Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt die vorlegte „Satzung über die Festsetzung der
Hebesätze für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer in der Stadt Kamen
(Hebesatzsatzung)“
- in der beigefügten Variante 1
oder
- in der beigefügten Variante 2.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Die Stadt Kamen
ist aufgrund der §§ 1 und 25 des Grundsteuergesetzes zur Erhebung von
Grundsteuern berechtigt und nach den §§ 1 und 16 des Gewerbesteuergesetzes
(GewStG) zur Erhebung von Gewerbesteuern (Mindesthebesatz gem. § 16 GewStG 200
%) verpflichtet.
Die Festsetzung
der einzelnen Hebesätze (Grundsteuern A + B, Gewerbesteuern) zur Ermittlung der
Steuerhöhe erfolgt in der Regel im Rahmen der zu erstellenden Haushaltssatzung
für das jeweilige Haushaltsjahr. Soweit die Haushaltssatzung zu Beginn des
Erhebungszeitraumes zwar beschlossen, aber noch nicht in Kraft getreten ist,
kann die Festlegung der Hebesätze auch durch eine besondere Abgabensatzung
(Hebesatzsatzung) erfolgen. In einem solchen Fall haben die Hebesätze in der
Haushaltssatzung nur deklaratorische Bedeutung.
Aufgrund der
zeitlichen Abläufe (Beschluss im Januar des laufenden Jahres) wird die
Bestätigung der Anzeige der Haushaltssatzung durch die Aufsichtsbehörde
voraussichtlich erst später im I. Quartal 2024 vorliegen. Danach kann eine
Veröffentlichung und somit das Inkrafttreten der vom Rat beschlossenen
Haushaltssatzung erfolgen. Da die Steuer-/Gebühren-Jahresbescheide 2024 aber
spätestens bis zur vierten Kalenderwoche 2024 erstellt und bekanntgeben werden
sollen, hat die Festlegung der Hebesätze für die Realsteuern aus Gründen der
Rechtssicherheit und insbesondere auch unter Berücksichtigung der gegenüber dem
Vorjahr höheren Hebesätze für die Grundsteuer B und Gewerbesteuer durch eine
besondere Hebesatzsatzung zu erfolgen.
Der Hebesatz für
die Gewerbesteuer wurde zuletzt mit Wirkung vom 01.01.2012 angehoben.
Die Hebesätze
für die Grundsteuer A und B wurden zuletzt mit Wirkung vom 01.01.2018
angehoben.
Ab 01.01.2024 sollen die
Realsteuerhebesätze wie folgt angepasst werden, wobei entweder die Variante 1
oder die Variante 2 wie nachfolgend beschrieben zum Tragen kommt.
Variante 1
Der Hebesatz der
Grundsteuer A bleibt unverändert bei 440 %. Der Hebesatz der Grundsteuer B wird
um 100 Punkte auf 790 % und der Hebesatz der Gewerbesteuer um 40 Punkte auf 510
% angehoben.
bisher neu
1.
Grundsteuer
1.1. für die land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe im Sinne
des § 2
Nr. 1 Grundsteuergesetz (Grundsteuer A (un-
verändert)) 440
% 440 %
1.2 für die Grundstücke im Sinne des § 2 Nr. 2
Grundsteuer-
gesetz
(Grundsteuer B) 690
% 790 %
2. Gewerbesteuer 470
% 510 %
Mit den neuen
Hebesätzen ergeben sich ab 01.01.2024
Mehrbeträge wie folgt.
Grundsteuer B: ca. 1.440.000,00 € jährlich.
Gewerbesteuer: ca. 1.650.000,00 € jährlich
Variante 2
Die Hebesätze
der Grundsteuer A und der Gewerbesteuer bleiben unverändert bei 440 und 470 %.
Der Hebesatz der Grundsteuer B wird um 250 Punkte auf 940 % angehoben.
bisher neu
1. Grundsteuer
1.1
für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe im Sinne
des § 2
Nr. 1 Grundsteuergesetz (Grundsteuer A (un-
verändert)) 440
% 440 %
1.2
für die Grundstücke im Sinne des § 2 Nr. 2 Grundsteuer-
gesetz
(Grundsteuer B) 690
% 940 %
2. Gewerbesteuer
(unverändert) 470
% 470 %
Mit dem neuen
Hebesatz ergibt sich ab 01.01.2024
ein Mehrbetrag in Höhe von ca. 3.600.000,00
€ jährlich.
Die Höhe der
festgesetzten Hebesätze bedarf keiner aufsichtsbehördlichen oder
landesrechtlichen Genehmigung.
Hinsichtlich der
Höhe der Hebesätze für die Grundsteuer A und B und des Verhältnisses zueinander
bestehen keine gesetzlichen Vorgaben. Der Bundesgesetzgeber hat zwar in § 26
Grundsteuergesetz die Landesgesetzgeber ermächtigt, entsprechende Regelungen zu
treffen, in NRW wurde hiervon jedoch kein Gebrauch gemacht. Es sind aber die
haushalts- und verfassungsrechtlichen Grundsätze zu beachten. Nach dem
Subsidiaritätsprinzip ist die Erhebung von Realsteuern nur dann und insoweit
zulässig, als andere Einnahmequellen zur Deckung des Gemeindehaushalts nicht
ausreichen.
Anlagen:
Entwurf der
Hebesatzsatzung zur Variante 1
Entwurf der
Hebesatzsatzung zur Variante 2