Betreff
Gestaltungssatzung für den Geltungsbereich der Bebauungspläne Nr. 68 Ka "Im Grund" und Nr. 71 Ka "Bogenstraße"
Vorlage
045/2008
Art
Beschlussvorlage

Ergebnis des Mitwirkungsverbotes nach § 31 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666),

zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung, GO-Reformgesetz vom 09.10.2007 (GV NRW S. 380)

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Kamen beschließt, gem. § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666),

zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung, GO-Reformgesetz vom 09.10.2007 (GV NRW S. 380) i.V.m. dem § 86 der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NRW S. 256), zuletzt geändert am 29. April 2005 (GVBl. 2005, Nr. 18, S. 341), die Gestaltungssatzung für den Bereich der Bebauungspläne Nr. 68 Ka “Im Grund” und Nr. 71 Ka “Bogenstraße” (siehe Lageplan).

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Die Bebauungspläne Nr. 68 Ka “Im Grund” und Nr. 71 Ka “Bogenstraße” sind seit dem 04.07.2006 rechtskräftig.  Die Siedlungen in den Planbereichen wurden in den 1930er und 1950er Jahren zur Versorgung der Bergarbeiter mit Wohnraum errichtet. Sie befinden sich im Besitz verschiedener Wohnungsbaugesellschaften, als auch Privateigentümern.

 

Um die historisch gewachsene, städtebaulich und geschichtlich bedeutsame Bebauungsstruktur der Bergarbeitersiedlungen auch zukünftig zu erhalten, wurden von der Stadt die Bebauungspläne erarbeitet. Da die Regelungstiefe der Bebauungspläne nicht weitgreifend genug ist wird ergänzend wird die vorliegende Gestaltungssatzung gem. § 86 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) als Ortsrecht aufgestellt. Durch die Festsetzungen der Satzung, die sich auf wesentliche charakteristische und städtebaulich relevante Gestaltungsmerkmale beschränkt, soll der ursprüngliche und homogene Siedlungscharakter und das äußere Erscheinungsbild gesichert werden. Hierbei wird den Eigentümern genügend Raum verbleiben, die Häuser modernen und zeitgemäßen Wohnbedürfnissen anzupassen.

 

 

 

Anlagen:

 

Lageplan

Gestaltungssatzung