Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt die vorgelegte „1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Kamen vom 20. Dezember 2006“
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Zum 01. Januar 2020 ist durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1029) der § 8a „Ergänzende Vorschriften für die Durchführung von Straßenausbaumaßnahmen und über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen“ in das KAG NRW neu eingefügt worden.
In § 8a Abs. 6 KAG NRW wird den Beitragspflichtigen ein bedingungsloser Anspruch auf Ratenzahlung eingeräumt. Eine Prüfung, ob, wie bisher gesetzlich vorgeschrieben, für den Beitragspflichtigen eine erhebliche Härte vorliegt, entfällt. Dies gilt für Privatpersonen wie für Gewerbetreibende.
Nach dem Wortlaut gibt § 8a Abs. 6 KAG NRW vor, dass die Ratenzahlung für höchstens 20 Jahre eingeräumt werden soll und auch die Verrentung der Beitragsschuld von der Verwaltung als alternative Zahlungserleichterung des Antragstellers gewährt werden kann. Dem Antrag auf Ratenzahlung muss die Kommune also nur an sich stattgeben, braucht aber nicht der geforderten Ratenanzahl und Ratenhöhe des Antragstellers zu folgen.
Grundsätzlich muss die Kommune bei der Entscheidung über Anzahl und Höhe der Ratenzahlungen eine gängige Verwaltungspraxis entwickeln, um dem Gleichheitsgrundsatz gerecht zu werden. Für alle Antragsteller muss daher die Festlegung der Ratenanzahl und Ratenhöhe auf einheitlichen objektiven Kriterien beruhen.
Die Satzung der Gemeinde kann gemäß § 8a Abs. 6 Satz 6 KAG NRW hierzu Näheres bestimmen. Entsprechend soll die vorgelegte Satzungsergänzung die Grundlage schaffen, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Zahlungserleichterungen treffen zu können.
Für
Fälle geringerer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, in denen
Straßenausbaubeiträge gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NRW für ein
beitragspflichtiges Grundstück auf Antrag ohne Festsetzung von Fälligkeiten
ganz oder teilweise gestundet werden sollen, trifft die Satzung keine Regelung,
da die individuelle finanzielle Lage des jeweiligen Antragstellers zu
berücksichtigen ist. In diesen Fällen muss der Beitragsschuldner substantiiert
darlegen,
weshalb ihm wirtschaftlich nur eine geringe oder auch keine Jahresrate zumutbar
ist.
Anlagen:
1. Satzung zur
Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für
straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Kamen vom 20.12.2006