hier: Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Kamen beschließt nach Prüfung und Abwägung gem. § 1 (7) und § 2 (3) Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung
1. die in der Anlage 7 aufgeführten Abwägungsvorschläge der Verwaltung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit, der Nachbarkommunen sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB;
2. die in der Anlage 8 aufgeführten Abwägungsvorschläge der Verwaltung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit, der Nachbarkommunen sowie der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange im Rahmen der Beteiligung gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB;
3. den Bebauungsplan Nr. 07 Ka-SK „Buschweg" mit der Begründung gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.
Der Rat der Stadt Kamen nimmt zur Kenntnis, dass im Rahmen der wiederholten Veröffentlichung gem. § 3 (2) BauGB keine Stellungnahmen eingegangen sind.
Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind in dem beigefügten Lageplan dargestellt (siehe Anlage 1).
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der
Verwirklichung):
Die ausreichende und angemessene Versorgung mit Wohnraum zählt zu den
zentralen Zielen der Stadtentwicklung in Kamen. Die im Zuge der Aufstellung des
Flächennutzungsplanes 2000 bis 2004 verorteten Wohnbauflächenpotenziale sind
inzwischen weitgehend bebaut oder stehen aufgrund planerischer oder
eigentumsrechtlicher Gründe nicht zur Verfügung.
Eine wichtige Bevölkerungsgruppe für die zukünftige Entwicklung der
Stadt stellen junge Familien dar. Um den demografischen Wandel bzw. den
Bevölkerungsrückgang im Stadtgebiet zu mildern und die Auslastung und
Unterhaltung der städtischen Infrastruktur auch längerfristig zu sichern, soll
mithilfe geeigneter Wohn- und Grundstücksangebote einer Abwanderung dieser
Bevölkerungsgruppe entgegengewirkt und ggf. Interessenten aus dem Umland oder
den nahen Großstädten hinzugewonnen werden. Hier steht die Stadt Kamen in
direkter Konkurrenz zu den benachbarten Städten und Gemeinden.
Die bevorzugte Wohnform der Bevölkerungsgruppe „Junge Familien“ ist
weiterhin das Einfamilienhaus in freiraumgeprägter Lage, verbunden mit einer
räumlichen Nähe zu kinderorientierter sozialer Infrastruktur (insbesondere
Spielplätze, Kitas, Schulen). Um der regelmäßigen Nachfrage nach entsprechenden
Einfamilienhausgrundstücken aus der Kamener Bevölkerung sowie aus dem Umland
nachzukommen, ist die Bereitstellung geeigneter Flächen für den Neubau von
Einfamilienhäusern geboten.
Da inzwischen alle Neubaugebiete für Einfamilienhäuser in Kamen im
Wesentlichen entwickelt und vermarktet sind, besteht Handlungsbedarf für die
Ausweisung neuer geeigneter Bauflächen, um zeitnah ein nachfragegerechtes
Angebot in Kamen bereitstellen zu können.
Im Sinne der kommunalen Nachhaltigkeitsstrategie besitzt bei einer
Neuausweisung von Bauflächen die Wiedernutzbarmachung ungenutzter und ehemals
bebauter Grundstücke Priorität. Da es in Kamen derzeit keine geeigneten
Flächenpotenziale für eine Innenentwicklung in der erforderlichen Größenordnung
und für das entsprechende Anforderungsprofil gibt, wird für die städtebauliche
Entwicklungsmaßnahme die Wiedernutzbarmachung des Brachlandes einer ehemaligen
Hofstelle am westlichen Rand des Siedlungsbereiches Südkamen im Anschluss an
ein vorhandenes Einfamilienhausgebiet beabsichtigt.
Das Grundstück der ehemals landwirtschaftlich genutzten und mittlerweile
zurückgebauten Hofstelle Schulze-Bergcamen an der Südkamener Straße zwischen
Buschweg und LotharKampmann-Straße besitzt auch hinsichtlich der städtebaulichen
Aspekte Siedlungsflächenarrondierung und nutzungsbezogene Gebietsintegration
eine besonders gute Eignung. Im Norden und Osten schließen sich bestehende
Siedlungsbereiche mit kleinteiliger Wohnbebauung an und können im Planbereich
entsprechend zeitgemäß weiterentwickelt werden. Darüber hinaus befinden sich
innerhalb und angrenzend zum Plangebiet historisch gewachsene
Splittersiedlungen, die durch die Neuplanung in den zukünftigen
Gesamtsiedlungsbereich integriert werden können. Und nicht zuletzt ist der
Planbereich durch die angrenzenden Bestandsstraßen bereits mehrseitig
erschlossen, sodass sich hierdurch erschließungsbedingte Neu-Versiegelungen
minimieren lassen.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 07 Ka-SK „Buschweg" mit
paralleler 5. Änderung des Flächennutzungsplanes soll somit eine Wohnbaufläche
mit ca. 28 neuen Wohneinheiten auf einer Brach-/Ackerfläche am westlichen
Ortsrand von Südkamen vorbereitet und konkretisiert werden.
Das städtebauliche Konzept sieht die Nutzung der Fläche südlich der
Südkamener Straße als Standort für 3 Doppelhäuser und 22 freistehende
Einfamilienhäuser vor. Die 3 Bestandsgebäude werden integriert. Alle neuen
Wohngebäude werden als zweigeschossige freistehende Einfamilienhäuser mit flach
geneigten Dächern bzw. Flachdächern geplant. Entlang der bestehenden Straßen
Buschweg, Südkamener Straße und Lothar-KampmannStraße wird jeweils eine neue
Gebäudereihe angeordnet. Der rückwärtig gelegene Bereich mit 16
Einfamilienhäusern wird über eine zentrale Stichstraße ausgehend von der
Südkamener Straße aus erschlossen. Private Stellplätze sind den Gebäuden
zugeordnet.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 07 Ka-Sk „Buschweg" ist
im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Kamen vom 17.02.2004 als „Fläche für
die Landwirtschaft" dargestellt. Da die geplanten Festsetzungen des
Bebauungsplanes mit der Darstellung des Flächennutzungsplanes nicht
übereinstimmen, ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes im
Parallelverfahren für diesen Bereich erforderlich. Hierzu wurde das Verfahren
zur 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Kamen durchgeführt.
Umweltbelange
Gemäß § 2 (4) BauGB ist für die Belange des Umweltschutzes eine
Umweltprüfung durchgeführt worden, deren Ergebnisse gem. § 2a BauGB in einem
Umweltbericht als gesonderter Teil der Begründung dargelegt sind (Teil B).
Die wesentlichen Ergebnisse des Umweltberichtes sind im Folgenden
zusammengefasst. Folgende Wirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter wurden
ermittelt:
a)
Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit
Im Plangebiet besteht eine Vorbelastung in
Hinblick auf Schallimmissionen durch die nordwestlich in ca. 200 m Entfernung
verlaufende Bahnstrecke Dortmund -Hamm.
Im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens
wurde eine schalltechnische Untersuchung erstellt, die neben der Bahnstrecke
straßenbedingten Verkehrslärm (Südkamener Straße K 40n) und Gewerbelärm
(Gewerbegebiet an der Bahnstrecke) berücksichtigt. Die Untersuchung kommt zu
dem Ergebnis, das maßgebende Einwirkungen durch Verkehrsgeräusche im
Geltungsbereich von der DB-Gleistrasse zu erwarten sind. Im Tageszeitraum
liegen die Beurteilungspegel mit bis zu 58 dB(A) über dem Orientierungswert der
DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete (WA) von 55 dB(A). Im Nachtzeitraum liegen
die Beurteilungspegel mit bis zu 56 dB(A) deutlich über den Obergrenzen von 45
dB(A) (DIN 18005) bzw. 49 dB(A) (16. BlmSchV), die für Wohngebiete
wünschenswert sind. Daher werden passive Lärmschutzmaßnahmen in Form von
Mindestanforderungen an die Außenbauteile von Aufenthaltsräumen gemäß DIN 4109-1
„Schallschutz im Hochbau - Teil 1: Mindestanforderungen" im Bebauungsplan
festgesetzt. In Teilbereichen sind zudem zum Schutz des Nachtschlafs
schallgedämmte Lüftungseinrichtungen in Schlafräumen erforderlich. Mit den im
Bebauungsplan festgesetzten passiven Schutzmaßnahmen können im gesamten
Plangebiet die Anforderungen an gesunde und gute Wohnverhältnisse
sichergestellt werden.
In der Gesamtbewertung im Hinblick auf das
Schutzgut Mensch sind keine erheblichen Auswirkungen absehbar, sofern
fachgutachterlich ermittelte Maßnahmen eingehalten bzw. umgesetzt werden.
Ferner sind keine erheblichen Beeinträchtigungen der Erholungs- und
Wohnumfeldfunktionen zu erwarten. Das geplante Neubaugebiet wird über einen
neuen Fuß- und Radweg im Südwesten an den Buschweg angebunden, auf dem
ausgewiesene Wander- und Radwege verlaufen.
b)
Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Die Planung
führt zu einer Beanspruchung von überwiegend jungen, lückig bewachsene
Brachflächen mit Schotter sowie intensiv genutzte Ackerflächen. Dabei handelt
es sich um Biotoptypen mit geringer Wertigkeit, die unmittelbar an bestehende
Straßen und Bebauung anschließen und durch anthropogene Störungen
gekennzeichnet sind. Ältere Gehölzbestände sind nur kleinflächig betroffen. Es
sind keine seltenen Arten und keine Rote-Liste-Arten betroffen.
Das
Plangebiet liegt am nordöstlichen Rand des Landschaftsschutzgebiets
„Körnebachtal". Da die im LSG vorkommenden, für die Festsetzung
maßgeblichen Landschaftselemente durch das Vorhaben nicht betroffen sind, ist
durch die städtebauliche Planung keine Beeinträchtigung der Schutzzwecke des
Landschaftsschutzgebietes zu erwarten. Auch die Biotopverbundfunktion des
„Gewässersystems Körne" wird nicht beeinträchtigt, da bereits Straßen- und
Siedlungsflächen (in einer Breite von ca. 150 m) zwischen dem Gebiet und der
Biotopverbundfläche liegen. Vor diesem Hintergrund hat die Untere Naturschutzbehörde
(Kreis Unna) in Aussicht gestellt, die Schutzgebietsausweisung um die Fläche
des Teilgebietes A im Zuge der Bauleitplanung zurückzunehmen.
Unter
Berücksichtigung der Ergebnisse des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages kann
ein Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände bei Durchführung der
Planung zudem ausgeschlossen werden. Es sind jedoch im Rahmen der Realisierung
des Vorhabens Vermeidungs- bzw. Vorsorgemaßnahmen zu beachten.
c)
Schutzgut Boden und Fläche
Die
vorliegende Planung umfasst die Errichtung von max. 2-geschossigen Einzel- und
Doppelhäusern auf einer insgesamt ca. 1,2 ha großen Siedlungsbrache und
Ackerfläche, die an bestehende Wohnsiedlungsflächen und Straßen anschließt.
Damit handelt es sich um eine städtebauliche Entwicklung in integrierter Lage
am Siedlungsrand von Südkamen.
Mit dem
Vorhaben sind nur geringe Auswirkungen auf das Schutzgut Boden verbunden, da in
weiten Teilen kein natürlich gewachsener Boden vorhanden ist. Insgesamt sind
keine vom Geologischen Dienst als schutzwürdig eingestuften Böden betroffen.
In Hinblick
auf Altlasten/ Altablagerungen ist festzustellen, dass sich auf der
mittlerweile abgebrochenen Hofstelle eine Eigenverbrauchertankstelle für
Dieselkraftstoff befand und auf der Ackerfläche im Südwesten des Plangebiets
eine Auffüllung (Altablagerung Nr. 15/348 gem. Stellungnahme Kreis) besteht.
Für beide Bereiche wurde durch einen Fachgutachter eine nutzungsbezogene
Gefährdungsabschätzungsuntersuchung in Abstimmung mit der Unteren
Bodenschutzbehörde durchführt. Durch die Beseitigung der punktuellen
Belastungen und einem Bodenauftrag im Bereich der Gärten- und Freiflächen von
mindestens 60 cm Materialstärke sollen im Weiteren Verhältnisse geschaffen
werden, die eine Altlastenfreiheit bedingen und zu keiner Einschränkung der
Nutzung führen
d)
Schutzgut Wasser
Oberflächengewässer,
Überschwemmungsgebiete oder Wasserschutzgebiete sind nicht betroffen. Durch
eine Wohnnutzung ist allgemein von keinen erheblichen Auswirkungen auf das
Grundwasser auszugehen. Die im Zusammenhang mit der Realisierung der Bauflächen
und der Erschließung verbundene Neuversiegelung von insgesamt ca. 0,6 ha
(Verkehrsflächen, überbaubare Grundstücksflächen) vermindert die Versickerung
von Niederschlagswasser. Das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser soll
überwiegend der im Südosten vorhandenen Erdmulde (Teich) zugeleitet und dort
versickert werden. Nur bei einem kleinen Teil der neuen Baugrundstücke im
nördlichen Plangebiet wird das Niederschlagswasser aus hydraulischen Gründen in
den Mischwasserkanal der Südkamener Straße geleitet.
e)
Schutzgut Klima und Luft
Durch die
Planung wird kleinflächig ein Freilandklimatop mit klimatischer
Ausgleichsfunktion am Rande des Siedlungsraumes in Anspruch genommen. Aufgrund
der geplanten offenen Bebauung und der lockeren Baustruktur des Ortsteils sowie
dem hohen Freiflächenanteil im nahen Umfeld ist jedoch keine wesentliche
Verschlechterung der klimatischen Verhältnisse im Plangebiet und den
angrenzenden Wohngebieten zu erwarten.
In Hinblick
auf das integrierte Klimaschutzkonzept für die Stadt Kamen (IKSK)
berücksichtigt die städtebauliche Konzeption eine Reihe von Anforderungen und
Empfehlungen, die im aktuellen Planungsleitfaden KlimaQuartier.NRW aufgeführt
sind. Dazu gehören die Vorgabe von Flachdächern und flach geneigten Dächern,
sodass eine flexible und dezentrale Anordnung von PV-Anlagen zur lokalen
Stromerzeugung ermöglicht wird, sowie eine dezentrale und lokale
Wärmeversorgung mittels Erdwärme und Wärmepumpen (kein Gasanschluss
beabsichtigt).
f)
Schutzgut Landschafts- und Ortsbild
Die geplante
aufgelockerte maximal 2-geschossige Bebauung aus Einzel- und Doppelhäusern fügt
sich in das bestehende Orts- und Landschaftsbild ein. Ebenso werden keine
prägenden Landschaftsbestandteile oder Einzelelemente mit besonderer Bedeutung
unmittelbar beansprucht. Der Baum-/ Gehölzbestand auf den beiden
Bestandsgrundstücken und im Umfeld der Mulde im Südosten bleibt überwiegend
erhalten. Ergänzend wird südlich angrenzend an das Plangebiet eine 8 m breite
Hecke festgesetzt, die eine Ortsrandeingrünung der neuen Grundstücke
gewährleistet. Negative Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild sind
daher insgesamt nicht erkennbar.
g)
Schutzgut Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter
Kulturgüter
sind durch die Planung weder direkt noch indirekt betroffen. Eine
Beeinträchtigung des Sachguts „landwirtschaftliche Nutzfläche" erfolgt
durch die Beanspruchung von ca. 0,4 ha Ackerfläche mit vornehmlich mittleren
Bodenwertzahlen im Plangebiet.
Eingriffsregelung
Durch das geplante Vorhaben entsteht ein
Eingriff in Natur und Landschaft, der gemäß § 1a BauGB i. V. m. § 15 BNatSchG
auszugleichen ist. Der Kompensationsbedarf errechnet sich aus dem Vergleich der
Ist-Situation mit dem nach dem Bebauungsplan festgesetzten Zustand von Natur
und Landschaft. Hierbei bildet der Geltungsbereich des Bebauungsplans die
gültige Bezugsgröße. Die Differenz zwischen dem Bestands- und dem Planungswert
ergibt den erforderlichen Kompensationsumfang. Dieser liegt bei 2.702 Punkten.
Am südlichen Rand des Plangebiets ist die
Pflanzung einer Hecke mit einer Breite von 8 m geplant, um das Baugebiet in die
Landschaft einzubinden und einen attraktiven Lebensraum für Tiere darzustellen.
Die Hecke soll mittig dreireihig mit standortheimischen Sträuchern bepflanzt
werden. Die 8 m breite Hecke ergibt eine Fläche von 1.890 m² und mit der
Aufwertung von 0,4 Ökopunkten einen Kompensationsumfang von 756 Ökopunkten nach
dem Verfahren Kreis Unna.
Das verbleibende Defizit von 1.946 Punkten
soll über das Ökokonto des Kreises Unna monetär ausgeglichen werden.
Bauleitplanverfahren
Da sich bei dem Planbereich in
planungsrechtlicher Hinsicht bislang um einen unbeplanten Außenbereich handelt,
wird, um die vorgenannten städtebaulichen Ziele umsetzen zu können, die
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 07 Ka-SK „Buschweg“ erforderlich.
Aufgrund der Lage im bisherigen
Außenbereich wurde der Bebauungsplan im Regelverfahren nach Baugesetzbuch
(BauGB) durchgeführt. Die erforderliche Änderung des Flächennutzungsplanes der
Stadt Kamen wurde im Parallelverfahren durchgeführt (5. Änderung des
Flächennutzungsplanes).
In der Begründung zum Aufstellungsbeschluss
vom 18.01 2022 (Vorlage Nr. 003/2022) wird erläutert, dass der Bebauungsplan im
beschleunigten Verfahren gem. § 13b Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellt werden
soll. Im beschleunigten Verfahren kann von der frühzeitigen Unterrichtung und
Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 BauGB abgesehen werden. Des
Weiteren kann im vereinfachten Verfahren u.a. von der Umweltprüfung nach § 2
Absatz 4 BauGB und von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB verzichtet werden.
Zusätzlich kann im beschleunigten Verfahren
ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht,
auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt
ist, der Flächennutzungsplan ist dann im Wege der Berichtigung anzupassen. Ein
vollständiges Änderungsverfahren für den Flächennutzungsplan kann dann
entfallen.
Am 18.07.2023 stellte das
Bundesverwaltungsgericht jedoch die Unvereinbarkeit des § 13b BauGB mit
Unionsrecht fest. „Der [beklagte] Bebauungsplan durfte nicht ohne Umweltprüfung
(§ 2 IV BauGB) und Umweltbericht (§ 2a S. 2 Nr. 2 BauGB) erlassen werden. Die
Vorschriften über das beschleunigte Verfahren nach §§ 13b S. 1 i. V. m. 13a
BauGB tragen dieses Vorgehen nicht. § 13b BauGB ist unionsrechtswidrig und
deswegen nicht anwendbar, weil er die Überplanung von Außenbereichsflächen auf
der Grundlage einer unzulässigen Typisierung ohne Umweltprüfung zulässt."
(NVwZ 2023. 1652 Rn. 8. beck-online)
Das laufende Aufstellungsverfahren des Bebauungsplanes Nr. 07 Ka-Sk „Buschweg"
konnte im sog. Vollverfahren nach BauGB fortgeführt werden. Sämtliche hierfür
notwendigen Beteiligungen und Untersuchungen und Prüfungen wie Umweltprüfung
und Umweltbericht wurden durchgeführt bzw. erstellt. Statt der nachträglichen
Berichtigung des Flächennutzungsplanes wurde das Verfahren zur 5. Änderung im
Parallelverfahren durchgeführt.
Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 07 Ka-Sk
„Buschweg" wurde vom Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Kamen am
01.02.2022 gefasst.
Die frühzeitige Beteiligung gem. §§ 3 (1)
und 4 (1) BauGB erfolgte mit Bekanntmachung vom 23.11.2022 im Zeitraum vom
02.12.2022 bis einschließlich 20.01.2022. Die Offenlage gem. § 3 (2) BauGB
erfolgte mit Bekanntmachung vom 02.10.2023 im Zeitraum vom 04.10.2023 bis einschließlich
04.11.2023. Parallel hierzu wurde die Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB durchgeführt.
Aus formellen Gründen wurde eine wiederholte Veröffentlichung der
Planunterlagen gem. § 3 (2) BauGB im Zeitraum vom 26.02.2024 bis einschließlich
28.03.2024 durchgeführt. Aus diesem Grund ist ein erneuter Satzungsbeschluss
notwendig.
Seitens der Öffentlichkeit wurden im Rahmen
der Beteiligungsverfahren keine Stellungnahmen zum Bebauungsplan abgegeben;
seitens der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden
Stellungnahmen abgegeben. Die Stellungnahmen sind aus Anlage 7 und Anlage 8
einschließlich Abwägungsvorschlag und Beschlussvorschlag zur Abwägung
ersichtlich.
Im Rahmen der Beteiligung nach § 3 (2) und
§ 4 (2) BauGB gingen keine Stellungnahmen ein, durch die eine erneute Änderung
der Planunterlagen erforderlich geworden wäre. Auf Grundlage der vorliegenden
Unterlagen soll daher der Satzungsbeschluss gem. § 10 (1) BauGB gefasst werden.
Anlagen:
Anlage 1 Lage und Abgrenzung des Geltungsbereiches zum Bebauungsplan Nr. 07 KaSk „Buschweg"
Anlage 2 Bebauungsplan Nr. 07 Ka-Sk „Buschweg" (Rechtsplan)
Anlage 3 Bebauungsplan Nr. 07 Ka-Sk „Buschweg" (Planzeichnung)
Anlage 4 Bebauungsplan Nr. 07 Ka-Sk „Buschweg" (Textliche Festsetzungen)
Anlage 5 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 07 Ka -Sk „Buschweg" - Teil A
Anlage 6 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 07 Ka „Buschweg" - Teil B (Umweltbericht)
Anlage 7 Vorschläge zur Abwägung der Stellungnahmen zum Bebauungsplan Nr. 07 Ka -Sk „Buschweg" aus der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB
Anlage 8 Vorschläge zur Abwägung der Stellungnahmen zum Bebauungsplan Nr. 07 Ka -Sk „Buschweg" aus der Beteiligung gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
Anlage 9 Städtebaulicher Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 07 Ka -Sk „Buschweg"
Anlage 10 Artenschutzrechtlicher Beitrag zum Bebauungsplan Nr. 07 Ka -Sk „Buschweg"
Anlage 11 Baugrundgutachten zum Bebauungsplan Nr. 07 Ka -Sk „Buschweg"
Anlage 12 Gefährdungsabschätzung Boden Bebauungsplan Nr. 07 Ka -Sk „Buschweg"
Anlage 13 Schallgutachten Schienenlärm zum Bebauungsplan Nr. 07 Ka -Sk „Buschweg"
Anlage 14 Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 07 Ka -Sk
„Buschweg"