hier: Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung von Brandverhütungsschauen und Entgelten für freiwilligen Leistungen der Brandschutzdienststelle in der Stadt Kamen
Beschlussvorschlag:
Die vorgelegte
Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der
Brandverhütungsschauen und von Entgelten für sonstige brandschutztechnische
Leistungen in der Stadt Kamen und die dieser Gebührensatzung zu Grunde liegende
Gebührenkalkulation werden beschlossen.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2
Buchstaben f und i der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NRW) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 136), § 52
Abs. 2, 4 und 5 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den
Katastrophenschutz (BHKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.12.2015
(GV. NRW. 2015 S. 886) zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2021
(GV. NRW. S. 762) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW.
610), zu-letzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 155), hat
der Rat der Stadt Kamen die Möglichkeit für die Durchführung von
Brandverhütungsschauen Gebühren und für sonstige Leistungen der
Brandschutzdienststelle Entgelte gemäß § 35 Abs 5 auf Grundlage einer Satzung
zu erheben. Die gültige Satzung über die Erhebung von Gebühren für die
Durchführung der Brandverhütungsschauen und von Entgelten für freiwillige
brandschutztechnische Leistungen in der Stadt Kamen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 03.05.2018 in Verbindung mit Anlage 1 vom 03.05.2018 und Anlage 2 in der
Fassung vom 17.03.2016 ist in der Beschlussvorlage inhaltlich und
gebührentechnisch überarbeitet und
angepasst worden.
Die Brandverhütungsschau ist eine Aufgabe
der Gemeinde. Anhand der Objektliste nach Anlage 2 der Satzung werden die
Eigentümer und Betreiber einer baulichen Anlage in Zeit-abständen von längstens
6 Jahren durch die Brandschutzdienststelle der Feuerwehr Kamen informiert und
ein Termin zur Durchführung der Brandverhütungsschau mitgeteilt. Für die
Durchführung der Leistung kann gemäß Satzung der Stadt Kamen über die Erhebung
von Gebühren die Amtshandlung in Rechnung gestellt werden. Um dem erhöhten
Verwaltungsaufwand bei der Vor- und Nachbereitung der Brandverhütungsschau
gerecht zu werden und eine auf das Objekt verhältnismäßige Gebühr zu erheben,
wird von einer pauschalen Veranlagung der Gebühr zukünftig der tatsächliche
Zeitansatz je angefangener 15 Min. berechnet. Angerechnet werden Akteneinsicht
zum Objekt, An- und Abfahrt zum Objekt, Dauer der Objektbegehung,
Berichterstellung und die allgemeine Verwaltungstätigkeit. Der Mindestwert wird
mit einer Stunde angerechnet.
Für sonstige Leistungen der
Brandschutzdienststelle wird zukünftig nach mündlichem oder schriftlichem Auftrag
bei Beratungs- oder Dienstleistungen außerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens
der aufgewendete Zeitansatz als Entgeltleistung in Rechnung gestellt.
Ausführungszeitraum
Jährlich fortlaufend
Submissionsspiegel
Jährlich fortlaufend
Stellungnahme
des Fachbereichs Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision
Jährlich fortlaufend
Finanzielle Auswirkungen:
Einnahme von Gebühren für Brandverhütungsschauen
Einnahme von
Entgelten für freiwillige brandschutztechnische Leistungen