hier: Einbringung eines Entwurfs
In der
Stadt Kamen wurde erstmalig im Jahre 1978 eine Baumschutzsatzung beschlossen.
Seitdem gab es Anpassungen in den Jahren 1986, 1997 und 2001. Die aktuelle
Satzung basiert auf der Muster-Baumschutzsatzung des Nordrhein-Westfälischen
Städte- und Gemeindebundes aus d. Jahr 1996.
Zuletzt
hat die Verwaltung in der Sitzung des Umwelt- und Klimaschutzausschusses am
26.03.2015 ausführlich zu verschiedenen Fragen bezüglich der Baumschutzsatzung
geantwortet. Im Rahmen der anschließenden Diskussion sagte die Verwaltung zu,
im Herbst 2015 einen Vorschlag für eine zeitgemäße Anpassung der Satzung
vorzulegen.
Die
Verwaltung hat seitdem zahlreiche kommunale Baumschutzsatzungen (regional wie
bundesweit), aktuelle Mustersatzungen und Fachbeiträge gesichtet und ausgewertet.
Das Ergebnis in Form eines Anpassungsvorschlags ist im Anhang dargestellt und
zwar als Gegenüberstellung der zurzeit gültigen Baumschutzsatzung vom
18.12.2001 mit einem seitens der Verwaltung vorgeschlagenen Satzungsentwurf vom
12.11.2015.
Der Satzungsentwurf
vom 12.11.2015 enthält folgende wesentliche Änderungen gegenüber der derzeit
gültigen Baumschutzsatzung:
·
Heraufsetzung des Schutzbereiches auf 80 cm Stammumfang bei Laub- und 120 cm
bei Nadelbäumen (s. § 3 Abs. 2) --
gegenüber 60 bzw. 100 cm in aktueller Satzung.
·
Ausnahmen / Sonderregelungen (s. § 3 Abs. 3, 5 und § 6a):
Pappeln und Weiden (nicht mehr geschützt)
Nadelbäume (Fällung immer zulässig, aber weiterhin Ersatzpflicht)*
* Z.Zt. beziehen sich geschätzte 40 % der Antragsfälle auf Nadelbäume. Daher wird
eine Beibehaltung der Ersatzpflicht als wichtig erachtet, weil sonst dem Satzungs-zweck
nicht mehr ausreichend Rechnung zu tragen ist.
·
Entscheidungsbefugnis für
Umweltausschuss bei
Baumfällungen auf städtischen Flächen entfällt (s. bisheriger § 6 Abs. 5). Die
Angelegenheiten nach Baumschutz-satzung sind laufendes Geschäft der Verwaltung.
De facto sind in den letzten Jahren kaum noch Beschlüsse über Baumfällungen auf
städtischen Grundstücken gefasst worden, im Wesentlichen wurden Mitteilungen zu
Fällungsmaßnahmen an den Fachausschuss gegeben. Dieses soll so beibehalten
werden.
·
Absenkung der Ersatzbaumqualität von (mindestens) 20 cm Stammumfang
bei Pflanzung auf 18-20 cm (s. § 7 Abs. 2 ).
·
Erweiterung der Verwendung von
Ausgleichszahlungen
(s. § 10 Abs. 2), die
dann nicht nur für Ersatzpflanzungen auf öffentlicher Fläche, sondern auch für Pflege-
und Erhaltungsmaßnahmen an geschützten Privatbäumen verwendet werden können,
wenn der Aufwand dem Eigentümer sonst nicht zugemutet werden kann.
Ansonsten bestehen
die hervorgehobenen Änderungen aus Präzisierungen und Anpassun-gen ohne besondere
Auswirkungen.
Für
Bürger und Verwaltung werden folgende positive Effekte der Satzungsänderung erwartet:
·
Entlastung
durch die Herausnahme der Baumarten Pappel / Weide und durch die Heraufsetzung
des Schutzbereiches auf 80/120 cm Stammumfang (StU).
·
Vereinfachung
der Abläufe bei geschützten Nadelbäumen (ab 120 cm StU) – kein Antrags-, sondern
nur Anzeigeverfahren (in der Regel kein Ortstermin mehr nötig). Die Abstimmung der
Ersatzpflanzung kann via Telefon oder Email erfolgen. Dadurch ist eine schnellere
Bearbeitung möglich.
·
Absenkung
der Ersatzbaumgröße wirkt kostensenkend.
Unabhängig
von der Satzungsänderung wird das Ziel verfolgt, das Antrags- bzw. Bescheidungsverfahren
künftig auch online anzubieten. Auch die Ersatzanzeige soll auf diesem Weg
ermöglicht und die Abwicklung damit insgesamt bürgerfreundlicher und zukunftsorientierter werden. Gleichzeitig
würde sich der verwaltungsseitige Aufwand reduzieren.
Die
Verwaltung ist der Auffassung, dass durch die genannten Änderungen die
Akzeptanz der Baumschutzsatzung erhalten und das Satzungsziel weiterhin
erreicht werden kann.