Betreff
Dritte Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Kamen (Vergnügungssteuersatzung)
Vorlage
094/2017
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die dritte Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Kamen (Vergnügungssteuersatzung) wird beschlossen.

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

I.       Änderung des Steuersatzes

 

Mit der Vergnügungssteuer wird „der Spaßfaktor“ des Spielers besteuert. Als Steuermaßstab wird der Spieleinsatz (Geldeinsatz) zu Grunde gelegt. Neben der Einnahmeerzielung verfolgt die Erhebung von Vergnügungssteuer auch eine Regulierung zur Eindämmung der Spielsucht.

 

Zum 01.01.2015 wurde die Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer geändert und als Steuermaßstab der Einsatz (Spieleinsatz) festgelegt. Der Steuersatz beträgt 3,5 %.

 

Seinerzeit konnten noch nicht alle Geldspielgeräte die auf dem Markt waren, den Spieleinsatz nach der Spielverordnung (SpielV) dokumentieren und die Betreiber waren nach der damals geltenden Satzung nicht verpflichtet, die entsprechenden Angabe einzureichen. Daher lagen die Werte: Einsatz nach SpielV und Saldo 2 (Einspielergebnis) nicht für alle Geldspielgeräte vor. Es wurden die Zählwerksausdrucke des Jahres 2013 und des 1. Halbjahres 2014 überprüft und ausgewertet, sofern sie alle Werte (Saldo 2, Einsatz) dokumentiert haben und dann hochgerechnet. Seinerzeit lag das Verhältnis Spieleinsatz zu Einspielergebnis bei rd. 4,4 und es wurde ein Spieleinsatz von rd. 11 Mio. € erwartet (= rd. 2,5 Mio. Einspielergebnis).

 

Bei einem Steuersatz von 3,5 % auf den Einsatz hätte unter diesen Voraussetzungen einem Steuersatz von 15 % auf das Einspielergebnis entsprochen. Es wurde eine Mehreinnahme von rd. 72.000 € erwartet.

 

Es hat sich jedoch gezeigt, dass sowohl die Höhe des Spieleinsatzes, als auch die Höhe des Einspielergebnisses unter den erwarteten Werten geblieben sind und dass sich das Verhältnis zueinander (Spieleinsatz / Einspielergebnis) reduziert hat (2015 = 3,84; 2016 = 3,99; 1. HJ 2017 = 3,78). Bestimmt wird das Verhältnis Spielereinsatz zu Einspielergebnis durch die Auswahl der Spielgeräte und kann somit durch den Betreiber beeinflusst werden.

 

Im Vergleich „tatsächliche Steuerfestsetzung nach Spieleinsatz / fiktiver Steuersatz in Bezug auf das Einspielergebnis“ ist der fiktive Steuersatz mit z. Zt. 13,2 % deutlich unter 15% geblieben und die erwartete Mehreinnahme wurde nicht erreicht.

 

 

 

Spalte

B

C

D

E

F

G

 

Spielein-

satz €

Einspiel-ergebnis €

festgesetzte Steuer 3,5% v. Spieleinsatz  € (Spalte B)

fiktive Steuer v. Einspielergebnis € (Spalte C)

Mehrein-nahme €

Anteil d. festge-setzten Steuer zum Einspielerg. (Spalte D zu C)

2015

9.156.841

2.386.898

320.489

298.054

22.435

13,40%

2016

9.893.270

2.476.819

346.264

308.440

37.824

14,00%

2017
(1.u.2. Qu.)

5.316.387

1.404.729

186.074

174.849

11.225

13,20%

 

 

Die Zahl der Spielhallen hat sich nicht verändert. An 7 Standorten werden 9 Spielhallen betrieben. In der Weststraße befinden sich an einem Standort 2 und in der Oststraße an einem Standort ebenfalls 2 Spielhallen.

 

Das Spielerverhalten hat sich verändert. Bis 2015 ist die Gesamtsumme der Einspielergebnisse kontinuierlich gesunken. Dieses ist hauptsächlich auf die anderen Standorte (i. d. R. Gaststätten) zurückzuführen. Hier macht sich das „Gaststättensterben“ bemerkbar. Seit 2016 ist eine Steigerung zu verzeichnen.

 

Der Steuersatz liegt mit 3,5 % (bzw. 13,2%) im unteren Bereich im Vergleich mit den Nachbarkommunen.

 

 

Dortmund

Fröndenberg

Schwerte

Hamm

Lünen

Selm

Unna *1

Bergkamen

Bönen

Holzwickede

Werne

Einspielergebnis

 

 

 

20,0%

20,0%

18,0%

17,0%

15,0%

15,0%

12,0%

10,0%

Spieleraufwand

5,5%

4,0%

5,0%

 

 

 

 

 

 

 

 

*1

Gaststätten anderer Satz

 

Es ist beabsichtigt, den Steuersatz von derzeit 3,5 % auf 4 % anzuheben. Unter Berücksichtigung des aktuellen Verhältnisses Spieleraufwand zu Einspielergebnis von 3,8 entspricht der Steuersatz von 4% einem Steuersatz von 15,2 % auf das Einspielverhältnis.

 

Finanzielle Auswirkung

 

Ausgehend von einem geschätzten Spieleinsatz von 10.200.000 € (Mittelwert Ergebnis 2016 und Hochrechnung 2017) ergibt sich eine Steuereinnahme von 408.000 € gegenüber 357.000 €, mithin somit eine Mehreinnahme von 51.000 € jährlich.

 

 

 

II.      Textliche Änderung

 

Bisher ist in § 10 Abs. 3 der Satzung geregelt, dass der vierteljährlichen Steuererklärung monatliche Zählwerk-Ausdrucke beizufügen sind. Den kleineren Aufstellern fällt es aus personellen Gründen zunehmend schwerer, die monatliche Auslesung durchzuführen. Im Gegensatz zu der Besteuerung nach dem Einspielergebnis wirkt sich bei der Besteuerung nach dem Spieleinsatz eine quartalsweise Auslesung der Geräte nicht aus. Daher ist beabsichtigt, den Aufstellern entgegen zukommen und eine quartalsweise Auslesung zuzulassen. Der Zeitpunkt für die Auslesung soll konkretisiert werden.