Betreff
Vierte Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Kamen
Vorlage
120/2020
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die als Anlage beigefügte "Vierte Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Kamen" und die dieser Gebührensatzung zu Grunde liegende Gebührenbedarfsberechnung werden beschlossen.

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

zu den Restmüll- und Biomüllgebühren

 

Für das Jahr 2021 sind die Restmüllgebühren durchschnittlich um rd. 9 % anzuheben. Die Gebühren für die Biotonnen können konstant bleiben.

 

Aus der Betriebsabrechnung 2017 ist eine restliche Überdeckung von 75.000 € auszugleichen. Die Überdeckung aus der Betriebsabrechnung 2018 wird zu 50% gebührenmindernd eingesetzt. Die dann noch bestehenden Überdeckungen aus der Betriebsabrechnung 2018 sowie 2019 sollen ggf. 2022 gebührenmindernd eingesetzt werden.

 

Insgesamt werden die Aufwendungen rd. 5,37 Mio. € und die erwarteten Erlöse (Altpapierverkauf, Verkauf Restmüllsäcke etc.) rd. 0,20 Mio. € betragen, so dass, einschließlich der o. g. Überdeckungen, rund 5,0 Mio. € (davon für Bioabfall rd. 0,6 Mio. € und für Restmüll rd. 4,4 Mio. €) über die Gebühreneinnahme zu decken sind.

 

Der deutliche Anstieg bei den Aufwendungen „Erstattungen an Dritte aus lfd. Verwaltungstätigkeit“ ist darauf zurückzuführen, dass die Kreiseinheitsgebühren steigen und die Kosten für die Sammlung und den Transport der verschiedenen Müllfraktionen durch die AöR mehrwertsteuerpflichtig geworden sind.

 

Bei den Erträgen sinken die erwarteten Benutzungsgebühren und ähnliche Entgelte, da der Erlös für den Verkauf des Altpapiers weiterhin sinkt.

 

 

Nach der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Kamen ist beim Restmüll ein Mindestvolumen von 9 Litern pro Person bzw. bei Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für die Biotonne von 14,1 Litern pro Person vorgegeben (§ 11). Als kleinster Abfallbehälter steht ein 60-l-Gefäß mit 14-täglicher Leerung zur Verfügung. Das bedeutet, dass das Volumen der Restmülltonne in einem Ein-Personen-Haushalt, der die Biotonne nutzt, nur zu 30 % ausgenutzt wird (1 Person x 9 l * 2 Wochen = 18 l). Nach dem Beschluss des OVG NRW vom 17.12.2019 – 9 A 2267/17 begegnet es gebührenrechtlichen Bedenken, wenn durch die Gestaltung der Abfallentsorgung (Volumen der bereitgestellten Restmülltonnen, Leerungsrhythmus, Mindestrestmüllvolumen pro Person und Woche) eine jährliche Mehrbelastung bei der Abfallgebühr von knapp 100 Euro entsteht.

 

Aufgrund der aktuellen Gebührenkalkulation wird vorgeschlagen, die Gebühr für ein 60-l-Restmüllgefäß auf 147 € anzuheben. Bei einem nur zu 30 % ausgelasteten Müllgefäß käme es somit zu einem überzahlten Betrag von 102,90 € (70 % von 147 €).

 

Auch bei 4-wöchentlicher Leerung entsteht für Ein-Personen-Haushalte ein überzahlter Anteil. Bereits bei einem Zwei-Personen-Haushalt jedoch nicht mehr, im Gegenteil, hier wird dann das Mindestrestmüllvolumen um 12 Liter unterschritten.

 

Daher wird vorgeschlagen, nur für Ein-Personen-Haushalte einen 4-wöchentlichen Abfuhrrhythmus für die 60-l-Restmülltonne einzuführen.

 

Zur Vermeidung eines hohen Verwaltungsaufwandes durch Verteilung von Aufklebern/Marken und um die unterschiedlichen Leerungsrhythmen für den Fahrer des Entsorgungsfahrzeuges deutlich zu kennzeichnen, erhält das 60-l-Müllgefäß mit 4-wöchentlicher Leerung einen roten Deckel.

 

Alternativ könnten Einsätze für die größeren Gefäße (z. B. für 120-l-Gefäße) verwendet und so das Volumen reduziert werden. Dieses hat jedoch deutliche Nachteile:

-       Die Einsätze können nicht so fest verbaut werden (werden verschraubt oder mit Popnieten befestigt), dass eine Manipulation ausgeschlossen ist. Auch könnten die Ein-sätze im Laufe der Zeit beim Schüttvorgang herausbrechen.

-       Kopflastigkeit des Behälters

-       Herstellerabhängig, passen also ggf. nicht in die vorhanden Gefäße. Nach Angebotseinholung bzw. Ausschreibung werden Müllgefäße nach Preis eingekauft und dabei wechseln die Hersteller.

 

 

zu den Sperrmüllgebühren

 

Mit der Zweiten Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Kamen vom 14.12.2001, am 01.01.2002 in Kraft getreten, wurde eine Servicegebühr für die Sperrmüllabfuhr in Höhe von 14,00 Euro eingeführt.

 

In der Zwischenzeit ist der auf die Fraktion Sperrmüll entfallende Aufwand deutlich gestiegen, hauptsächlich durch die Entwicklung der Sperrmüllmengen.

 

Die in dem Satzungsentwurf dargelegten Änderungen tragen der Entwicklung des Aufwands Rechnung und gleichzeitig wird mit der eingeführten Staffelung ansatzweise dem Umstand Rechnung getragen, dass Abfallproduktion nicht subventioniert werden darf, d. h. dass viel Müll mehr als wenig Müll kosten muss.

 

Es wird vorgeschlagen, die Sperrmüllgebühren wie folgt zu verändern:

 

 

 

 

bisher

Neu

Im Vergleich kostet

 

 

Grünschnitt

Holz

Abholung

max. 20 Teile

14 Euro

10 € bis zu 10 Teile

7 € je weitere 5 Teile

Wertstoffhof

Heeren-Werve

Pkw-Kofferraum

--

--

3,00 Euro

4,00 Euro

Pkw- und Pkw-Kombi-Anlieferung

5,00 Euro

10,00 Euro

6,00 Euro

7,00 Euro

 

Pkw mit Anhänger bis 750 kg

7,50 Euro

15,00 Euro

13,00 Euro

14,00 Euro

 

Kleintransporter bis 3,5 t zul. Gesamt­gewicht

10,00 Euro

20,00 Euro

20,00 Euro

26,00 Euro

Wertstoffhof Werkstraße

Pkw- und Pkw-Kombi-Anlieferung

5,00 Euro

10,00 Euro

 

 

 

größere Mengen können nicht angeliefert werden

 

Aus der Abfallentsorgungssatzung ergibt sich die Höchstzahl von 20 Teilen.

 

 

 

Einführung einer Wechselgebühr

 

Die Stadt Kamen bietet in Zusammenarbeit mit der GWA kommunal AöR den Gebühren­pflichtigen die Möglichkeit einen Behältertausch vornehmen zu lassen. Dieser Wechselser­vice ist derzeit kostenlos. Dieses Angebot wird gut genutzt. Monatlich werden rund 120 Ob­jekte angefahren und Behälter ausgeliefert, abgeholt bzw. getauscht. Es kommt auch vor, dass Vermieter die Gefäße abholen lassen, wenn die Immobilie für einen kurzen Zeitraum nicht vermietet ist. Kreisweit bietet diesen kostenlosen Service neben Kamen nur die Kom­mune Fröndenberg. Es wird hier eine Leistung von einzelnen Gebührenpflichti­gen abgerufen und im Grunde wird gegen das Äquivalenzprinzip verstoßen, welches besagt, dass die Gebühren leistungsbezogen nach der Inanspruchnahme zu bemessen sind.

 

Bei der Abfallentsorgung handelt es sich um eine vollkostendeckende und kostenrechnende Einrichtungen. So schreibt das Kommunalabgabengesetz NRW in Anlehnung an den allge­meinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) vor, dass Benutzungsgebühren bei glei­cher Inanspruchnahme in gleicher Höhe und bei unterschiedlicher Inanspruchnahme in diffe­renzierter Höhe zu bemessen sind.

 

Um diesen Rechtsgrundsätzen in der Zukunft gerecht zu werden, schlägt die Verwaltung die Einführung einer Wechselgebühr vor. Die Gebühr soll 25,00 € betragen. Der erste Wechsel im Kalenderjahr soll gebührenfrei sein.

 

Die Verwaltungsgebühr errechnet sich aus den Kosten für die Ausführung durch die GWA kommunal und den Personalaufwendungen für die Beratung, Entgegennahme des Ände­rungsantrages, Prüfung Verhältnis Gefäßgröße / Haushaltsgröße, Erfassung in der Bestell-liste und, nach dem erfolgten Wechsel, Erfassung im Abrechnungsprogramm, Erstellung und Versendung des Bescheides.

 

 


Anlagen:

 

Satzungsentwurf

Gebührenkalkulation