Betreff
Aufstellungsverfahren des Regionalplans Ruhr
hier: Rechtskraft Regionalplan Ruhr
Vorlage
024/2024
Art
Mitteilungsvorlage

Verfahren:

 

Am 21.Oktober 2009 wurde dem Regionalverband Ruhr (RVR) per Gesetz die Regional­planung übertragen.

 

Nach der Übernahme der Regionalplanung für die Metropole Ruhr beauftragte die Ver­bandsversammlung in ihrer Sitzung am 04.April.2011 die Regionalplanungsbehörde, einen einheitlichen, flächendeckenden Regionalplan, den „Regionalplan Ruhr“ (RP Ruhr), aufzu­stellen. Der Regionalplan sollte nicht nur in einem rein formalen Verfahren erarbeitet werden, sondern in einem diskursiven, auf Transparenz und Kommunikation angelegten Prozess – dem „Regionalen Diskurs“, der in den Folgejahren im Rahmen verschiedener Veranstaltun­gen und verschiedenen Diskussions- und Beteiligungsprozessen durchgeführt wurde.

 

Am 06.Juli 2018 wurde durch die Verbandsversammlung der Erarbeitungsbeschluss das formelle Verfahren zur Aufstellung des RP Ruhr eingeleitet. Die Verbandsversammlung be­auftragte die Regionalplanungsbehörde, den RP Ruhr zu erarbeiten und die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen zu beteiligen. Der Planentwurf, seine Begründung, der Umweltbericht und weitere Unterlagen wurden im Rahmen einer ers­ten Beteiligung für die Dauer von sechs Monaten vom 27.August 2018 bis einschließlich zum 27.Februar 2019 öffentlich ausgelegt.

 

Während der Aufstellung zum RP Ruhr wurde die Thematik der „Regionalen Kooperations­standorte“ in einen Sachlichen Teilplan ausgelagert. Damit sollten für die wirtschaftliche Ent­wicklung der Region wichtige, große und zusammenhängende Gewerbeflächen umgehend planerisch gesichert werden, die sich für die Ansiedlung von großflächigen Betrieben eignen. Mit Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land NRW erlangte der Sachliche Teilplan am 14.Dezember 2021 Rechtskraft. Im Gemeindegebiet der Stadt Kamen wurde eine 68 ha große Fläche als „Kooperationsstandort Unna/Kamen“ festgesetzt. Ge­meinsam mit den Flächen der Stadt Unna ist dieser 118 ha groß.

 

Nach der Auswertungsphase der Stellungnahmen aus der ersten Beteiligung zum RP Ruhr, der Erarbeitung des Sachlichen Teilplans und umfangreichen Änderungen an den Planent­wurfsunterlagen wurde eine zweite Beteiligung zum RP Ruhr vom 24.Januar 2022 bis zum 29.April 2022 durchgeführt.

 

Nach Anpassungen der Regionalplanungsbehörde an den Festlegungen, Erläuterungen und Erläuterungskarten, der Begründung und dem Umweltbericht wurde eine dritte Beteiligungs­phase vom 06.Februar 2023 bis zum 31.März 2023 durch Beschluss der Verbandsversamm­lung veranlasst.

Mit Beschluss vom 16.Juni 2023 verzichtete die Verbandsversammlung auf die Durchfüh­rung einer Erörterung der Stellungnahmen aus dem Kreis der öffentlichen Stellen und der sog. Personen des Privatrechts i.S.d. § 4 ROG. Sie erkannte an, dass sich die Stellungnah­men aus den drei Beteiligungsrunden entweder überholt hatten oder dass sie keinen Anlass zur Erörterung boten, und nutzte die gesetzlichen Möglichkeiten zur Beschleunigung von Regionalplanaufstellungsverfahren.

 

Am 10.November 2023 hat die Verbandsversammlung den neuen einheitlichen Regionalplan Ruhr beschlossen (Feststellungsbeschluss). Im Anschluss reichte die Regionalplanungsbe­hörde das Planwerk beim Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes NRW (MWIKE NRW) als übergeordnete Landesplanungsbehörde zur Rechtsprüfung ein.

 

Mit Bekanntmachungserlass vom 16.Februar 2024 wurde bestätigt, dass im Rahmen der Rechtsprüfung keine Einwendungen erhoben werden. Mit der anschließenden Bekanntma­chung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land NRW ist der Regionalplan Ruhr am 28.Februar 2024 in Kraft getreten.

 

Mit Inkrafttreten des Regionalplans Ruhr wurden die vier bislang im Verbandsgebiet gelten­den Regionalpläne der Bezirksregierungen Arnsberg, Münster und Düsseldorf (Regionalplan Düsseldorf – GEP 99, Regionalplan Münster – Teilabschnitt Emscher-Lippe, Regionalplan Arnsberg – Oberbereiche Bochum und Hagen, Regionalplan Arnsberg – Teilabschnitt Ober­bereich Dortmund westlicher Teil) und der regionalplanerische Teil des Regionalen Flächen­nutzungsplans (RFNP) der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr abgelöst. Zudem wur­den die Inhalte des Sachlichen Teilplans „Regionale Kooperationsstandorte“ in das Gesamt­planwerk des Regionalplans Ruhr integriert. Somit ging der als zeitlicher Übergangsplan konzipierte Sachliche Teilplan in dem planerischen Gesamtkonzept des Regionalplans Ruhr auf.

 

Mit Inkrafttreten des RP Ruhr sind die Festlegungen des RP Ruhr gemäß §§ 4 und 5 Raum­ordnungsgesetz (ROG) zu beachten bzw. zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die kommunale Bauleitplanung, Landschafsplanung und weitere fachrechtliche Verfahren.

 

Der RP Ruhr kann unter folgendem Link eingesehen werden:

 

https://www.rvr.ruhr/themen/staatliche-regionalplanung/aufstellungsverfahren-des-regionalplans-ruhr/

 

 

 

Wesentliche Festsetzungen in Kamen:

 

Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB):

 

Im Sinne einer nachhaltigen und flächensparenden Raumentwicklung ist die Siedlungsent­wicklung auf das abgestufte Siedlungssystem ausgerichtet und verhindert somit eine aus­ufernde Ausbreitung der Siedlungsbereiche in den Freiraum. Neben den gekennzeichneten ASB werden nunmehr auch die sogenannten Eigenentwicklungsortslagen (EWO) und Split­tersiedlungen dargestellt. Sie sind klar und nachvollziehbar definiert und schreiben eine Ei­genentwicklung bzw. keine Entwicklung (bei Splittersiedlungen) vor.

 

In Kamen sind die Ortslagen Wasserkurl (südl. der Körne), Westick (östl. des Heid­kamps/südl. der Westicker Straße) und der Bereich Heidestraße als EWOs ausgewiesen. Splittersiedlungen ohne weitere Entwicklungsmöglichkeiten befinden sich zum Beispiel in den Bereichen Lanstroper Straße, Kupferberg, Friedhofstraße (nördl. BAB 1), Hammerstraße (nördl. BAB1) und östlich der Werver Mark südlich der Mühlenstraße.

 

Im Gegensatz zu anderen Regionalplänen in NRW geht der Regionalplan Ruhr bei der Aus­weisung von Siedlungsbereichen äußerst konservativ und flächensparsam vor. Er verzichtet auf großzügige Flexibilisierungsquoten, nutzt regionaltypische Dichtewerte und gibt kommu­nenscharfe Flächenkontingente vor. Für die Stadt Kamen wurde eine Überdeckung der pla­nungsrechtlich ausgewiesenen Flächen von 23,6 ha festgestellt. Gemäß Ziel 6.1-1 des Lan­desentwicklungsplans sind in Regional- oder Flächennutzungsplänen für Siedlungszwecke vorgehaltene

Flächen, für die kein Bedarf mehr besteht, wieder dem Freiraum zuzuführen, so-

fern sie noch nicht in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt sind.

 

Für die Stadt Kamen bedeutet das, dass lediglich noch die sich im ASB befindlichen Wohn­bauflächen zukünftig entwickelt werden können. Flächen, die sich außerhalb der ASB befin­den, bleiben Freiraum. Im Falle einer zukünftigen Neuaufstellung des Flächennutzungsplans werden die Flächen außerhalb der ASB zurückgenommen.

 

 

Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzung

 

Die Sicherung von Bauflächen und Baugebieten über 0,2 ha, die sich zur

Entwicklung gewerblicher bzw. industrieller Flächennutzungen eignen, erfolgte bedarfsge­recht.

 

Für die Ermittlung der gewerblich-industriellen Flächenbedarfe gibt es zur Berücksichtigung der Staffelung in lokal-, regional- und landesbedeutsame Flächen je nach Flächenkategorie

unterschiedliche Modelle der Bedarfsberechnung.

 

Es handelt sich um:

 

       Lokale Gewerbeflächen

(Bedarfsermittlung über die Siedlungsflächenbedarfsberechnung Ruhr)

 

       Regionale Kooperationsstandorte

(Bedarfsermittlung über die Siedlungsflächenbedarfsberechnung Ruhr)

 

       Landesbedeutsame Häfen

(Bedarfsermittlung durch das Land im Rahmen des Wasserstraßen-, Hafen- und

Logistikkonzepts des Landes Nordrhein-Westfalen in jeweils aktueller Fassung)

 

       Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben

(Bedarfsermittlung durch das Land; siehe auch Ziel 6.4-1 LEP NRW)

 

Betriebsgebundene Erweiterungen ortsansässiger Betriebe (bzw. betriebsgebundene Reserven) und Flächen unterhalb von 0,2 ha können generell außerhalb der Bedarfsbe­trachtung entwickelt werden, es ist demzufolge kein Bedarf nachzuweisen.

 

In der Stadt Kamen wurden zwei Flächenkategorien festgesetzt:

 

       Lokale Gewerbeflächen

(Gewerbegebiete: Technopark, Hemsack, Kamen Karree (nördl. Teilabschnitt), Mühl­bach und Südfeld)

 

 

 

       Regionaler Kooperationsstandort

(Unna-Kamen – südlich BAB 1, östlich Unnaer Straße südlich und nördlich Schattweg bis Klöcknerbahnweg)

 

Im hoch verdichteten Raum der Metropole Ruhr sind große zusammenhängende Gewerbe­flächen, die sich für die Ansiedlung von flächenintensiven Betrieben eignen, von besonderer Bedeutung. Mit dem Instrument der Regionalen Kooperationsstandorte sollen daher Flächen für die Ansiedlung von Industrie- und Gewerbebetrieben mit einer Mindestgröße von 5 ha betrieblicher Netto-Grundstücksfläche regionalplanerisch gesichert werden. Um dies zu ge­währleisten, wird die Ansiedlung kleinerer Betriebe im Umkehrschluss über den textlich fest­gelegten Schwellenwert weitgehend begrenzt. In Kamen gibt es den Kooperationsstandort Unna-Kamen mit einer Gesamtgröße von 118 ha. Auf Kamener Gemeindegebiet liegen hier­von ca. 68 ha. Der Kooperationsstandort ist seit 2020 als sachlicher Teilplan des Regional­plans rechtskräftig und fließt nunmehr in den Gesamtplan ein.

 

Kamen hat im Regionalplan Ruhr insgesamt eine Unterdeckung von 1,4 ha Gewerbeflä­chenbedarf.

 

Von Kommunen mit Bedarfsunterdeckungen ist spätestens im Rahmen von Flächennut­zungsplanneuaufstellungsverfahren die planerische Umsetzung des „virtuellen Bedarfes“ zu prüfen. Auch bei der Erstellung von Gewerbeflächenkonzepten haben sich die Kommunen mit der planerischen Verortung der „virtuellen Bedarfe“ auseinanderzusetzen. Zudem ist bei Aufgabe siedlungsräumlicher Nutzungen, etwa von Gemeinbedarfsflächen, regelmäßig zu überprüfen, ob sich diese Flächen zur Reduzierung der Bedarfsunterdeckung eignen.

 

 

 

Freiraum- und Biotopverbundsystem

 

Die regionalen Freiraumbereiche und ihre vielfältigen Funktionen werden durch den Regio­nalplan Ruhr langfristig in ein Freiraumverbundsystem überführt. Dadurch wird ein funktions­fähiger Biotopverbund, günstigere Klimaverhältnisse, nachhaltige Waldbereiche und attrakti­ve Erholungslandschaften geschaffen. Kompensationsflächen für den Ausgleich von Eingrif­fen sollen im Biotopverbund verortet werden und ihn somit weiter qualifizieren. Darüber hin­aus werden mit dem Regionalplan Ruhr unzerschnittene verkehrsarme Räume vor weiterer Zerschneidung und Fragmentierung besser geschützt. Die Bereiche zum Schutz der Natur (BSN) werden in den Aufbau des regionalen Freiraum- und Biotopverbundsystem integriert. In den BSN sind Planungen und Maßnahmen, die dem Schutz und der Entwicklung wertvol­ler Lebensräume und Lebensraumgemeinschaften zuwiderlaufen, ausgeschlossen. Die Be­reiche zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung (BSLE) ermöglichen schutzwürdige und entwicklungsfähige Landschaftsteile im Einklang mit dem Landschafts­bild, dem Biotopverbund und der Erholung.

 

Das Gemeindegebiet der Stadt Kamen ist Teil dieses gesamträumlichen Verbundsystems und weist vielfältige Teilbereiche unterschiedlicher Freiraum-, Biotop- und Erholungsver­bundsysteme auf. In Kooperation mit dem RVR und dem Kreis Unna wird das vorhandene Freiraumsystem geschützt und weiterentwickelt.

 

 

 

Ausblick:

 

Die Landesregierung hat im Dezember 2023 die Änderung des Landesentwicklungsplans (LEP) zum Ausbau Erneuerbarer Energien beschlossen. Die Änderung des Landesentwick­lungsplans ist nun dem Landtag zugeleitet. Im Anschluss werden die Dokumente des Verfah­rens veröffentlicht. Das Landesplanungsgesetz sieht vor, dass der Landesentwicklungsplan mit Zustimmung des Landtags als Rechtsverordnung beschlossen wird. Die Beratung im Landtag war für Anfang 2024 vorgesehen. Nach in Kraft treten der Änderung des LEP wer­den die Regionalplanungsbehörden beauftragt die Änderung in den Regionalplänen umzu­setzen. Zur Beschleunigung des Verfahrens wurde parallel bereits an der Änderung des Re­gionalplans gearbeitet. Beteiligungsverfahren hierzu wurden durchgeführt. Es ist davon aus­zugehen, dass eine zeitnahe Anpassung des Regionalplans Ruhr erfolgen wird.