Ergebnis des Mitwirkungsverbotes gem. § 31 GO NW (i.d.F.d.B. vom 14.07.1994)

 

Es erklärte sich kein Ratsmitglied für befangen.

 

Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Kamen beschließt nach Prüfung und Abwägung gem. § 3 (2) BauGB in der derzeit gültigen Fassung:

 

1.      über die im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der öffentlichen Auslegung geäußerten Anregungen;

 

2.      den Bebauungsplan Nr. 19 Ka-Me „Lindenallee / Westicker Straße“ gem. § 10 BauGB (Baugesetzbuch in der Fassung der Bekannt­machung vom 27.08.1997, BGBl. I, S. 2141) als Satzung.

 

Der Geltungsbereich wird folgendermaßen begrenzt:

      im Norden durch die Westicker Straße (K 40),

      im Osten durch die Lindenallee (L 821),

im Süden und Westen durch vorhandene Bebauung an der Lanstroper Straße und der Lindenallee.

 

Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches der Neuaufstellung sind in dem beiliegen­den Plan ersichtlich.

 


Abstimmungsergebnis: bei 4 Gegenstimmen mit Mehrheit angenommen