hier: Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Kamen beschließt auf Grund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.01.2023
i.V.m. mit § 89 der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.09.2021 nachstehende Änderung der
Gestaltungssatzung für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. !8 Ka-HW
„Hans-Böckler-straße/THS-Siedlung“
Die Grenzen des
räumlichen Geltungsbereiches der Gestaltungssatzung sind in dem beiliegenden
Lageplan ersichtlich.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Die Siedlung im
Bebauungsplanbereich Nr. 18 Ka-HW „Hans-Böckler-Straße / THS-Siedlung“ ist in
den 1950er Jahren zur Versorgung der Bergarbeiter mit Wohnraum entstanden. In Voruntersuchungen
zum Denkmalpflegeplan der Stadt Kamen wurde der Siedlungsbereich als
„Erhaltenswerte Bausubstanz“ eingestuft.
Um die historisch
gewachsene, städtebaulich und geschichtlich bedeutsame Bebauungsstruktur der
Bergarbeitersiedlung langfristig zu sichern, wurde vom Rat Stadt Kamen der
Bebauungsplan Nr. 18 Ka-HW „Hans-Böckler-Straße / THS-Siedlung“ am 29.04.2009
als Satzung beschlossen. Im Vorgriff auf die Regelungen des Bebauungsplanes
wurde die Gestaltungssatzung für den Bebauungsplanbereich gem. § 89 der
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der damals gültigen
Fassung am 13.12.2007 als Ortsrecht aufgestellt. Durch die Festsetzungen der
Satzung, die sich auf wesentliche charakteristische und städtebaulich relevante
Gestaltungsmerkmale beschränkt, sollte der ursprüngliche und homogene
Siedlungscharakter und das äußere Erscheinungsbild gesichert werden.
Die Siedlung
besitzt trotz teilweiser Privatisierung noch eine weitgehend einheitliche
Charakteristik. Grundsätzlich ist das Erscheinungsbild der Siedlung durch
Beachtung der Gestaltungssatzung durch die einheitlichen Putzfassaden sowie der
Festsetzung der straßenseitigen Fenster- und Türformate gewahrt geblieben.
Insbesondere die Kleinteiligkeit der Gestaltungssatzung hat allerdings zu
vielen, zumeist unbeabsichtigten Verstößen während der Sanierungs- und
Renovierungsarbeiten nach Privatisierung geführt. Der Erhalt der Klinkersockel
sowie der Türeinfassungen war vor allem im Zuge des Anbringens von
Wärmeisolierungen technisch kaum lösbar und wurde daher selten beachtet. Obwohl
ein einheitlicher RAL-Farbton vorgegeben ist, wurde dieser zumeist nicht exakt
ausgeführt. Das führte zu einem uneinheitlichem Siedlungsbild mit
unterschiedlichen Gelbtönen die miteinander nicht harmonisch korrespondieren.
Teilweise sind Vorgartenbereiche zu weit mehr als 50% versiegelt und nicht
begrünt.
Die nun geänderte
Fassung der Gestaltungssatzung hat das Ziel, die Einhaltung der Satzung zu
vereinfachen, ohne, dass das primäre Ziel des Erhalts einer einheitlichen
Siedlungscharakteristik aufgegeben wird.
Die
Gestaltungssatzung wurde zudem bezüglich der voranschreitenden Klima- und
Energiekrise angepasst. Der Energieerzeugung solarer Strahlungsenergie durch
Installation von Anlagen zur Wärme- und Stromgewinnung wird mehr Raum
eingeräumt.