der
Geräuschimmissions-Richtwerte nach TA Lärm eintreten. Eine Beeinträchtigung
durch Lichtemissionen durch die Stellplatzbeleuchtung und Werbeanlagen wird in
Form eines Hinweises u. a. zu der Art der Lichtquellen im Bebauungsplan
berücksichtigt.
In Hinblick auf das Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
ist festzustellen, dass durch das Bauvorhaben keine wertvollen Biotoptypen
beansprucht werden und der Versiegelungsgrad des Gebietes sich nur geringfügig
ändert. Schutzgebiete und gesetzlich geschützte Flächen wie beispielsweise
Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete sind im Plangebiet nicht vorhanden
und nicht betroffen. Das Plangebiet ist zudem nicht Bestandteil des
Biotopverbundflächensystems gemäß LANUV.
Einige Bäume, die sich in dem südlich an das Plangebiet angrenzenden
Grünstreifen befinden, werden bei Realisierung des Bauvorhabens in Anspruch
genommen. Die Bäume fallen unter die Baumschutzsatzung der Stadt Kamen. Für sie
wird eine entsprechende Ersatzpflanzung bzw. ein Ersatzgeld ermittelt und im
Durchführungsvertrag Teil B aufgenommen.
Die artenschutzrechtliche Vorprüfung (Stufe1) hat ergeben, dass ein
Vorkommen planungsrelevanter Arten im Plangebiet und seinem unmittelbaren
Umfeld derzeit nicht bekannt und nachweisbar ist. Obwohl keine Hinweise auf
Fledermausquartiere bestehen, ist nicht auszuschließen, dass zeitweise
Gebäudeteile als Sommer- oder Zwischenquartier als auch zur Überwinterung
genutzt werden. Abbrucharbeiten sind daher nach der Hauptaktivitätsperiode und
Wochenstubenphase im Oktober/November durchzuführen. Verbotstatbestände nach §
44 Abs. 1 Nr. 3 werden daher für keine der auf den Messtischblättern
nachgewiesenen Fledermausarten erfüllt. Unter Beachtung vorgenannter
Bauzeitenregelung kann ebenfalls die Zerstörung von Brutplätzen
gebäudenutzender Vogelarten ausgeschlossen werden.
Im Rahmen der zukünftigen baulichen Entwicklung sollten zudem
vorsorglich die Hinweise zur Vermeidung von Vogelkollisionen an Glasfassaden
Berücksichtigung finden.
Mit dem Vorhaben sind nur geringe Beeinträchtigungen des Schutzgutes
Boden und Wasser zu erwarten, da natürlich gewachsener Boden im Plangebiet
oberflächennah nicht mehr vorhanden ist und das Gebiet bereits im heutigen
Zustand fast vollständig versiegelt ist sowie das Oberflächenwasser vollständig
in die öffentliche Kanalisation eingeleitet wird. Im Hinblick auf den
Flächenverbrauch und den Schutzbelang "Fläche" ist die
Inanspruchnahme einer vorgenutzten Fläche (seit 1914 durchgehend
industriell-gewerbliche Nutzung mit weitgehend gestörten Böden) inmitten des
Siedlungsraumes von Kamen positiv zu bewerten.
Außerhalb des Plangebietes gehen entlang der Gertrud-Bäumer-Straße 5
Laubbäume verloren, im Plangebiet werden ca. 13 Bäume neu gepflanzt. Des
Weiteren werden 75-80% der Dachflächen als extensives Gründach ausgeführt, was
sich aufgrund der Verdunstungsleistungen positiv auf das örtliche Klima
auswirkt. Die Dächer werden zudem mit Photovoltaik-Anlagen versehen und die Fassaden
erhalten in Teilen eine Fassadenbegrünung. In Hinblick auf die BauO NRW § 8
Abs. 2 ist auch über der südlichen Stellplatzdoppelreihe inklusive Fußweg eine
Überdachung in Form einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) vorgesehen. Erhebliche
Auswirkungen auf das Schutzgut Klima und Luft sind daher nicht zu erwarten.
Die verklinkerten Fassaden erhalten durch den Wechsel mit
Fensterelementen und heller abgesetzten Fassadenplatten sowie durch in Teilen
vorgesehener Fassadenbegrünung eine gewisse Auflockerung. Gerade die
Gebäudeseiten zur Wohnbebauung an der Gertrud-Bäumer- Straße wirken dadurch
nicht massiv und fügen sich ins Ortsbild ein. Im Süden entlang der Straße
entfallen 5 Bäume (außerhalb des Plangebietes); 6 ortsbildprägende Bäume werden
erhalten. Durch das Vorhaben ergeben sich daher insgesamt keine
Beeinträchtigungen für das Orts- und Landschaftsbild.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind keine schützenswerten Bau-
und Bodendenkmäler bekannt, die durch die Planung beeinträchtigt werden.
Als Maßnahme zur Vermeidung und Minderung von Umweltauswirkungen wird
der Schutz der im südlichen Grünstreifen, außerhalb des Plangebietes
befindlichen, zu erhaltenden Bäume als Hinweis aufgenommen. Um die ökologisch
stadtklimatischen Auswirkungen einer Bebauung zu reduzieren und zum Zwecke der
gedrosselten Ableitung von Niederschlagswasser ist eine extensive Begrünung der
Dächer in Kombination mit Photovoltaikanlagen geplant.
Zur Vermeidung von Zerstörungen eventuell vorhandener
Fledermausquartiere und/oder Brutplätzen gebäudenutzender Vogelarten findet der
Rückbau der Bestandsgebäude nach der Hauptaktivitätsperiode und
Wochenstubenphase im Oktober/November statt. Rückbauarbeiten zu anderen Zeiten
erfordern eine vorherige fachgutachterliche Untersuchung, um die vorgenannten
Vorkommen von Fledermausquartieren und Brutplätzen auszuschließen.
Der Umweltbericht sieht zu den Handlungsfeldern Flora und
Landschaftsbild Monitoring-Maßnahmen (Baumerhalt, Stellplatzbegrünung und
Dachbegrünung) vor.
Durch das geplante Vorhaben entsteht ein Eingriff in Natur und
Landschaft, der gemäß § 1a BauGB i. V. m. § 15 BNatSchG auszugleichen ist. Der
Kompensationsbedarf errechnet sich aus dem Vergleich der Ist-Situation mit dem
nach dem Bebauungsplan angestrebten Zustand von Natur und Landschaft. Hierbei
wird für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes eine
Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung auf Grundlage von Biotoptypen gemäß
Biotoptypenwertliste des Kreises Unna erstellt. Die Differenz zwischen dem
Bestands- und Planungswert ergibt eine positive Biotopwertdifferenz von 320
Punkten, so dass die Kompensation innerhalb des Plangebietes erbracht werden
kann und keine externen Maßnahmen erforderlich sind.
Entwässerung
Da das Plangebiet bereits leistungsfähig erschlossen ist, erfolgt die Entwässerung
über die im Plangebiet vorhandenen Kanalisationsanlagen.
Altablagerungen
Aufgrund der langjährigen gewerblichen Nutzung bestehen im Plangebiet
Altlasten bzw. Altlastenverdachtsflächen, die im Altlastenkataster des Kreises
Unna erfasst sind.
Die betroffenen Flächen werden daher entsprechend im Bebauungsplan gem.
§ 9 (5) Nr. 3 BauGB als „Flächen deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden
Stoffen belastet sind” gekennzeichnet.
Falls im Zuge der Bauarbeiten Hinweise auf Bodenverunreinigungen (ungewöhnliche
Färbung und/oder Geruchsemissionen z.B. Mineralöle, Teer o.ä.) entdeckt werden
oder sonstige organoleptische Auffälligkeiten bemerkt werden, so ist
unverzüglich die Untere Bodenschutzbehörde des Kreises Unna zu informieren.
Bauleitplanverfahren
Der Beschluss zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr.
79 Ka „Nahversorgungszentrum Lünener Straße“ wurde vom Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Kamen am 28.09.2021
gefasst.
Die frühzeitige Beteiligung gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB erfolgte mit
Bekanntmachung vom 18.05.2022 im Zeitraum vom 30.05.2022 bis einschließlich
30.06.2022. Die Offenlage gem. § 3 (2) BauGB erfolgte mit Bekanntmachung vom
04.07.2023 im Zeitraum vom 13.07.2023 bis einschließlich 14.08.2023. Parallel
hierzu wurde die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gem. § 4 (2) BauGB durchgeführt.
Seitens der Öffentlichkeit wurde im Rahmen der Beteiligungsverfahren
keine Stellungnahmen abgegeben.
Seitens der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde zu
den Themen Leitungstrassen, Bergbau, Verträglichkeit der
Verkaufsflächenerweiterung, Denkmalschutz, Entwässerung,
Klimaschutz/Energieeffizienz, Artenschutz, Bäume entlang der Gertrud-Bäumer-Straße,
Altlasten und Immissionsschutz Stellung genommen.
Im Rahmen der Beteiligung nach § 3 (2) und § 4 (2) BauGB gingen keine
Stellungnahmen ein, durch die eine erneute Änderung der Planunterlagen
erforderlich geworden wäre. Auf Grundlage der
vorliegenden Unterlagen soll daher der Satzungsbeschluss gem. § 10 (1) BauGB
gefasst werden.
Anlagen:
Anlage
1 Lage und Abgrenzung des
Geltungsbereiches zum Bebauungsplan Nr. 79 Ka „Nahversorgungszentrum Lünener Straße“ (Maßstab 1:5.000)
Anlage
2 vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 79 Ka „Nahversorgungszentrum
Lünener Straße“ (Maßstab
1:500)
Anlage
3 Vorhaben- und Erschließungsplan zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 79 Ka „Nahversorgungszentrum Lünener Straße“ (Maßstab 1:500 und 1:200)
Anlage
4 Begründung zum vorhabenbezogenen
Bebauungsplan Nr. 79 Ka „Nahversorgungszentrum
Lünener Straße“ mit Umweltbericht und Artenschutzprüfung
Anlage
5 Vorschläge zur Abwägung der
Stellungnahmen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr.
79 Ka „Nahversorgungszentrum Lünener
Straße“ aus der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB
Anlage
6 Vorschläge zur Abwägung der
Stellungnahmen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr.
79 Ka „Nahversorgungszentrum Lünener
Straße“ aus der Beteiligung gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
Anlage
7 Teil B des Durchführungsvertrages zum
Vorhaben- und Erschließungsplan (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nr. 79 Ka
„Nahversorgungszentrum Lünener Straße“
Anlage 8 Verträglichkeitsanalyse
August 2021, aktualisiert am 10.08.2022 und ergänzendes Schreiben
Junker & Kruse vom 12.09.2023
Anlage 9 Baugrunduntersuchung
(IGC), 23.05.2022, ergänzt am 12.07.2022
Anlage 10 Geräuschimmissions-Untersuchung
(ITAB), 01.Dezember 2021, aktualisiert am 10.03.2022 und 16.05.2023
Anlage 11 Abschätzung der
vorhabenbezogenen Kfz-Verkehre (abvi), 07.März 2022
Anlage 12 Artenschutzrechtlicher
Beitrag (Grünplan), April 2022
Anlage 13 Stellungnahme zur geplanten
Grundstücksentwässerungsanlage im Bebauungsplan (Eurofiltrator),
25.01.2023