Betreff
Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer in der Stadt Kamen
Vorlage
002/2024
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt die vorlegte „Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer in der Stadt Kamen (Hebesatzsatzung)“

  1. in der beigefügten Variante 1

oder

  1. in der beigefügten Variante 2.

Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Die Stadt Kamen ist aufgrund der §§ 1 und 25 des Grundsteuergesetzes zur Erhebung von Grundsteuern berechtigt und nach den §§ 1 und 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) zur Erhebung von Gewerbesteuern (Mindesthebesatz gem. § 16 GewStG 200 %) verpflichtet.

 

Die Festsetzung der einzelnen Hebesätze (Grundsteuern A + B, Gewerbesteuern) zur Ermittlung der Steuerhöhe erfolgt in der Regel im Rahmen der zu erstellenden Haushaltssatzung für das jeweilige Haushaltsjahr. Soweit die Haushaltssatzung zu Beginn des Erhebungszeitraumes zwar beschlossen, aber noch nicht in Kraft getreten ist, kann die Festlegung der Hebesätze auch durch eine besondere Abgabensatzung (Hebesatzsatzung) erfolgen. In einem solchen Fall haben die Hebesätze in der Haushaltssatzung nur deklaratorische Bedeutung.

 

Aufgrund der zeitlichen Abläufe (Beschluss im Januar des laufenden Jahres) wird die Bestätigung der Anzeige der Haushaltssatzung durch die Aufsichtsbehörde voraussichtlich erst später im I. Quartal 2024 vorliegen. Danach kann eine Veröffentlichung und somit das Inkrafttreten der vom Rat beschlossenen Haushaltssatzung erfolgen. Da die Steuer-/Gebühren-Jahresbescheide 2024 aber spätestens bis zur vierten Kalenderwoche 2024 erstellt und bekanntgeben werden sollen, hat die Festlegung der Hebesätze für die Realsteuern aus Gründen der Rechtssicherheit und insbesondere auch unter Berücksichtigung der gegenüber dem Vorjahr höheren Hebesätze für die Grundsteuer B und Gewerbesteuer durch eine besondere Hebesatzsatzung zu erfolgen.

 

Der Hebesatz für die Gewerbesteuer wurde zuletzt mit Wirkung vom 01.01.2012 angehoben.

 

Die Hebesätze für die Grundsteuer A und B wurden zuletzt mit Wirkung vom 01.01.2018 angehoben.

 

Ab 01.01.2024 sollen die Realsteuerhebesätze wie folgt angepasst werden, wobei entweder die Variante 1 oder die Variante 2 wie nachfolgend beschrieben zum Tragen kommt.

 

 

Variante 1

 

Der Hebesatz der Grundsteuer A bleibt unverändert bei 440 %. Der Hebesatz der Grundsteuer B wird um 100 Punkte auf 790 % und der Hebesatz der Gewerbesteuer um 40 Punkte auf 510 % angehoben.

 

                                                                                                               bisher                    neu

1.    Grundsteuer

 

1.1.  für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe im Sinne

des § 2 Nr. 1 Grundsteuergesetz (Grundsteuer A (un-
verändert))                                                                                      440 %                  440 %

 

1.2   für die Grundstücke im Sinne des § 2 Nr. 2 Grundsteuer-

       gesetz (Grundsteuer B)                                                                  690 %                  790 %

 

2.    Gewerbesteuer                                                                               470 %                  510 %

 

Mit den neuen Hebesätzen ergeben sich ab 01.01.2024 Mehrbeträge wie folgt.

Grundsteuer B:           ca. 1.440.000,00 € jährlich.

Gewerbesteuer:          ca. 1.650.000,00 € jährlich

Variante 2

 

Die Hebesätze der Grundsteuer A und der Gewerbesteuer bleiben unverändert bei 440 und 470 %. Der Hebesatz der Grundsteuer B wird um 250 Punkte auf 940 % angehoben.

 

                                                                                                               bisher                    neu

1.    Grundsteuer

 

1.1  für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe im Sinne

des § 2 Nr. 1 Grundsteuergesetz (Grundsteuer A (un-
verändert))                                                                                      440 %                  440 %

 

1.2  für die Grundstücke im Sinne des § 2 Nr. 2 Grundsteuer-

       gesetz (Grundsteuer B)                                                                  690 %                  940 %

 

2.    Gewerbesteuer (unverändert)                                                        470 %                  470 %

 

Mit dem neuen Hebesatz ergibt sich ab 01.01.2024 ein Mehrbetrag in Höhe von ca. 3.600.000,00 € jährlich.

 

Die Höhe der festgesetzten Hebesätze bedarf keiner aufsichtsbehördlichen oder landesrechtlichen Genehmigung.

 

Hinsichtlich der Höhe der Hebesätze für die Grundsteuer A und B und des Verhältnisses zueinander bestehen keine gesetzlichen Vorgaben. Der Bundesgesetzgeber hat zwar in § 26 Grundsteuergesetz die Landesgesetzgeber ermächtigt, entsprechende Regelungen zu treffen, in NRW wurde hiervon jedoch kein Gebrauch gemacht. Es sind aber die haushalts- und verfassungsrechtlichen Grundsätze zu beachten. Nach dem Subsidiaritätsprinzip ist die Erhebung von Realsteuern nur dann und insoweit zulässig, als andere Einnahmequellen zur Deckung des Gemeindehaushalts nicht ausreichen.

 


Anlagen:

 

Entwurf der Hebesatzsatzung zur Variante 1

Entwurf der Hebesatzsatzung zur Variante 2