Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Kamen beschließt die vorgelegte „Neunte
Satzung zur Änderung
der Satzung der Stadt Kamen über die Erhebung von Standgeld für Wochenmärkte
und Volksfeste (Kirmessen) – Standgeldsatzung – “.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Die Standgelder für Wochenmärkte und
Volksfeste (Kirmessen) wurden für das Jahr 2010 um 11,8 % angehoben.
Letztmalig hat es eine Gebührenerhöhung für Jahr 2011 um weitere 1,9 %
gegeben. Die Gebührensätze sind seitdem 11 Jahre stabil geblieben. Dazu
beigetragen haben neben einer sparsamen Wirtschaftsführung auch Überschüsse aus
den letzten Jahren. Das hat zur Gebührenstabilität geführt.
Die Überschüsse sind jetzt aufgebraucht. Prognostizierte
Kostensteigerungen im nächsten Jahr und Mindereinnahmen im Jahr 2019 und 2021 führen
dazu, dass die Gebühren für das Jahr 2023 angepasst werden müssen.
Das Rechnungsergebnis das für das Jahr 2019 ergab eine Unterdeckung in
Höhe von 3.925,- €.
Grund hierfür waren geringe Erlöse beim Wochenmarkt, da wegen des
andauernden heißen Wetters viele Marktbeschicker nicht teilgenommen haben.
Darüber hinaus
gab es auch im Jahr 2021 coronabedingt geringe Erlöse bei den
Wochenmarktgebühren. Durch die Corona-Schutzbestimmungen waren über einen
längeren Zeitraum nur Lebensmittelhändler auf dem Markt zugelassen. Außerdem
wurden aufgrund der Absage von drei Kirmessen geringe Standgebühren erzielt.
So weist die Betriebsabrechnung für das Jahr 2021 eine
Unterdeckung in Höhe von 5.882,- € aus.
Insgesamt gibt es eine Unterdeckung in Höhe von 9.807,- €.
Nach § 6 Abs. 2 KAG NW soll die Unterdeckung am Ende eines
Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten vier Jahre ausgeglichen werden.
Die Unterdeckung aus dem Jahr 2019 soll daher mit der Kalkulation für das Jahr
2023 ausgeglichen werden.
Die Verwaltung schlägt darüber hinaus vor, auch die Unterdeckung aus dem
Jahr 2021 zu kompensieren.
Gleichbleibend prognostizierte Gebührenerlöse in Höhe von 70.074,- €
können die Unterdeckung aus dem Jahr 2019 und 2021 nicht auffangen. Die
Gebühren sind daher um 30 % zu erhöhen.
Die Gebühr für Ausschankstände soll nicht angehoben werden, weil es
ohnehin schwer ist überhaupt einen Getränkestand zu bekommen.
Eine Gebührenerhöhung nach 11 Jahren Gebührenstabilität hält die
Verwaltung, auch aufgrund von Kostensteigerungen in den letzten Jahren, für
angemessen.
Ein Vergleich der Kalkulationen 2022 und 2023 zeigt in nahezu allen
Positionen Kostensteigerungen.
Es ergeben sich somit folgende neue Gebührensätze:
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Art der Leistung |
je Tag und |
Tarif (alt) € |
Tarif (neu) € |
Veränderung € |
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1. |
Fahr-, Belustigungs- und |
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für die ersten 100 m² |
je m² |
0,54 |
0,70 |
0,16 |
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für die nächsten 100 m² |
je m² |
0,46 |
0,60 |
0,14 |
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für jeden weiteren m² |
je m² |
0,35 |
0,45 |
0,10 |
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mindestens täglich |
je Tag |
31,00 |
40,22 |
9,22 |
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2. |
Verlosungen, Schießbuden, sonst.
Warenausspielungen |
je lfd. m |
3,11 |
4,03 |
0,92 |
|
bei mehreren Verkaufsfron- |
je m² |
1,90 |
2,46 |
0,56 |
|
|
mindestens täglich |
je Tag |
11,00 |
14,27 |
3,27 |
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3. |
Verkaufsgeschäfte aller Art, |
je lfd. m |
1,78 |
2,31 |
0,53 |
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mindestens täglich |
je Tag |
7,31 |
9,48 |
2,17 |
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4. |
Imbissstände |
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|
für jeden lfd. m |
je lfd. m |
4,10 |
5,32 |
1,22 |
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bei mehreren Verkaufsfron- |
je m² |
2,50 |
3,24 |
0,74 |
|
|
bei mehreren Verkaufsfron- |
je m² |
1,32 |
1,71 |
0,39 |
|
|
mindestens täglich |
je Tag |
25,20 |
32,69 |
7,49 |
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5. |
Ausschankstände |
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für die ersten 10 m² |
je m² |
2,14 |
2,14 |
0,00 |
|
|
für jeden weiteren m² |
je m² |
1,13 |
1,13 |
0,00 |
|
|
mindestens täglich |
je Tag |
21,60 |
21,60 |
0,00 |
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6. |
Verkaufsgeschäfte des Bauern- +
Krammarktes einer Kirmes |
je lfd. m |
3,82 |
4,96 |
1,14 |
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Darüber hinaus müssen die Abfallentsorgungsgebühren bei den Kirmessen
durch Kostensteigerungen in der Standgeldsatzung ebenfalls angehoben werden.
a)
für Fahrgeschäfte etc. nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 der
Satzung von 6,00 € auf 8,00 €
b)
für Verlosungen etc. nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 der
Satzung von 15,00 € auf 20,00 €
c)
für Verkaufsgeschäfte nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 der
Satzung von 13,50 € auf 18,00 €
d)
für Imbissstände nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung von 22,50 € auf 30,00 €
e)
für Ausschankstände nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 der
Satzung von 5,00 € auf 6,70 €
f)
für Geschäfte nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 der Satzung keine Gebührenerhöhung
Außerdem ergibt sich beim Wochenmarkt durch Mehrverbrauch und
Kostensteigerungen eine Erhöhung der Stromkostenpauschale:
bis 2,0 KW von
3,50 € auf 4,50 €
2,1 bis 3,5 KW von
5,20 € auf 6,60 €
über 3,5 KW von
7,00 € auf 8,90 €
Anlagen:
Neunte Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Kamen über die Erhebung
von Standgeld für Wochenmärkte und Volksfeste (Kirmessen) – Standgeldsatzung –
Gebührenkalkulation