Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
zu den Restmüll- und Biomüllgebühren
Für das Jahr 2021 sind die Restmüllgebühren durchschnittlich um rd. 9 % anzuheben. Die Gebühren für die Biotonnen können konstant bleiben.
Aus der Betriebsabrechnung 2017 ist eine restliche Überdeckung von 75.000 € auszugleichen. Die Überdeckung aus der Betriebsabrechnung 2018 wird zu 50% gebührenmindernd eingesetzt. Die dann noch bestehenden Überdeckungen aus der Betriebsabrechnung 2018 sowie 2019 sollen ggf. 2022 gebührenmindernd eingesetzt werden.
Insgesamt werden die Aufwendungen rd. 5,37 Mio. € und die erwarteten Erlöse (Altpapierverkauf, Verkauf Restmüllsäcke etc.) rd. 0,20 Mio. € betragen, so dass, einschließlich der o. g. Überdeckungen, rund 5,0 Mio. € (davon für Bioabfall rd. 0,6 Mio. € und für Restmüll rd. 4,4 Mio. €) über die Gebühreneinnahme zu decken sind.
Der deutliche Anstieg bei den Aufwendungen
„Erstattungen an Dritte aus lfd. Verwaltungstätigkeit“ ist darauf zurückzuführen,
dass die Kreiseinheitsgebühren steigen und die Kosten für die Sammlung und den
Transport der verschiedenen Müllfraktionen durch die AöR
mehrwertsteuerpflichtig geworden sind.
Bei den Erträgen sinken die erwarteten
Benutzungsgebühren und ähnliche Entgelte, da der Erlös für den Verkauf des
Altpapiers weiterhin sinkt.
Nach der Satzung
über die Abfallentsorgung in der Stadt Kamen ist beim Restmüll ein
Mindestvolumen von 9 Litern pro Person bzw. bei Befreiung vom Anschluss- und
Benutzungszwang für die Biotonne von 14,1 Litern pro Person vorgegeben (§ 11).
Als kleinster Abfallbehälter steht ein 60-l-Gefäß mit 14-täglicher Leerung zur
Verfügung. Das bedeutet, dass das Volumen der Restmülltonne in einem
Ein-Personen-Haushalt, der die Biotonne nutzt, nur zu 30 % ausgenutzt wird (1
Person x 9 l * 2 Wochen = 18 l). Nach dem Beschluss des OVG NRW vom 17.12.2019
– 9 A 2267/17 begegnet es gebührenrechtlichen Bedenken, wenn durch die
Gestaltung der Abfallentsorgung (Volumen der bereitgestellten Restmülltonnen,
Leerungsrhythmus, Mindestrestmüllvolumen pro Person und Woche) eine jährliche
Mehrbelastung bei der Abfallgebühr von knapp 100 Euro entsteht.
Aufgrund der
aktuellen Gebührenkalkulation wird vorgeschlagen, die Gebühr für ein
60-l-Restmüllgefäß auf 147 € anzuheben. Bei einem nur zu 30 % ausgelasteten
Müllgefäß käme es somit zu einem überzahlten Betrag von 102,90 € (70 % von 147
€).
Auch bei
4-wöchentlicher Leerung entsteht für Ein-Personen-Haushalte ein überzahlter
Anteil. Bereits bei einem Zwei-Personen-Haushalt jedoch nicht mehr, im
Gegenteil, hier wird dann das Mindestrestmüllvolumen um 12 Liter
unterschritten.
Daher wird
vorgeschlagen, nur für Ein-Personen-Haushalte einen 4-wöchentlichen
Abfuhrrhythmus für die 60-l-Restmülltonne einzuführen.
Zur Vermeidung
eines hohen Verwaltungsaufwandes durch Verteilung von Aufklebern/Marken und um
die unterschiedlichen Leerungsrhythmen für den Fahrer des Entsorgungsfahrzeuges
deutlich zu kennzeichnen, erhält das 60-l-Müllgefäß mit 4-wöchentlicher Leerung
einen roten Deckel.
Alternativ könnten Einsätze für die größeren
Gefäße (z. B. für 120-l-Gefäße) verwendet und so das Volumen reduziert werden.
Dieses hat jedoch deutliche Nachteile:
- Die Einsätze können nicht so fest verbaut werden (werden verschraubt oder
mit Popnieten befestigt), dass eine Manipulation ausgeschlossen ist. Auch
könnten die Ein-sätze im Laufe der Zeit beim Schüttvorgang herausbrechen.
- Kopflastigkeit des Behälters
- Herstellerabhängig, passen also ggf. nicht in die vorhanden Gefäße. Nach Angebotseinholung
bzw. Ausschreibung werden Müllgefäße nach Preis eingekauft und dabei wechseln
die Hersteller.
zu den Sperrmüllgebühren
Mit der Zweiten
Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung
in der Stadt Kamen vom 14.12.2001, am 01.01.2002 in Kraft getreten, wurde eine
Servicegebühr für die Sperrmüllabfuhr in Höhe von 14,00 Euro eingeführt.
In der Zwischenzeit
ist der auf die Fraktion Sperrmüll entfallende Aufwand deutlich gestiegen,
hauptsächlich durch die Entwicklung der Sperrmüllmengen.
Die in dem
Satzungsentwurf dargelegten Änderungen tragen der Entwicklung des Aufwands
Rechnung und gleichzeitig wird mit der eingeführten Staffelung ansatzweise dem
Umstand Rechnung getragen, dass Abfallproduktion nicht subventioniert werden
darf, d. h. dass viel Müll mehr als wenig Müll kosten muss.
Es wird
vorgeschlagen, die Sperrmüllgebühren wie folgt zu verändern:
bisher |
Neu |
Im Vergleich
kostet |
|||
|
|
Grünschnitt |
Holz |
||
Abholung |
max. 20 Teile |
14 Euro |
10 € bis zu 10
Teile 7 € je weitere
5 Teile |
||
Wertstoffhof Heeren-Werve |
Pkw-Kofferraum |
-- |
-- |
3,00 Euro |
4,00 Euro |
Pkw- und Pkw-Kombi-Anlieferung |
5,00 Euro |
10,00 Euro |
6,00 Euro |
7,00 Euro |
|
|
Pkw mit Anhänger bis 750 kg |
7,50 Euro |
15,00 Euro |
13,00 Euro |
14,00 Euro |
|
Kleintransporter bis 3,5 t zul.
Gesamtgewicht |
10,00 Euro |
20,00 Euro |
20,00 Euro |
26,00 Euro |
Wertstoffhof Werkstraße |
Pkw- und Pkw-Kombi-Anlieferung |
5,00 Euro |
10,00 Euro |
|
|
|
größere Mengen
können nicht angeliefert werden |
Aus der
Abfallentsorgungssatzung ergibt sich die Höchstzahl von 20 Teilen.
Einführung einer Wechselgebühr
Die Stadt Kamen
bietet in Zusammenarbeit mit der GWA kommunal AöR den Gebührenpflichtigen die
Möglichkeit einen Behältertausch vornehmen zu lassen. Dieser Wechselservice
ist derzeit kostenlos. Dieses Angebot wird gut genutzt. Monatlich werden rund
120 Objekte angefahren und Behälter ausgeliefert, abgeholt bzw. getauscht. Es
kommt auch vor, dass Vermieter die Gefäße abholen lassen, wenn die Immobilie
für einen kurzen Zeitraum nicht vermietet ist. Kreisweit bietet diesen
kostenlosen Service neben Kamen nur die Kommune Fröndenberg. Es wird hier eine
Leistung von einzelnen Gebührenpflichtigen abgerufen und im Grunde wird gegen
das Äquivalenzprinzip
verstoßen, welches besagt, dass die Gebühren leistungsbezogen nach der
Inanspruchnahme zu bemessen sind.
Bei der Abfallentsorgung handelt es sich um eine vollkostendeckende und kostenrechnende Einrichtungen. So
schreibt das Kommunalabgabengesetz NRW in Anlehnung an den allgemeinen
Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) vor, dass Benutzungsgebühren bei
gleicher Inanspruchnahme in gleicher Höhe und bei unterschiedlicher
Inanspruchnahme in differenzierter Höhe zu bemessen sind.
Um diesen Rechtsgrundsätzen in der Zukunft gerecht zu werden, schlägt die Verwaltung die Einführung einer Wechselgebühr vor. Die Gebühr soll 25,00 € betragen. Der erste Wechsel im Kalenderjahr soll gebührenfrei sein.
Die Verwaltungsgebühr errechnet sich aus den Kosten für die
Ausführung durch die GWA kommunal und den Personalaufwendungen für die
Beratung, Entgegennahme des Änderungsantrages, Prüfung Verhältnis Gefäßgröße /
Haushaltsgröße, Erfassung in der Bestell-liste und, nach dem erfolgten Wechsel,
Erfassung im Abrechnungsprogramm, Erstellung und Versendung des Bescheides.
Anlagen:
Satzungsentwurf
Gebührenkalkulation