Betreff
Änderung der Entwässerungsatzung der Stadt Kamen (einschließlich Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen)
Vorlage
067/2014
Art
Mitteilungsvorlage

1.         Ausgangslage

 

Am 16.03.2013 ist ein geändertes Landeswassergesetz NRW (LWG NRW) in Kraft getreten und durch die konkretisierende Rechtsverordnung „Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwas­serleitungen“ – SüwVO Abw NRW 2013, die seit dem 09.11.2013 in Kraft getreten ist, ergänzt. Diese Änderungen machen es erforderlich, auch die Entwässerungssatzung auf kommunaler Ebene anzupassen.

 

Zudem hat der Lippeverband zum Schutze der Verbandsanlagen eine Einleitungssatzung be­schlossen, die am 01.01.2014 in Kraft getreten ist. Aufgrund der Verbandsmitgliedschaft muss die Abwassersatzung auch an die Einleitungssatzung des Lippeverbandes angepasst werden.

 

Weitere Änderungen wurden aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des OVG NRW in den Satzungsentwurf eingepflegt.

 

Neben weiteren rein redaktionellen Anpassungen wurden Begriffsdefinitionen korrigiert und sprachlich präzisiert; der Wortlaut wurde unter dem Aspekt der Verständlichkeit überarbeitet.

 

Aufgrund der genannten umfangreichen Anpassungsnotwendigkeiten wird seitens der Verwal­tung vorgeschlagen, die Abwassersatzung in enger Anlehnung an die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes (Stand: 29.11.2013) neu zu fassen.

 

2.         Gesetzliche Grundlagen

Das Bundeswassergesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) und das in 2013 zuletzt geänderte Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) bil­den zusammen mit der konkretisierenden Landesrechtsverordnung Selbstüberwachungsverord­nung Abwasser (SüwVO Abw NRW 2013) den rechtlichen Rahmen für die Ausgestaltung kom­munaler Entwässerungs- oder Abwasserbeseitigungssatzungen in Nordrhein-Westfalen. (Die grundlegen­den Paragraphen von WHG und LWG NRW sind auszugsweise der Anlage 1 zu ent­nehmen, die SüwVO Abw NRW 2013 wird vollständig in Anlage 2 dargestellt.)

Ziel der Gesetzgebung ist es, den Boden und das Grundwasser vor Verunreinigungen aus un­dichten Abwasserleitungen zu schützen und das Eindringen von Grundwasser in Entwässe­rungsanlagen zu verhindern. Zusätzlich zur Betriebssicherheit tragen die gesetzlichen Anforde­rungen zum Werterhalt von Grundstücksentwässerungsanlagen und sonstigem Haus- und Grundstückseigentum und zum Schutz vor Schädigungen Dritter und entsprechender Haftungs­ansprüche bei.

 

3          Bundesgesetzebene

Nach § 60 WHG sind Abwasseranlagen so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Auch private Abwasseran­lagen dürfen nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhal­ten werden.

Zudem verpflichtet das WHG in § 61 (Selbstüberwachung bei Abwassereinleitungen und Ab­wasseranlagen), diejenigen, die eine Abwasseranlage betreiben (hierzu zählen auch private Anlagen) dazu, den Zustand, die Funktionsfähigkeit, die Unterhaltung und den Betrieb ihrer An­lage selbst zu überwachen und hierüber nach Maßgabe der entsprechenden Landesrechtsver­ordnung Aufzeichnungen anzufertigen, aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Be­hörde vorzulegen.

 

Hinweis: Nach § 324 Strafgesetzbuch StGB wird, wer unbefugt ein Gewässer (hierzu zählt auch das Grundwasser) verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert, mit Frei­heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

4.         Landesgesetzgebung

4.1       Landeswassergesetz NRW

§ 61 Abs. 1 LWG NRW (Selbstüberwachung von Abwasseranlagen) greift die o. g. Bundesvor­schriften nach dem WHG auf: Abwasseranlagen sind nach Maßgabe der §§ 60 Absatz 1 und 2, 61 Absatz 2 WHG zu betreiben.

Bei der Änderung des Landeswassergesetzes in 2013 wurde insbesondere der § 61 a LWG NRW a. F (Dichtheitsprüfungen an privaten Abwasserleitungen) gestrichen und in § 61 Abs. 2 LWG NRW eine Ermächtigung für eine Rechtverordnung geschaffen, welche die Einzelheiten zur Zustands- und Funktionsprüfung bei öffentlichen, gewerblichen und privaten Abwasserlei­tungen regelt. Diese Rechtsverordnung (Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasserlei­tungen – SüwVO Abw NRW 2013) wurde am 17.10.2013 vom Landtag NRW endgültig be­schlossen. Sie ist am 09.11.2013 in Kraft getreten.

 

Neben der Änderung des § 61 und dem Wegfall des ehemaligen § 61 a, der insbesondere feste Fristen für die Dichtheitsprüfung auch von privaten Abwasserleitungen forderte, wurde das Lan­deswassergesetz um den § 53 (1e) erweitert, der den Kommunen die Möglichkeit einräumt, zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht durch Satzung

  • Fristen für die Prüfung von Haus- und/oder Grundstücksanschlüssen festzulegen,
    - wenn die SüwVO Abw NRW 2013 keine Fristen für die erstmalige Prüfung vorsieht oder
    - wenn Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen zu planen oder durch­zuführen sind oder
    - wenn die Gemeinde für abgegrenzte Teile ihres Gebietes die Kanalisation im Rahmen der Selbstüberwachungsverpflichtung überprüft,

  • festzulegen, dass ihr eine Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfung vorzulegen ist

  • und die Errichtung und den Betrieb von Inspektionsöffnungen oder Einsteigeschächten mit Zugang für Personal auf privaten Grundstücken vorzuschreiben.

 

Der § 53 (1e) Nr. 3 erlaubt es auch, dass bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Landeswas­sergesetzes erlassene Satzungen zur Regelung von Fristen für Dichtheitsprüfungen fortbeste­hen können. Zudem verpflichtet dieser Paragraph die Stadt, die Grundstückseigentümer über ihre Pflichten nach § 60 und 61 des Wasserhaushaltsgesetzes zu unterrichten und zu beraten.

 

In § 53 c Satz 2 Nr. 4 LWG NRW wurde zudem eine zusätzliche Finanzierungsoption für die Gemeinden geschaffen, da die Stadt auch Grundstücksanschlüsse (bis zur privaten Grund­stücksgrenze) prüfen kann, die kein Bestandteil der öffentlichen Anlage sind. Die Kosten der Stadt für diese Überprüfung können über die Abwassergebühren umgelegt werden.

 

 

4.2       Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen
            - Selbstüberwachungsverordnung Abwasser - SüwVO Abw NRW 2013
            (Gesetzestext in Anlage 2)

 

Diese Landesrechtsverordnung konkretisiert und ergänzt das Wasserhaushaltsgesetz und das Landeswassergesetz NRW. Sie gliedert sich in 3 Teile:

Geltungsbereich für Teil 1 (§§ 1 - 6) ist die öffentliche Abwasserbeseitigung und die private Ab­wasserbeseitigung von befestigten gewerblichen Flächen die größer als drei Hektar sind. Die Vorgaben und Fristen für die Selbstüberwachung des öffentlichen Abwassernetzes und großer gewerblicher Flächen/Betriebe wurden aus der alten Selbstüberwachungsverordnung Kanal SüWV Kan (1995) übernommen und führt bei der kommunalen Satzung nicht zu wesentlichen Änderungen.

Teil 2 (§§ 8 - 14) regelt die Selbstüberwachung privater Abwasserleitungen, wobei dieser Teil in die Einzelkapitel: Anforderungen an die Selbstüberwachung, Anforderungen an die Sachkunde und Ordnungswidrigkeiten unterteilt wurde.

Teil 3 (§ 15) umfasst lediglich Inkraftreten und Außerkrafttreten.

 

Von besonderer Bedeutung ist Teil 2 der Verordnung, da er den Rahmen für die Ausgestaltung der vorgeschriebenen Zustands- und Funktionsprüfungen für private Abwasseranlagen inner­halb der kommunalen Satzungen am stärksten prägt. Zunächst wird in § 7 SüwVO Abw festge­legt, dass nur  private Abwasserleitungen zu prüfen sind, die Schmutzwasser oder mit Schmutzwasser vermischtes Niederschlagswasser führen, wobei die Selbstüberwachungspflicht auch für schmutzwasserführende Leitungen zu Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben gilt.

 

§ 8 Abs. 1 der SüwVO Abw NRW 2013 verweist wieder auf die Anforderungen des Wasser­haushaltsgesetzes §§ 60 und 61 und verpflichtet dazu, auch private Abwasserleitungen so zu errichten und zu betreiben, dass diese die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung einhal­ten, diese nur nach dem Stand der Technik errichtet betrieben und unterhalten werden und ihr der Zustand und die Funktionsfähigkeit überwacht werden.

 

Sowohl die bisherige Abwasserüberlassungspflicht wie auch die Selbstüberwachungsverpflich­tung für private Abwasseranlagen bleiben somit weiterhin bestehen.

 

Geändert haben sich die Fristsetzungen zur Zustands- und Funktionsprüfung. War nach der alten Fassung des LWG NRW noch eine feste Frist zur Dichtheitsprüfung aller privaten Anlagen vorgesehen, so müssen nach § 8 Abs. 2 der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser Eigen­tümer von Grundstücken mit im Erdreich oder unzugänglich verlegten Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswas­ser, diese nur noch nach deren Errichtung oder nach wesentlicher Änderung, dann aber unver­züglich und von Sachkundigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf deren Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen lassen. Nur für Wasserschutzgebiete gelten weitere zwingende Prüfungsfristen (§ 8 Abs. (3) SüWVO Abw).

 

Außerhalb von Wasserschutzgebieten orientieren sich die Prüfpflichten an dem Gefährdungs­potential. Bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen, für das Anforderungen in einem Anhang der Abwasserordnung festgelegt sind, sind erstmals bis spätestens 31. Dezember 2020 auf Zustand und Funktionsfähigkeit prü­fen zu lassen.

 

Für die Prüfung anderer Abwasserleitungen wird gemäß § 8 Abs. (4) keine landesweit geltende Frist zur Erstprüfung vorgegeben, den Gemeinden jedoch eine Satzungsermächtigung nach § 53 Abs. (1e) eingeräumt, selbst Fristen zusetzen (siehe Ausführungen unter 4.1 zu § 53 Abs. (1e)). Auch kann die Stadt per Satzung festlegen, dass ihr eine Bescheinigung über das Ergeb­nis der Zustands- und Funktionsprüfung vorzulegen ist (gemäß § 53 (1e) Satz 1 Nummer 2).

 

Gemäß § 9 SüwVO werden hohe Anforderungen an die Überwachung gestellt. Zustands- und Funktionsprüfung müssen danach den allgemein anerkannten Regeln der Technik folgen und das Ergebnis ist in einem vorgegebenen Bescheinigungsformular zu dokumentieren, dem zu­sätzlich weitere vorgeschriebene  Anlagen zuzufügen sind. Sowohl optische Prüfungen (TV-Be­fahrung) wie auch Prüfungen mit Luft oder Wasser sind zulässig.

§ 10 SüwVO nimmt Bezug auf § 60 Abs. 2 WHG, wonach für Abwasseranlagen, die nicht nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen sind. Große Schäden an Abwasserleitungen sind kurzfristig zu sanieren, mittelgroße Schäden in ei­nem Zeitraum von zehn Jahren und Bagatellschäden nicht vor der Wiederholungsprüfung (nach 30 Jahren). Über mögliche Abweichungen von den Sanierungsfristen kann die Stadt nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall entscheiden.

Da Zustands- und Funktionsprüfungen ausschließlich von anerkannten Sachkundigen durchge­führt werden dürfen, werden die Anerkennung von Sachkundigen und Anforderungen an die Sachkundigen in §§ 12 und 13 SüwVO Abw NRW 2013 genau festgelegt.

 

5.         Satzung des Lippeverbandes zur Benutzung verbandlicher Abwasseranlagen (Einleitungssat­zung)

Die Satzung des Lippeverbandes zur Benutzung verbandlicher Abwasseranlagen (Einleitungs­satzung) ist am 1. Januar 2014 in Kraft getreten. Die Satzung gibt sehr genau vor, was und in welcher Menge und Qualität Abwasser seitens der Verbandsmitglieder eingeleitet werden darf. Auf diese Vorgaben sind durch ortssatzungsrechtliche Bestimmungen seitens der Kommune als Ver­bandsmitglied auch alle zu verpflichten, die in die kommunale Abwasseranlage einleiten.

 

6.         Entwurf Abwassersatzung für die Stadt Kamen

Neben den angeführten rechtlichen Grundlagen wird der beigefügte Verwaltungsentwurf für eine neue Abwassersatzung (siehe Anlage 4) von folgenden Leitlinien geprägt:

  1. Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung auf kommunalem Gebiet: Damit alle Grundstücksentwässerungsanlagen dauerhaft funktionieren und von ihnen keine Gefährdungen für die Umwelt ausgehen, müssen sie fachgerecht geplant, ausge­führt und regelmäßig überprüft werden.

  2. Die Eigentümer/Betreiber von Abwasseranlagen sollen hierdurch nur soviel wie notwen­dig finanziell belastet werden und vor unseriösen Anbietern von Kanaluntersuchungen und –sanierungen geschützt werden.

Der Entwurf orientiert sich sehr eng an der Musterabwassersatzung des Städte- und Gemeinde­bundes vom 29.11.2013.

Die Verwaltung empfiehlt, von den neuen Satzungsermächtigungen gemäß § 53 (1e) in Bezug auf Festlegung eigener Fristen, der Vorlage von Prüfbescheinigungen und der Finanzierung von Untersuchungen von privaten Grundstücksanschlussleitungen über Schmutzwassergebühren Gebrauch, zu machen.

Der Satzungsentwurf sieht somit vor, das seitens der Stadt im Rahmen der vorgeschriebenen Untersuchungen der öffentlichen Abwasseranlagen nach SüwVO Abw NRW 2013 auch Grundstücksanschlussleitungen mit überprüft werden können und wenn der Zustand dieser un­tersuchten Anlagen es notwendig macht, auch die anliegenden Eigentümer zu unterrichten und zu beraten und sie aufzufordern, eine Zustands- und Funktionsprüfung ihrer häuslichen Abwas­seranlagen durchführen zu lassen. Die Kosten für die Untersuchung der Grundstückshausanschlüsse fließen in die Schmutzwassergebühr ein, Kosten für die Untersuchung der Hausanschlussleitungen trägt der Eigentümer.

Die gleiche Verfahrensweise wird vorgesehen, wenn die Stadt konkrete Kanalbau- oder Sanie­rungsmaßnahmen durchführt. In der Vergangenheit hat sich die direkte Unterrichtung und Be­ratung und Abstimmung mit den Grundstückseigentümern im Vorfeld öffentlicher Baumaßnah­men sehr bewährt. Für die Anlieger konnten durch Beratung und Koordination der Stadtentwäs­serung oftmals günstigere Konditionen für fachkompetente Kanaluntersuchung und notwendige Sanierung erreicht werden.

Da die Selbstüberwachungspflicht für Abwasseranlagen sich auch auf Anschlussleitungen für Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben bezieht, wird auch hierfür ein Satzungsentwurf vorge­legt (Anlage 3).

Der § 53 (1e) Nr. 3 LWG NRW erlaubt es, dass bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Lan­deswassergesetzes erlassene Satzungen zur Regelung von Fristen für Dichtheitsprüfungen fortbestehen können. Somit besteht keine Notwendigkeit, die kommunale Entwässerungssat­zung sofort an die Änderungen des Landeswassergesetzes anzupassen (Frist für Dichtheits­prüfungen in geltender Entwässerungssatzung der Stadt Kamen: spätestens 31.12.2023). Um eine ausreichende Beteiligung der politischen Gremien sicherzustellen, wird diese Mitteilungs­vorlage zunächst zur Beratung an die Fraktionen weitergeleitet.

Die wesentlichen Änderungen zur geltenden Entwässerungssatzung werden in der Synopse in Anlage 4 dargestellt.

Anlagen:

  1. Auszüge Bundeswassergesetz / Wasserhaushaltsgesetz WHG und Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen LWG NRW
  2. Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasserleitungen – SüwVO Abw NRW 2013
  3. Entwurf: Fünfte Satzung zur Änderung der Satzung über die Entsorgung (des Inhaltes) von Grundstücksentwässerungsanlagen
  4. Synopse zum Entwurf der neuen Abwassersatzung und der geltenden Entwässerungssat­zung der Stadt Kamen

  5. (Hinweis: Aufgrund der Größe stehen die Anlagen 3 (Entwurf Satzung für Kleinkläranlagen) und  4 (Synopse) nur als Anlage im Ratsinformations­system voraussichtlich ab Sitzungstermin des Betriebsausschusses am 30.06.2014 zur Verfügung und wird nicht in gedruckter Form vorgelegt.)