hier: Beschluss der Aufhebung
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Kamen beschließt nach Prüfung und Abwägung gem. § 3 (2) Baugesetzbuch (BauGB)
in der derzeit gültigen Fassung
1.
die in der Anlage 3 aufgeführten
Abwägungsvorschläge der Verwaltung zu den eingegangen Stellungnahmen der
Öffentlichkeit, der Nachbarkommunen sowie der Behörden und Träger öffentlicher
Belange im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB;
2.
die in der Anlage 4 aufgeführten Abwägungsvorschläge
der Verwaltung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit, der
Nachbarkommunen sowie der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
im Rahmen der Beteiligung gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB;
3.
die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 51 Ka
„Hemsack” mit seiner Begründung gem. § 10 BauGB. Der Beschluss der
Aufhebung des Bebauungsplanes ist gemäß § 10 (3) BauGB ortsüblich
bekannt zu machen und mit der Begründung zu jedermanns Einsicht bereit zu
halten.
Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind in
dem beigefügten Lageplan dargestellt (siehe Anlage 1).
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Der Bebauungsplan Nr. 51 überplante im Jahr 1979 das seinerzeit bereits
teilweise bebaute Areal zwischen der Wilhelm-Bläser-Straße, Bundesbahn und
Körnebach.
Als Zielsetzung der Planung wurde ausgeführt, dass das Gebiet als
eingeschränktes Industriegebiet („GIb”) ausgewiesen wird.
Gemäß den Regelungen der Baunutzungsverordnung dienen Industriegebiete
nach § 9 Abs. 1 BauNVO ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben
und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig
sind. Industriegebiete dienen danach nicht dem Wohnen, vielmehr ist das Wohnen
grundsätzlich unzulässig.
Ausnahmsweise können nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO Wohnungen für
Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und
Betriebsleiter zugelassen werden, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm
gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind.
Innerhalb des Gebietes befinden sich heute mehr als 100 Wohneinheiten,
von denen eine Vielzahl zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes im Jahre 1979
vorhanden waren und keine Nutzungsbezüge zu den bestehenden Betrieben im Sinne
der Baunutzungsverordnung aufweisen. Gleichzeitig befindet sich innerhalb des
Geltungsbereichs des Bebauungsplanes lediglich ein Gewerbebetrieb, der im Sinne
der Regelungen des § 9 Abs. 1 BauNVO in anderen Baugebieten unzulässig wäre.
Unabhängig von der Frage welche Wohnnutzungen zum Zeitpunkt der
Aufstellung des Bebauungsplanes vorhanden waren, ist für die heute bestehende
Situation festzustellen, dass die Festsetzung eines „Industriegebietes” für das
Plangebiet aufgrund der Vielzahl von Wohnnutzungen funktionslos geworden ist.
Insbesondere ist aufgrund der bestehenden Nutzungsstruktur nicht absehbar, dass
das Gebiet in Zukunft dem Nutzungsspektrum eines Industriegebietes entsprechen
könnte.
Vor dem Hintergrund der daraus resultierenden Unwirksamkeit des
Bebauungsplanes Nr. 51 Ka soll dieser Bebauungsplan daher nun auch formell aufgehoben
werden.
Nach Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 51 Ka bemisst sich die
Zulässigkeit baulicher Nutzungen im Plangebiet künftig nach den Regelungen des
§ 34 BauGB.
Vor diesem Hintergrund erfolgt parallel zur Aufhebung des
Bebauungsplanes Nr. 51 Ka „Hemsack“ die Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr.
51.1 Ka „Gewerbegebiet Hemsack“ für den westlichen Teil des bisherigen
Plangebietes, um das in diesem Bereich vorhandene räumliche
Entwicklungspotenzial für gewerbliche Nutzungen verträglich zu steuern.
Umweltbelange
Gemäß § 2 (4) BauGB ist für die Belange des Umweltschutzes eine
Umweltprüfung durchgeführt worden, deren Ergebnisse gem. § 2a BauGB in einem
Umweltbericht als gesonderter Teil der Begründung dargelegt sind.
Der Umweltbericht kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass aufgrund
der innerhalb des Plangebietes bereits bestehenden gewerblichen Nutzungen und
Bebauung durch die Aufhebung des Bebauungsplanes keine weiteren
Beeinträchtigungen der Schutzgüter hervorgerufen werden.
Für den westlichen Teil des Plangebietes, in dem auf dieser Grundlage
Entwicklungspotenzial für gewerbliche Nutzungen besteht, erfolgt daher parallel
zur Aufhebung des Bebauungsplanes die Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr.
51.1 Ka „Gewerbegebiet Hemsack“.
Vorkommen sog. europäischer Vogelarten können innerhalb des Plangebietes
nicht ausgeschlossen werden. Hier ist aufgrund der vorhandenen Nutzungen
insbesondere von Vorkommen von an Siedlungslagen und menschliche Störungen
gewöhnte Arten, sog. Ubiquisten auszugehen. Dies umso mehr, da der
Geltungsbereich des aufzuhebenden Planes durch Verkehrsimmissionen, sonstige
Störungen jeglicher Art sowie durch weitgehende Bebauung/ Versiegelung geprägt
ist und zusammenhängende, als Refugialbereich für anspruchsvolle Arten geeignete
Biotopstrukturen fehlen. Es ist deshalb von einer Toleranz der möglicherweise
betroffenen Individuen gegenüber Baumaßnahmen und / oder gebietstypischer
Nutzung auszugehen.
Einer Aufhebung des Bebauungsplans stehen keine artenschutzrechtlichen
Vorgaben entgegen. Die artenschutzbezogenen Verbotsbestände des BNatSchG und
des LNatSchG NRW gelten unmittelbar als direkt anwendbares Recht fort.
Entwässerung
Da das Plangebiet bereits leistungsfähig erschlossen ist, erfolgt die
Entwässerung über die im Plangebiet vorhandenen Kanalisationsanlagen.
Altablagerungen
Das Plangebiet befindet sich über dem auf Steinkohle und Eisenstein
verliehenen Bergwerksfeld Monopol I, über dem auf Sole verliehenen
Bergwerksfeld Königsborn XIII, über dem auf Kohlenwasserstoffe erteilten
Bewilligungsfeld Grimberg-Gas sowie über dem auf Kohlenwasserstoffe erteilten
Erlaubnisfeld CBM-RWTH (zu wissenschaftlichen Zwecken).
Ausweislich der derzeit hier vorliegenden Unterlagen ist im Bereich des
Planvorhabens kein heute noch einwirkungsrelevanter Bergbau dokumentiert.
Danach ist mit bergbaulichen Einwirkungen nicht zu rechnen.
In dem Bergbau Alt- und Verdachtsflächen-Katalog (BAV-Kat) sind im
Umfeld des Plangebietes ehemalige bergbauliche Betriebsstätten verzeichnet, für
die die Bergaufsicht bereits geendet hat.
Bauleitplanverfahren
Der Beschluss zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 51 Ka „Hemsack“
wurde vom Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Kamen am 02.07.2019 gefasst.
Die frühzeitige Beteiligung gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB erfolgte mit
Bekanntmachung vom 25.11.2019 im Zeitraum vom 02.12. 2019 bis einschließlich 10.01.2020.
Die Offenlage gem. § 3 (2) BauGB erfolgte mit Bekanntmachung vom 18.02.2021 im Zeitraum vom 01.03.2021 bis einschließlich
01.04.2021. Parallel hierzu wurde die Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB durchgeführt.
Seitens der Öffentlichkeit wurden im Rahmen der Beteiligungsverfahren
keine Stellungnahmen abgegeben.
Seitens der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde zu
den Themen Leitungstrassen, Entwässerung, Bergbau und Immissionsschutz Stellung
genommen.
Im Rahmen der Beteiligung nach § 3 (2) und § 4 (2) BauGB gingen keine
Stellungnahmen ein, durch die eine erneute Änderung der Planunterlagen
erforderlich geworden wäre. Auf Grundlage der
vorliegenden Unterlagen soll daher der Satzungsbeschluss gem. § 10 (1) BauGB
gefasst werden.
Anlagen:
Anlage
1 Lage und Abgrenzung des
Geltungsbereiches zum Bebauungsplan Nr. 51 Ka „Hemsack“ (Maßstab 1:5.000)
Anlage
2 Begründung zur Aufhebung des Bebauungsplanes
Nr. 51 Ka „Hemsack“ mit Umweltbericht
Anlage
3 Vorschläge zur Abwägung der Stellungnahmen
zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 51 Ka „Hemsack“ aus der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 (1) und 4
(1) BauGB
Anlage
4 Vorschläge zur Abwägung der
Stellungnahmen zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 51 Ka „Hemsack“ aus der Beteiligung gemäß §§
3 (2) und 4 (2) BauGB