Beschlussvorschlag:
- Der Rat beschließt die Dringlichkeitsliste der Stadt Kamen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen der HSK – Kommunen nach § 82 GO NRW für das Haushaltsjahr 2010.
- Der Rat beschließt die Dringlichkeitsliste der Stadtentwässerung Kamen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen der HSK – Kommunen nach § 82 GO NRW für das Haushaltsjahr 2010
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
1. Rechtliche Grundlagen:
Der Rat der Stadt Kamen hat in seiner Sitzung am 17.3.2010 den Produktplan 2010 und das gemäß § 76 Abs. 1 Ziffer 2 GO aufzustellende Haushaltssicherungskonzept (HSK) beschlossen.
Ergänzend ist eine Dringlichkeitsliste zu den Investitionen bzw. Investitionsförderungsmaßnahmen zu beschließen.
Gemäß § 82 Abs. 1 Nr. 1 GO darf die Gemeinde in der vorläufigen Haushaltsführung ausschließlich „Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind;…“.
Eine Genehmigung setzt gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 GO voraus, dass die Gemeinden dem Antrag auf Genehmigung durch die Kommunalaufsicht eine nach Dringlichkeit geordnete Aufstellung der vorgesehenen unaufschiebbaren Investitionen beifügen.
Gemäß § 82 Abs. 3 Nr. 2 GO kann der in Abs. 2 festgelegte Kreditaufnahmerahmen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde überschritten werden, wenn das Verbot der Kreditaufnahme andernfalls zu einem nicht auflösbaren Konflikt zwischen verschiedenen gleichrangigen Rechtspflichten der Gemeinde führen würde.
2. Investitions-Dringlichkeitslisten
Die Stadt Kamen hat ihrem Antrag zwei Dringlichkeitslisten, eine Dringlichkeitsliste A und eine Dringlichkeitsliste B beizufügen. Die Aufstellung der Dringlichkeitslisten erfolgt nach dem im Leitfaden des Innenministeriums zur Haushaltssicherung als Anlage beigefügten Muster.
Die für die Dringlichkeitsliste A relevanten Investitionsmaßnahmen beziehen sich auf folgende rentierliche Aufgabenbereiche:
- Rettungsdienst
- Abfallwirtschaft
- Abwasserbeseitigung
- Straßenreinigung
- Friedhofs- und Bestattungswesen
In Höhe der jahresbezogenen Auszahlungen für Eigenanteile an investiven Maßnahmen in diesen Bereichen kann eine Kreditaufnahme genehmigt werden. Dieser Vorgehensweise liegt die Erwägung zugrunde, dass die Auszahlungen weitgehend oder weit überwiegend aus Gebühren/Entgelten refinanziert werden.
Die teil- und unrentierlichen Investitionsmaßnahmen der Dringlichkeitsliste B sind in drei Kategorien zu unterteilen und innerhalb der Unterteilung zu ordnen. Diese Kategorien geben eine Rangfolge der „Unabweisbarkeit“ und „Unaufschiebbarkeit“ von Investitionsauszahlungen wieder. Dabei sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:
- die Wirkungen für die künftige Entwicklung der Haushalts- und Finanzwirtschaft,
- die betriebswirtschaftlichen Folgekosten und
- die Auswirkungen auf die Entwicklung der Ertragslage und die Eigenkapitalausstattung der Gemeinde.
Für die Dringlichkeitsliste B gelten folgende Kategorien:
Kategorie 1: Auszahlungen für Investitionsmaßnahmen, die im Rahmen der Erfüllung gesetzlicher Pflichtaufgaben notwendig sind (gesetzliche Verpflichtungen, aus denen sich der Zwang zum Handeln ergibt, z. B. Verkehrssicherungsmaßnahmen, Schulbau).
Kategorie 2: Auszahlungen für dringend notwendige Investitionsmaßnahmen zum Erhalt und zur Sicherung der kommunalen Vermögenssubstanz, wenn ein Verzicht oder ein zeitlicher Aufschub eindeutig unwirtschaftlich wäre.
Kategorie 3: Weitere Auszahlungen für Investitionsmaßnahmen, für die Fördermittel der EU, des Bundes oder des Landes bewilligt wurden oder sicher ist, dass sie bewilligt werden.
Der jahresbezogene, investive Anteil zweckgebundener Zuwendungen wird in der Dringlichkeitsliste B entlastend abgezogen und der verbleibende Eigenanteil der Gemeinde angerechnet.
Bei neuen Maßnahmen ist zu prüfen, ob in künftigen Haushaltsjahren entstehende Finanzierungsraten (Eigenanteile) darstellbar sind, ohne den genehmigungsfähigen Kreditaufnahmerahmen offensichtlich zu überschreiten.
Bei den Maßnahmen aus der Investitionstätigkeit der nicht zur Dringlichkeitsliste A gehörenden Aufgaben und bei den Eigenbetrieben sowie eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen mit vergleichbaren Aufgaben sind die jahresbezogenen Eigenanteile (Investitionsauszahlungen) relevante Rechengrößen für die Ermittlung des genehmigungsfähigen Kreditaufnahmerahmens.