hier: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Denkmalschutz und Denkmalpflege
Das Land
Nordrhein-Westfalen hat zum 01.Juli 2019 neue Förderrichtlinien über die
Gewährung von Zuwendungen für Denkmalschutz und Denkmalpflege erlassen.
Hierbei wurden im
Wesentlichen die Förderrichtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung
und Pflege von Denkmälern sowie die Förderrichtlinie Bodendenkmalpflege
zusammengefasst.
Die neuen
„Förderrichtlinien Denkmalpflege“ umfassen drei Programmteile:
1.
Pauschalzuweisungen an Gemeinden und
Gemeindeverbände zur Förderung von Denkmalpflegemaßnahmen
Mit den neuen
Förderrichtlinien richtet sich die Gewährung von Pauschalmitteln an Gemeinden
und Gemeindeverbände nach:
-
dem
Umfang der denkmalpflegerischen Maßnahmen
-
nach
der Größe des Denkmalbestandes
-
nach
der haushalterischen Situation der einzelnen Kommunen
Der
insgesamt gewährte Fördersatz kann bis zu 80% betragen. Damit wird die
Förderung von Denkmalpflegemaßnahmen Dritter in Städten und Gemeinden gestärkt,
die sich in der Haushaltssicherung oder in der Haushaltssanierung befinden.
Die
Stadt Kamen erhält als Kommune in der Haushaltssicherung einen 20%igen
Zuschlag. Der Fördersatz liegt bei 70%.
Nach der bis zum
31.12.2018 geltenden Förderrichtlinie gab es ein ausdrückliches Verbot, aus den
Pauschalmitteln Zuschüsse für Denkmäler im Eigentum von Kirchen oder
Religionsgemeinschaften zu gewähren. Nach den neuen Richtlinien gibt es keine
derartigen Vorgaben. Die Weiterleitung der Mittel obliegt ausschließlich der
grundgesetzlich garantierten kommunalen Selbstverwaltung.
Fester Bestandteil
der Förderung ist der Einsatz zweckgebundener Geldspenden als
Komplementärmittel, soweit ein kommunaler Eigenanteil von 10% verbleibt.
2.
Die Förderung von denkmalpflegerischen
Einzelprojekten zum Erhalt und zur Pflege von Baudenkmälern
-
Die
Höhe der Zuwendung beträgt für Gemeinden und Gemeindeverbände, Kirchen oder
Religionsgemeinschaften bis zu 30% und für Private bis zu 50% der
zuwendungsfähigen Ausgaben.
Mit
der Erhöhung von Zuwendungen für Private, wird dem hohen Anteil von in privater
Hand befindlichen Denkmalen und deren Erhaltung und Pflege Rechnung getragen.
-
Die
Erforschung und Präsentation von Baudenkmälern wird förderfähig.
Das
erlaubt ehrenamtlich Tätige bei ihrer Arbeit zu unterstützen und Denkmäler zum
Beispiel durch Erläuterungstafeln zu präsentieren und erlebbar zu machen.
Weiter ist es auch möglich, die Erstellung von Gutachten zu schwierigen
denkmalpflegerischen Einzelfragen zu fördern.
-
Zur
Stärkung des ehrenamtlichen Engagements kann die erbrachte Eigenleistung mit
angerechnet werden.
Der
durch den Fördernehmer zu erbringende Eigenanteil kann auch durch
Eigenleistungen erbracht werden. Der Stundensatz wird von 10 auf 15 Euro
angehoben. Darüber hinaus wird die Möglichkeit eröffnet, auch freiwillige
Architektenleistungen nach HOAI als Eigenanteil anzuerkennen.
3. Die
Förderung des Erhalts- und der Pflege von Bodendenkmälern
-
Zuwendungen
für Aufgaben der Bodendenkmalpflege erhalten der Landschaftsverband Rheinland,
der Landschaftsverband Westfalen-Lippe und die Stadt Köln.
Insgesamt fördert
das Ministerium denkmalpflegerische Maßnahmen mit rund 16 Millionen Euro. Damit
werden Maßnahmen der Bodendenkmalpflege, Einzelprojekte an Baudenkmälern von
Privaten, Kirchen und Kommunen sowie Jugendbauhütten unterstützt. Im Einzelnen setzt
sich die Förderung wie folgt zusammen:
Bodendenkmalpflege
der Gemeinden/Gemeindeverbände: 3.707.000,- Euro
Private und
kirchliche denkmalpflegerische Maßnahmen (Baudenkmalpflege): 9.309.071,- Euro
Pauschalmittel für
die Kommunen: 1.475.776 Euro
Restaurierung an
Kirchenbauten von besonderer Bedeutung (Dombauhütten): 1.500.000,- Euro
Jugendbauhütten der
Deutschen Stiftung Denkmalschutz: 100.000,- Euro
Link zum Programmaufruf Denkmalförderung: https://www.mhkbg.nrw/sites/default/files/media/document/file/Programmaufruf_Denkmalf%C3%B6rderung_MHKBG_14062019.pdf