Betreff
Eingangsklassenbildung zum Schuljahr 2024/25 unter Berücksichtigung der kommunalen Klassenrichtzahl
Vorlage
005/2024
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Nach § 6a der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz NRW beträgt die Zahl der maximal zu bildenden Eingangsklassen im Stadtgebiet (Kommunale Klassenrichtzahl) 18.

 

Der Schulausschuss beschließt für das Schuljahr 2024/25 die Bildung von 17 Eingangsklassen.

 

Auf die Schulstandorte bezogen wird die Klassenbildung wie folgt festgelegt:

 

Grundschule

Eingangs-

klassen

Diesterwegschule

3

Friedrich-Ebert-Schule

4

Südschule, Stammschule

2

Südschule, Teilstandort

1

Eichendorffschule

2

Jahnschule

2

Astrid-Lindgren-Schule

3

Gesamt

17

 

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Mit Inkrafttreten des 8. Schulrechtsänderungsgesetzes soll ein hochwertiges und wohnortnahes Grundschulangebot bei gleichzeitiger Einhaltung des Klassenfrequenzrichtwertes, Sicherung der Finanzierbarkeit und Herstellung langfristiger Planungssicherheit für die Kommunen sichergestellt werden.

 

Nach § 46 Abs. 3 Schulgesetz NRW legt der Schulträger unter Beachtung der Höchstgrenze für die zu bildenden Eingangsklassen an Grundschulen nach der Verordnung gemäß § 93 Absatz 2 Nr. 3 die Zahl und die Verteilung der Eingangsklassen auf die Schulen und Teilstandorte fest. Er kann die Zahl der in die Eingangsklassen aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler einer Grundschule oder mehrerer Grundschulen begrenzen, wenn dies für eine ausgewogene Klassenbildung innerhalb der Gemeinde erforderlich ist oder besondere Lernbedingungen oder bauliche Gegebenheiten berücksichtigt werden sollen. Die Vorschriften zu den Klassengrößen bleiben unberührt.

 

Die Zahl der sich in einer Kommune nach den auf Schulebene geltenden Regeln insgesamt ergebenden Eingangsklassen darf eine Höchstzahl (Kommunale Klassenrichtzahl) nicht überschreiten. Die Berechnung der Kommunalen Klassenrichtzahl erfolgt durch den Schulträger spätestens bis zum 15.01. eines Jahres, um Planungssicherheit für alle Beteiligten zu gewährleisten.

Dabei kann die Zahl der in einer Kommune nach den auf Schulebene geltenden Regeln insgesamt gebildeten Eingangsklassen die Kommunale Klassenrichtzahl unterschreiten.

 

Die Kommunale Klassenrichtzahl wird aus den tatsächlichen Anmeldezahlen gebildet.

Bis zum 15. Januar 2024 wurden insgesamt 413 SchülerInnen für das Schuljahr 2024/25 an den Grundschulen angemeldet.

Diese Schülerzahl dividiert durch 23 ergibt einen Quotienten von 17,96 und somit die Kommunale Klassenrichtzahl von 18.

 

Verteilt auf das Stadtgebiet Kamen stellt sich entsprechend der Anmeldungen die Klassenbildung wie folgt dar:

 

Grundschule

Anmeldungen

Anzahl der Klassen/

Klassenbildungswerte

Diesterwegschule*

88

4

Friedrich-Ebert-Schule*

66

3

Südschule, Stammschule

55

2

Südschule, Teilstandort*

27

1

Eichendorffschule

55

2

Jahnschule

53

2

Astrid-Lindgren-Schule

69

3

Gesamt

413

17

*siehe weitere Begründung

 

§ 6a Abs. 1 Satz 1-3 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz legt die Klassenbildung in den Grundschulen wie folgt fest:

 

„Die Anzahl der zu bildenden Eingangsklassen an einer Grundschule beträgt für jahrgangsbezogenen und jahrgangsübergreifenden Unterricht bei einer Schülerzahl von:

  1. bis zu 29          eine Klasse;
  2. 30 bis 56         zwei Klassen;
  3. 57 bis 81         drei Klassen;
  4. 82 bis 104       vier Klassen;
  5. 105 bis 125     fünf Klassen;
  6. 126 bis 150     sechs Klassen.

 

Bei jeweils bis zu weiteren 25 Schülerinnen und Schülern ist eine weitere Eingangsklasse zu bilden. Es gilt die Bandbreite von 15 bis 29.“

 

Auf der Grundlage der Schulentwicklungsplanung 2011-2016 hat der Rat der Stadt Kamen durch Beschluss vom 29.09.2011 die maximale Zügigkeit der Grundschulen ab dem Schuljahr 2011/12 in Korrektur des Beschlusses vom 26.04.2007 wie folgt festgelegt (in begründeten Einzelfällen wird an der Friedrich-Ebert-Schule und der Jahnschule ein weiterer Zug zugelassen):

 

Grundschule

Maximale Zügigkeit

Diesterwegschule

3

Friedrich-Ebert-Schule

3+1

Südschule mit kath. Bekenntnisstandort

3

Eichendorffschule

2

Jahnschule

2+1

Astrid-Lindgren-Schule

3

Gesamt

16+2

 

 

Die Anmeldungen und die demnach zu bildenden Eingangsklassen überschreiten an der Diesterwegschule die Aufnahmekapazitäten.

 

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass zum Stichtag 15.01.2024 an den Grundschulen insgesamt 19 Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes (AO-SF-Verfahren) nach § 19 Schulgesetz sowie 4 Verfahren zur Zurückstellung schulpflichtiger Kinder wegen fehlender Schulreife nach § 35 Abs. 3 SchulG vorliegen und noch nicht abgeschlossen sind.

An der Diesterwegschule sind hiervon 6 AO-SF-Verfahren und an der Eichendorffschule 5 AO-SF-Verfahren noch nicht abgeschlossen.

 

Aufnahme in die Grundschule im Rahmen der Aufnahmekapazitäten und bei Anmeldeüberhang

 

Nach § 1 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung Grundschule – AO-GS) hat jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität, soweit der Schulträger keinen Schuleinzugsbereich für diese Schulart gebildet hat (§ 46 Absatz 3 SchulG). Auf die durch das 4. Schulrechtsänderungsgesetz vom 21.12.2010 eröffnete Bildung von Schuleinzugsbereichen (§ 84 SchulG) als Steuerungsinstrument wurde für Kamen bisher verzichtet.

 

In den Verwaltungsvorschriften zu § 1 Absatz 2 AO-GS ist unter Nr. 1.2.3 geregelt, dass in eine Bekenntnisschule ein Kind aufgenommen werden darf, wenn es entweder

a) dem entsprechenden Bekenntnis angehört oder

b) dem Bekenntnis nicht angehört, die Eltern (§ 123 SchulG) aber ausdrücklich übereinstimmend wünschen, dass es nach den Grundsätzen dieses Bekenntnisses unterrichtet und erzogen werden soll; dies schließt die Teilnahme an einem Religionsunterricht ein, der an der Schule erteilt wird (§ 31 Absatz 1 SchulG).

 

Bei einem Anmeldeüberhang an einer Bekenntnisgrundschule haben Kinder, die dem Bekenntnis angehören, bei der Aufnahme einen Vorrang gegenüber anderen Kindern.

 

Gemäß § 1 Absatz 3 AO-GS nimmt die Schule im Rahmen freier Kapazitäten auch andere Kinder auf. Bei einem Anmeldeüberhang führt die Schule ein Aufnahmeverfahren unter diesen Kindern durch. Dabei werden Kinder mit Wohnsitz in der Gemeinde vorrangig berücksichtigt.

 

Die Schulleiterin oder der Schulleiter berücksichtigt Härtefälle und zieht im Übrigen eines oder mehrere der folgenden Kriterien für die Aufnahmeentscheidung gemäß § 46 Abs. 2 SchulG heran:

1. Geschwisterkinder,

2. Schulwege,

3. Besuch eines Kindergartens in der Nähe der Schule,

4. ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen,

5. ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Herkunftssprache.

Die Raumkapazitäten lassen am kath. Bekenntnisstandort der Südschule die Bildung lediglich einer Eingangsklasse zu.

 

An der Diesterwegschule verlässt zum Schuljahresende 2023/24 ein 3-zügiger Jahrgang mit 64 SchülerInnen den Schulstandort. Die vorhandenen Raumkapazitäten sind vollständig ausgeschöpft, so dass entsprechend des Beschlusses des Rates der Stadt Kamen vom 29.09.2011 die festgelegte maximale Zügigkeit zwingend einzuhalten ist und somit zum Schuljahr 2024/25 nur drei Eingangsklassen gebildet werden können.

 

An der Friedrich-Ebert-Schule bestehen ausreichende Raumkapazitäten für die Bildung einer vierten Eingangsklasse.

 

Nach Abstimmung mit allen Schulleitungen der Grundschulen und dem Schulamt für den Kreis Unna wird die Bildung von 17 Eingangsklassen vorgeschlagen.

 

Für die Schulstandorte im Stadtgebiet Kamen-Mitte (Diesterwegschule, Friedrich-Ebert-Schule und Südschule – kath. Bekenntnisstandort) wird zur Wahrung einer ausgewogenen Klassenbildung die Begrenzung der in die Eingangsklassen aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler vorgeschlagen. Hierüber ist eine gesonderte Beschlussfassung herbeizuführen (siehe BV 006/2024).

 

Über die Verteilung der SchülerInnen auf die zu bildenden Klassen an den jeweiligen Standorten einer Schule entscheidet die Schulleitung.