Betreff
Brandverhütungsschau
hier: Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung von Brandverhütungsschauen und Entgelten für freiwilligen Leistungen der Brandschutzdienststelle in der Stadt Kamen
Vorlage
033/2024
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die vorgelegte Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschauen und von Entgelten für sonstige brandschutztechnische Leistungen in der Stadt Kamen und die dieser Gebührensatzung zu Grunde liegende Gebührenkalkulation werden beschlossen.

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben f und i der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 136), § 52 Abs. 2, 4 und 5 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastro­phenschutz (BHKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.12.2015 (GV. NRW. 2015 S. 886) zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610), zu-letzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 155), hat der Rat der Stadt Kamen die Möglichkeit für die Durchführung von Brandverhütungsschauen Gebühren und für sonstige Leistungen der Brandschutzdienststelle Entgelte gemäß § 35 Abs 5 auf Grundlage einer Satzung zu erheben. Die gültige Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschauen und von Entgelten für freiwillige brandschutztechnische Leistungen in der Stadt Kamen in der Fassung der Be­kanntmachung vom 03.05.2018 in Verbindung mit Anlage 1 vom 03.05.2018 und Anlage 2 in der Fassung vom 17.03.2016 ist in der Beschlussvorlage inhaltlich und gebührentechnisch  überar­beitet und angepasst worden.

Die Brandverhütungsschau ist eine Aufgabe der Gemeinde. Anhand der Objektliste nach Anlage 2 der Satzung werden die Eigentümer und Betreiber einer baulichen Anlage in Zeit-abständen von längstens 6 Jahren durch die Brandschutzdienststelle der Feuerwehr Kamen informiert und ein Termin zur Durchführung der Brandverhütungsschau mitgeteilt. Für die Durchführung der Leis­tung kann gemäß Satzung der Stadt Kamen über die Erhebung von Gebühren die Amts­handlung in Rechnung gestellt werden. Um dem erhöhten Verwaltungsaufwand bei der Vor- und Nachbe­reitung der Brandverhütungsschau gerecht zu werden und eine auf das Objekt verhält­nismäßige Gebühr zu erheben, wird von einer pauschalen Veranlagung der Gebühr zukünftig der tat­sächliche Zeitansatz je angefangener 15 Min. berechnet. Angerechnet werden Akteneinsicht zum Objekt, An- und Abfahrt zum Objekt, Dauer der Objektbegehung, Berichterstellung und die allgemeine Verwaltungstätigkeit. Der Mindestwert wird mit einer Stunde angerechnet.

Für sonstige Leistungen der Brandschutzdienststelle wird zukünftig nach mündlichem oder schriftlichem Auftrag bei Beratungs- oder Dienstleistungen außerhalb eines Baugenehmigungs­verfahrens der aufgewendete Zeitansatz als Entgeltleistung in Rechnung gestellt.

Ausführungszeitraum

Jährlich fortlaufend

Submissionsspiegel

Jährlich fortlaufend

Stellungnahme des Fachbereichs Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision

Jährlich fortlaufend

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Einnahme von Gebühren für Brandverhütungsschauen

Einnahme von Entgelten für freiwillige brandschutztechnische Leistungen