Betreff
Abschluss eines Wandeldarlehensvertrages zwischen der Hamcom GmbH, der GSW Gemeinschaftsstadtwerke GmbH Kamen, Bönen, Bergkamen (GSW), der Deutsche Giganetz GmbH (DGN) und der HeLi NET Telekommunikation GmbH & Co. KG
Vorlage
010/2024
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Kamen beschließt, dass die Vertreter in der Gesellschafterversammlung der GSW analog der Empfehlung des Aufsichtsrates der GSW vom 29.01.2024 wie folgt abstimmen:

 

1.            Dem Abschluss eines Wandeldarlehensvertrages mit der Deutschen Giganetz GmbH wird zugestimmt.

 

2.            Der DGN wird im Wandeldarlehensvertrag das Recht eingeräumt, die Wandlung eines Darlehens einschließlich aller aufgelaufenen Zinsen in eine Kapitalbeteiligung zu verlangen.

 

3.            Die Geschäftsführung der GSW wird ermächtigt, alle notwendigen Handlungen vorzunehmen, die diesbezüglich notwendig und zweckdienlich sind.

 

4.            Die Bürgermeisterin wird beauftragt, das kommunalrechtliche Anzeigeverfahren durchzuführen.


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Die Stadt Kamen hält 42 % Gesellschaftsanteile an der GSW.

 

Die GSW, die Hamcom, die HeLi NET sowie die DGN haben am 08. November 2023 einen Wandeldarlehensvertrag geschlossen. Das Wandeldarlehen wird der HeLi NET zur Finanzierung des regulären Geschäftsbetriebes gewährt. Durch die Gewährung des Darlehens soll kurzfristig die Liquidität der HeLi NET sowie langfristig die Finanzierung der Umstellung des Geschäftsmodells auf rein Glasfaser basiertes Netzkonzept gesichert werden.

 

Im Rahmen des Wandeldarlehensvertrags verpflichtet sich die DGN der HeLi NET ein unbe-sichertes und nachrangiges Darlehen bereitzustellen. Das Darlehen ist frühestens am 30. September 2028 zur Rückzahlung fällig.

 

Alternativ zur Darlehensrückzahlung ist die DGN berechtigt, die Wandlung des Darlehens einschließlich aller aufgelaufener Zinsen in eine Kapitalbeteiligung zu verlangen und die He-Li NET zu 100 % zu erwerben. Da das Darlehen unbesichert ist, hat die DGN sich diese Möglichkeit vorbehalten, um im Rahmen des Wandlungsrechtes, als Gesellschafter in den Geschäftsbetrieb einzugreifen zu können, falls es sich abzeichnen sollte, dass andernfalls eine Rückzahlung des Darlehens nicht zu erreichen wäre.

 

Gemäß § 111 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) bedarf der Abschluss des Wandeldarlehensvertrages aufgrund des Wandlungsrechtes der Zustimmung des Rates und nach § 115 Abs. 1 lit. c) und e) GO NRW einer Anzeige bei der zuständigen Aufsichtsbehörde.

 

In der Sitzung des Aufsichtsrates der GSW am 29.01.2024 wurde der Abschluss eines Wandeldarlehensvertrages beraten und eine Beschlussempfehlung an die Gesellschafterversammlung der GSW ausgesprochen. Wie mit der Geschäftsführung und den Verwaltungsleitungen der drei Gesellschafterkommunen der GSW vereinbart, wird den Räten Gelegenheit zur Beratung und Beschlussfassung gegeben. Nach Beschlussfassung in der Gesellschafter-versammlung der GSW wird der für die Angelegenheit zuständig erklärten Bezirksregierung der Vorgang auf dem Dienstweg angezeigt.

 

Es wird auf die Mitteilungsvorlage im nichtöffentlichen Teil verwiesen, in der die Rahmenbedingungen aus der Anlage hervorgehen.

 


Anlagen: