Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt die vorgelegte „19. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Abwassersatzung der Stadt Kamen“ und billigt die dieser Satzung zugrunde liegende Gebührenbedarfsberechnungen. Der Beschluss erfolgt vorbehaltlich der Zustimmung des Landtages zum zweiten Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften (Gesetzentwurf LRg Drucksache 18/997 21.09.2022 25 S.).
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Änderung der bisherigen Gebührensätze für den Zeitraum 18.05.2022 bis
31.12.2022 und ab dem 01.01.2023 (Schmutzwassergebühr § 8 Abs. 8;
Niederschlagsabwassergebühr § 9 Abs. 3):
Gebührenentwicklung
2015-2022
Jahr |
SW Gebühr €/cbm |
NW-Gebühr €/qm |
2015 |
3,00 |
1,34 |
2016 |
3,02 |
1,40 |
2017 |
2,96 |
1,50 |
2018 |
2,96 |
1,57 |
2019 |
2,92 |
1,66 |
2020 |
2,92 |
1,66 |
2021 |
2,98 |
1,68 |
2022 |
3,15 |
1,69 |
2022 neu |
2,99 |
1,57 |
|
|
|
2023 geplant |
3,16 |
1,64 |
Rückwirkende Gebührenanpassung für den
Zeitraum 18.05.2022 bis 31.12.2022
Das
Gesetzgebungsverfahren zum zweiten Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher
Vorschriften sieht in Artikel 1 eine Änderung des Kommunalabgabengesetzes NRW
(KAG NRW) vor. Mit dieser Änderung konkretisiert die Landesregierung die
Vorgaben aus dem am 17.05.2022 von Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster
erlassenen Urteil über die Berücksichtigung von kalkulatorischen Zinsen und
Abschreibungen bei den Abwassergebühren. Über den Gesetzentwurf (siehe Anlage)
soll Anfang Dezember im Plenum des Landtages entschieden werden. Da das Urteil
des OVG Münsters aufgrund der Einlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Revision beim Bundesverwaltungsgericht noch nicht rechtskräftig geworden
ist, wurden ab dem 18.05.2022 sämtliche neu zu erlassenden Gebührenbescheide,
z. B. aufgrund eines Eigentümerwechsels, mit dem Vorbehalt der Nachprüfung
versehen. Mit der Zustimmung zum Gesetzesentwurf wird durch den Gesetzgeber
Rechtsklarheit geschaffen, womit diese Bescheide auf Basis einer neuen
Gebührenkalkulation für 2022 nun endgültig beschieden werden können.
Gebührenbescheide, die zu Beginn des Jahres erlassen und gegen die kein
Widerspruch eingelegt wurde, sind mit Ablauf der Widerspruchsfrist
bestandskräftig geworden und bedürfen daher keiner nachträglichen Anpassung
durch einen Änderungsbescheid.
In der
Neukalkulation für 2022 wurden folgende Faktoren angepasst.
- Der kalkulatorische Zinssatz wird von
4,75 % auf die geänderten Vorgaben des § 6 Abs. 2 KAG NRW angepasst.
Für den Fremdkapital-Anteil (hier: 39,63 %) ergibt sich demnach ein
Durchschnittszinssatz von 1,35 %. Für den Eigenkapital-Anteil (hier:
60,37 %) ist der 30-jährige Durchschnittsnominalzinssatz der
Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer
öffentlicher Emittenten maßgeblich. Dieser beträgt zum 31.12.2020
3,54 %. Für die kalkulatorischen Zinsen werden somit 1.837.100 €
(vorher: 3.260.000 €) angesetzt.
- Aufgrund der gegenwärtigen hohen
Inflationsrate fallen die Indizes wesentlich höher aus, als bei der
ursprünglichen Kalkulation für 2022. Die Indizes wurden daher im Rahmen
der Neukalkulation entsprechend angepasst. Die Kosten für die
kalkulatorischen Abschreibungen betragen somit 4.681.000 € (vorher:
4.150.000 €).
Die Höhe der
Schmutzwassergebühren wird für den Zeitraum 18.05.2022 bis 31.12.2022 wie folgt
vorgeschlagen:
- für Schmutzwasser je cbm 2,99
€ (bisher: 3,15 €)
- für Mitglieder der Abwasserverbände, die
selbst zu Verbandslasten oder Abgaben vom
Verband herangezogen werden je cbm 1,44 € (bisher: 1,60 €) - für Grundstücke, die unmittelbar in eine
Verbandsanlage entwässert werden ohne
dass laufende Verbandslasten oder Abgaben
entrichtet werden je cbm 1,55 € (bisher: 1,55 €)
Die Höhe der Niederschlagsabwassergebühren
wird wie folgt vorgeschlagen:
- für Niederschlagsabwasser je qm 1,57
€ (bisher: 1,69 €)
- für Mitglieder der Abwasserverbände, die
selbst zu Verbandslasten oder Abgaben vom
Verband herangezogen werden je qm 1,07 € (bisher: 1,19 €) - für Grundstücke, die unmittelbar in eine
Verbandsanlage entwässert werden ohne
dass laufende Verbandslasten oder Abgaben
entrichtet werden je qm 0,50 € (bisher: 0,50 €)
Im Übrigen wird auf
die beigefügte Gebührenkalkulation 2022 gemäß KAG-Änderung verwiesen.
Gebührenanpassung für den Zeitraum ab dem
01.01.2023:
Eine
Gebührenanpassung in 2023 gegenüber der Neukalkulation 2022 wird durch
nachfolgende Faktoren verursacht:
1.
Der
Gebührenbedarf für Schmutzwasser steigt um 535.700 €, der Gebührenbedarf für
die Grundstücksentwässerung steigt um 305.700 €
2.
Die
gebührenrelevanten Personalkosten (einschließlich Sozialleistungen) für die
technischen Mitarbeiter der Stadtentwässerung steigen um 103.600 €. Die
Steigerung resultiert insbesondere aus der Einstellung eines im Juli 2022
eingestellten Ingenieurs, der in 2023 erstmals über ein ganzes Jahr abgerechnet
wird. Des Weiteren steigen die Personalkosten aufgrund eingeplanter
Tariferhöhung. Der bisherige Tarifvertrag läuft zum 31.12.2022 aus.
3.
Die
Erlöse aus den aktivierten Eigenleistungen erhöhen sich u. a. durch die
Neueinstellung eines Ingenieurs um 75.400 €.
4.
Aufgrund
erforderlicher Neuausschreibungen von mehreren Unterhaltungsverträgen zu
geänderten Bedingungen sowie allgemeinen Preissteigerungen in der Baubranche
erhöhen sich die Kosten für die Unterhaltung der Abwasseranlagen und der Sonderbauwerke
in der Summe um 60.000 €.
5.
Aufgrund
der erheblich gestiegenen Kraftstoffkosten erhöhen sich die Unterhaltungskosten
für Fahrzeuge um 19.700 €.
6.
Der
Ansatz für den Leistungsaustauch zwischen der Stadt und dem Eigenbetrieb
reduziert sich geringfügig um 15.100 € und ist auf Personalum - bzw.
nachbesetzungen zurückzuführen.
7.
Die
ansatzfähigen Kosten des Lippeverbandes erhöhen sich um 92.700 € auf 5.384.500 €.
Erstmals enthält die Lippeverbandsumlage einen separaten Gewässerkostenanteil
des Lippeverbandes (98.100 €), der nicht über die Schmutz- und
Niederschlagsabwassergebühren refinanziert werden kann.
8.
Die
Abwasserabgabe, welche über den Lippeverband veranlagt wird, erhöht sich um
6.700 €.
9.
Die
kalkulatorischen Abschreibungen, die mit Wiederbeschaffungszeitwerten errechnet
werden, erhöhen sich um 341.000 €. Die Erhöhung basiert im Wesentlichen auf der
gegenwärtigen hohen Inflationsrate, die zu erheblichen Preisindexsteigerungen
bei Ortskanälen und den Erzeugerpreisen führt. Des Weiteren erhöhen sich die
kalkulatorischen Abschreibungen durch neu zu aktivierendes Anlagenvermögen.
10.
Die
Kosten für die kalkulatorischen Zinsen sinken insgesamt um 29.500 €. Dabei
sinkt der Durchschnittszinssatz für den Fremdkapitalanteil von 1,35 % auf
1,25 %. Der 30-jährige Durchschnittsnominalzinssatz für festverzinsliche
Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten reduziert sich für den
Eigenkapital-Anteil von 3,54 % auf 3,25 %. Der Eigenkapital-Anteil beträgt
60,81 % (in 2022: 60,37 %). Maßgeblich für die Berechnung der kalkulatorischen
Zinsen sind die neuen Vorgaben des § 6 Abs. 2 KAG.
11.
Bei der
Kalkulation der Schmutzwassergebühr für 2023 wird eine gebührenerhöhende
Unterdeckung aus der Betriebsabrechnung 2020 in Höhe von 28.700 € eingestellt.
Bei der Kalkulation der Niederschlagsabwassergebühr für 2023 werden eine
gebührenerhöhende Unterdeckung aus der Betriebsabrechnung 2020 in Höhe von
187.300 € sowie eine gebührenmindernde Überdeckung in Höhe von 68.100 € aus
der Betriebsabrechnung 2021 eingestellt.
12.
Aufgrund
der derzeit vorliegenden Werte zum Schmutzwasserverbrauch müssen die
Schmutzwassermengen, die der Kalkulation der Schmutzwassergebühr zugrunde
liegen, entsprechend angepasst werden
(Anteil SEK-Kosten: + 51.000 cbm; Anteil LV-Kosten: + 78.000 cbm). Die zu
entwässernden Flächen für die Kalkulation der Niederschlagsabwassergebühr
bedürfen lediglich einer geringfügigen Angleichung (Anteil SEK-Kosten: + 7.000
qm; Anteil LV-Kosten: + 8000 qm).
Die Höhe der
Schmutzwassergebühren wird wie folgt vorgeschlagen:
- für Schmutzwasser je cbm 3,16
€ (bisher: 2,99 €)
- für Mitglieder der Abwasserverbände, die
selbst zu Verbandslasten oder Abgaben vom
Verband herangezogen werden je cbm 1,55 € (bisher: 1,44 €) - für Grundstücke, die unmittelbar in eine
Verbandsanlage entwässert werden ohne
dass laufende Verbandslasten oder Abgaben
entrichtet werden je cbm 1,61 € (bisher: 1,55 €)
Die Höhe der
Niederschlagsabwassergebühren wird wie folgt vorgeschlagen:
- für Niederschlagsabwasser je qm 1,64
€ (bisher: 1,57 €)
- für Mitglieder der Abwasserverbände, die
selbst zu Verbandslasten oder Abgaben vom
Verband herangezogen werden je qm 1,18 € (bisher: 1,07 €) - für Grundstücke, die unmittelbar in eine
Verbandsanlage entwässert werden ohne
dass laufende Verbandslasten oder Abgaben
entrichtet werden je qm 0,46 € (bisher: 0,50 €)
Im Übrigen wird auf
die beigefügte Gebührenkalkulation verwiesen.
Anlagen:
Satzungsentwurf
Gebührenbedarfsberechnung
2022 neu (Kalkulation)
Gebührenbedarfsberechnung
2023 (Kalkulation)