hier: Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Kamen beschließt nach Prüfung und Abwägung gem. § 1
(7) und § 2 (3) Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung
- die in der Anlage 7 aufgeführten
Abwägungsvorschläge der Verwaltung zu den eingegangenen Stellungnahmen der
Öffentlichkeit, der Nachbarkommunen sowie der Behörden und Träger
öffentlicher Belange im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gem. §§ 3 (1)
und 4 (1) BauGB;
- die in der Anlage 8 aufgeführten
Abwägungsvorschläge der Verwaltung zu den eingegangenen Stellungnahmen der
Öffentlichkeit, der Nachbarkommunen sowie der Behörden und sonstigen
Trägern öffentlicher Belange im Rahmen der Beteiligung gem. §§ 3 (2) und 4
(2) BauGB;
- den Bebauungsplan Nr. 07 Ka-SK „Buschweg“ mit
der Begründung gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.
Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind in
dem beigefügten Lageplan dargestellt (siehe Anlage 1).
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Die ausreichende
und angemessene Versorgung mit Wohnraum zählt zu den zentralen Zielen der
Stadtentwicklung in Kamen. Die im Zuge der Aufstellung des
Flächennutzungsplanes 2000 bis 2004 verorteten Wohnbauflächenpotenziale sind
inzwischen weitgehend bebaut oder stehen aufgrund planerischer oder
eigentumsrechtlicher Gründe nicht zur Verfügung.
Eine wichtige
Bevölkerungsgruppe für die zukünftige Entwicklung der Stadt stellen junge
Familien dar. Um den demografischen Wandel bzw. den Bevölkerungsrückgang im
Stadtgebiet zu mildern und die Auslastung und Unterhaltung der städtischen
Infrastruktur auch längerfristig zu sichern, soll mithilfe geeigneter Wohn- und
Grundstücksangebote einer Abwanderung dieser Bevölkerungsgruppe entgegengewirkt
und ggf. Interessenten aus dem Umland oder den nahen Großstädten hinzugewonnen
werden. Hier steht die Stadt Kamen in direkter Konkurrenz zu den benachbarten
Städten und Gemeinden.
Die bevorzugte Wohnform
der Bevölkerungsgruppe »Junge Familien« ist weiterhin das Einfamilienhaus in
freiraumgeprägter Lage, verbunden mit einer räumlichen Nähe zu
kinderorientierter sozialer Infrastruktur (insbesondere Spielplätze, Kitas,
Schulen). Um der regelmäßigen Nachfrage nach entsprechenden
Einfamilienhausgrundstücken aus der Kamener Bevölkerung sowie aus dem Umland
nachzukommen, ist die Bereitstellung geeigneter Flächen für den Neubau von
Einfamilienhäusern geboten.
Da inzwischen alle
Neubaugebiete für Einfamilienhäuser in Kamen im Wesentlichen entwickelt und
vermarktet sind, besteht Handlungsbedarf für die Ausweisung neuer geeigneter
Bauflächen, um zeitnah ein nachfragegerechtes Angebot in Kamen bereitstellen zu
können.
Im Sinne der
kommunalen Nachhaltigkeitsstrategie besitzt bei einer Neuausweisung von
Bauflächen die Wiedernutzbarmachung ungenutzter und ehemals bebauter
Grundstücke Priorität. Da es in Kamen derzeit keine geeigneten
Flächenpotenziale für eine Innenentwicklung in der erforderlichen Größenordnung
und für das entsprechende Anforderungsprofil gibt, wird für die städtebauliche
Entwicklungsmaßnahme die Wiedernutzbarmachung des Brachlandes einer ehemaligen
Hofstelle am westlichen Rand des Siedlungsbereiches Südkamen im Anschluss an
ein vorhandenes Einfamilienhausgebiet beabsichtigt.
Das Grundstück der
ehemals landwirtschaftlich genutzten und mittlerweile zurückgebauten Hofstelle
Schulze-Bergcamen an der Südkamener Straße zwischen Buschweg und Lothar-
Kampmann-Straße besitzt auch hinsichtlich der städtebaulichen Aspekte
Siedlungsflächenarrondierung und nutzungsbezogene Gebietsintegration eine
besonders gute Eignung. Im Norden und Osten schließen sich bestehende
Siedlungsbereiche mit kleinteiliger Wohnbebauung an und können im Planbereich
entsprechend zeitgemäß weiterentwickelt werden. Darüber hinaus befinden sich
inerhalb und angrenzend zum Plangebiet historisch gewachsene
Splittersiedlungen, die durch die Neuplanung in den zukünftigen
Gesamtsiedlungsbereich integriert werden können. Und nicht zuletzt ist der
Planbereich durch die angrenzenden Bestandsstraßen bereits mehrseitig
erschlossen, sodass sich hierdurch erschließungsbedingte Neu-Versiegelungen
minimieren lassen.
Mit der
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 07 Ka-SK "Buschweg" mit paralleler
5. Änderung des Flächennutzungsplanes soll somit eine Wohnbaufläche mit ca. 28
neuen Wohneinheiten auf einer Brach-/Ackerfläche am westlichen Ortsrand von
Südkamen vorbereitet und konkretisiert werden.
Das städtebauliche
Konzept sieht die Nutzung der Fläche südlich der Südkamener Straße als Standort
für 3 Doppelhäuser und 22 freistehende Einfamilienhäuser vor. Die 3
Bestandsgebäude werden integriert. Alle neuen Wohngebäude werden als
zweigeschossige freistehende Einfamilienhäuser mit flach geneigten Dächern bzw.
Flachdächern geplant. Entlang der bestehenden Straßen Buschweg, Südkamener
Straße und Lothar-Kampmann-Straße wird jeweils eine neue Gebäudereihe
angeordnet. Der rückwärtig gelegene Bereich mit 16 Einfamilienhäusern wird über
eine zentrale Stichstraße ausgehend von der Südkamener Straße aus erschlossen.
Private Stellplätze sind den Gebäuden zugeordnet.
Der
Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 07 Ka-Sk „Buschweg“ ist im wirksamen
Flächennutzungsplan der Stadt Kamen vom 17.02.2004 als „Fläche für die Landwirtschaft“
dargestellt. Da die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanes mit der
Darstellung des Flächennutzungsplanes nicht übereinstimmen, ist eine Änderung
des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren für diesen Bereich erforderlich.
Hierzu wurde das Verfahren zur 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt
Kamen durchgeführt.
Umweltbelange
Gemäß § 2 (4)
BauGB ist für die Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchgeführt
worden, deren Ergebnisse gem. § 2a BauGB in einem Umweltbericht als gesonderter
Teil der Begründung dargelegt sind (Teil B).
Die wesentlichen
Ergebnisse des Umweltberichtes sind im Folgenden zusammengefasst. Folgende
Wirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter wurden ermittelt:
a) Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit
Im Plangebiet besteht eine Vorbelastung in Hinblick auf
Schallimmissionen durch die nordwestlich in ca. 200 m Entfernung verlaufende
Bahnstrecke Dortmund - Hamm.
Im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens wurde eine schalltechnische
Untersuchung erstellt, die neben der Bahnstrecke straßenbedingten Verkehrslärm
(Südkamener Straße K 40n) und Gewerbelärm (Gewerbegebiet an der Bahnstrecke)
berücksichtigt. Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, das maßgebende
Einwirkungen durch Verkehrsgeräusche im Geltungsbereich von der DB-Gleistrasse
zu erwarten sind. Im Tageszeitraum liegen die Beurteilungspegel mit bis zu 58
dB(A) über dem Orientierungswert der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete (WA)
von 55 dB(A). Im Nachtzeitraum liegen die Beurteilungspegel mit bis zu 56 dB(A)
deutlich über den Obergrenzen von 45 dB(A) (DIN 18005) bzw. 49 dB(A)
(16.BImSchV), die für Wohngebiete wünschenswert sind. Daher werden passive
Lärmschutzmaßnahmen in Form von Mindestanforderungen an die Außenbauteile von
Aufenthaltsräumen gemäß DIN 4109-1 "Schallschutz im Hochbau – Teil 1:
Mindestanforderungen" im Bebauungsplan festgesetzt. In Teilbereichen sind
zudem zum Schutz des Nachtschlafs schallgedämmte Lüftungseinrichtungen in
Schlafräumen erforderlich. Mit den im Bebauungsplan festgesetzten passiven
Schutzmaßnahmen können im gesamten Plangebiet die Anforderungen an gesunde und
gute Wohnverhältnisse sichergestellt werden.
In der Gesamtbewertung im Hinblick auf das Schutzgut Mensch sind keine
erheblichen Auswirkungen absehbar, sofern fachgutachterlich ermittelte
Maßnahmen eingehalten bzw. umgesetzt werden. Ferner sind keine erheblichen
Beeinträchtigungen der Erholungs- und Wohnumfeldfunktionen zu erwarten. Das
geplante Neubaugebiet wird über einen neuen Fuß- und Radweg im Südwesten an den
Buschweg angebunden, auf dem ausgewiesene Wander- und Radwege verlaufen.
b) Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische
Vielfalt
Die Planung führt zu einer Beanspruchung von überwiegend jungen, lückig
bewachsene Brachflächen mit Schotter sowie intensiv genutzte Ackerflächen.
Dabei handelt es sich um Biotoptypen mit geringer Wertigkeit, die unmittelbar
an bestehende Straßen und Bebauung anschließen und durch anthropogene Störungen
gekennzeichnet sind. Ältere Gehölzbestände sind nur kleinflächig betroffen. Es
sind keine seltenen Arten und keine Rote-Liste-Arten betroffen.
Das Plangebiet liegt am nordöstlichen Rand des Landschaftsschutzgebiets
"Körnebachtal". Da die im LSG vorkommenden, für die Festsetzung
maßgeblichen Landschaftselemente durch das Vorhaben nicht betroffen sind, ist
durch die städtebauliche Planung keine Beeinträchtigung der Schutzzwecke des
Landschaftsschutzgebietes zu erwarten. Auch die Biotopverbundfunktion des
"Gewässersystems Körne" wird nicht beeinträchtigt, da bereits Straßen-
und Siedlungsflächen (in einer Breite von ca. 150 m) zwischen dem Gebiet und
der Biotopverbundfläche liegen. Vor diesem Hintergrund hat die Untere
Naturschutzbehörde (Kreis Unna) in Aussicht gestellt, die
Schutzgebietsausweisung um die Fläche des Teilgebietes A im Zuge der
Bauleitplanung zurückzunehmen.
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des artenschutzrechtlichen
Fachbeitrages kann ein Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände bei
Durchführung der Planung zudem ausgeschlossen werden. Es sind jedoch im Rahmen
der Realisierung des Vorhabens Vermeidungs- bzw. Vorsorgemaßnahmen zu beachten.
c) Schutzgut Boden und Fläche
Die vorliegende Planung umfasst die Errichtung von max. 2-geschossigen
Einzel und Doppelhäusern auf einer insgesamt ca. 1,2 ha großen Siedlungsbrache
und Ackerfläche, die an bestehende Wohnsiedlungsflächen und Straßen anschließt.
Damit handelt es sich um eine städtebauliche Entwicklung in integrierter Lage
am Siedlungsrand von Südkamen.
Mit dem Vorhaben sind nur geringe Auswirkungen auf das Schutzgut Boden
verbunden, da in weiten Teilen kein natürlich gewachsener Boden vorhanden ist.
Insgesamt sind keine vom Geologischen Dienst als schutzwürdig eingestuften
Böden betroffen.
In Hinblick auf Altlasten / Altablagerungen ist festzustellen, dass sich
auf der mittlerweile abgebrochenen Hofstelle eine Eigenverbrauchertankstelle
für Dieselkraftstoff befand und auf der Ackerfläche im Südwesten des
Plangebiets eine Auffüllung (Altablagerung Nr. 15/348 gem. Stellungnahme Kreis)
besteht. Für beide Bereiche wurde durch einen Fachgutachter eine
nutzungsbezogene Gefährdungsabschätzungsuntersuchung in Abstimmung mit der
Unteren Bodenschutzbehörde durchführt. Durch die Beseitigung der punktuellen
Belastungen und einem Bodenauftrag im Bereich der Gärten- und Freiflächen von
mindestens 60 cm Materialstärke sollen im Weiteren Verhältnisse geschaffen
werden, die eine Altlastenfreiheit bedingen und zu keiner Einschränkung der
Nutzung führen.
d) Schutzgut Wasser
Oberflächengewässer, Überschwemmungsgebiete oder Wasserschutzgebiete
sind nicht betrof fen. Durch eine Wohnnutzung ist allgemein von keinen
erheblichen Auswirkungen auf das Grundwasser auszugehen. Die im Zusammenhang
mit der Realisierung der Bauflächen und der Erschließung verbundene
Neuversiegelung von insgesamt ca. 0,6 ha (Verkehrsflächen, überbaubare
Grundstücksflächen) vermindert die Versickerung von Niederschlagswasser. Das im
Plangebiet anfallende Niederschlagswasser soll überwiegend der im Südosten
vorhandenen Erdmulde (Teich) zugeleitet und dort versickert werden. Nur bei
einem kleinen Teil der neuen Baugrundstücke im nördlichen Plangebiet wird das
Niederschlagswasser aus hydraulischen Gründen in den Mischwasserkanal der
Südkamener Straße geleitet.
e) Schutzgut Klima und Luft
Durch die Planung wird kleinflächig ein Freilandklimatop mit
klimatischer Ausgleichsfunktion am Rande des Siedlungsraumes in Anspruch
genommen. Aufgrund der geplanten offenen Bebauung und der lockeren Baustruktur
des Ortsteils sowie dem hohen Freiflächenanteil im nahen Umfeld ist jedoch
keine wesentliche Verschlechterung der klimatischen Verhältnisse im Plangebiet
und den angrenzenden Wohngebieten zu erwarten.
In Hinblick auf das integrierte Klimaschutzkonzept für die Stadt Kamen
(IKSK) berücksichtigt die städtebauliche Konzeption eine Reihe von
Anforderungen und Empfehlungen, die im aktuellen Planungsleitfaden
KlimaQuartier.NRW aufgeführt sind. Dazu gehören die Vorgabe von Flachdächern
und flach geneigten Dächern, sodass eine flexible und dezentrale Anordnung von
PV-Anlagen zur lokalen Stromerzeugung ermöglicht wird, sowie eine dezentrale
und lokale Wärmeversorgung mittels Erdwärme und Wärmepumpen (kein Gasanschluss
beabsichtigt).
f) Schutzgut Landschafts- und Ortsbild
Die geplante aufgelockerte maximal 2-geschossige Bebauung aus Einzel-
und Doppelhäusern fügt sich in das bestehende Orts- und Landschaftsbild ein.
Ebenso werden keine prägenden Landschaftsbestandteile oder Einzelelemente mit
besonderer Bedeutung unmittelbar beansprucht. Der Baum-/Gehölzbestand auf den
beiden Bestandsgrundstücken und im Umfeld der Mulde im Südosten bleibt
überwiegend erhalten. Ergänzend wird südlich angrenzend an das
Plangebiet eine 8 m breite Hecke festgesetzt, die eine
Ortsrandeingrünung der neuen Grundstücke gewährleistet. Negative Auswirkungen
auf das Orts- und Landschaftsbild sind daher insgesamt nicht erkennbar.
g) Schutzgut Kulturelles Erbe und sonstige
Sachgüter
Kulturgüter sind durch die Planung weder direkt noch indirekt betroffen.
Eine Beeinträchtigung des Sachguts "landwirtschaftliche Nutzfläche"
erfolgt durch die Beanspruchung von ca. 0,4 ha Ackerfläche mit vornehmlich
mittleren Bodenwertzahlen im Plangebiet.
Eingriffsregelung
Durch das geplante Vorhaben entsteht ein Eingriff in Natur und
Landschaft, der gemäß § 1a BauGB i. V. m. § 15 BNatSchG auszugleichen ist. Der
Kompensationsbedarf errechnet sich aus dem Ver gleich der Ist-Situation mit dem
nach dem Bebauungsplan festgesetzten Zustand von Natur und Landschaft. Hierbei
bildet der Geltungsbereich des Bebauungsplans die gültige Bezugsgröße. Die
Differenz zwischen dem Bestands- und dem Planungswert ergibt den erforderlichen
Kompensationsumfang. Dieser liegt bei 2.702 Punkten.
Am südlichen Rand des Plangebiets ist die Pflanzung einer Hecke mit
einer Breite von 8 m geplant, um das Baugebiet in die Landschaft einzubinden
und einen attraktiven Lebensraum für Tiere darzustellen. Die Hecke soll mittig
dreireihig mit standortheimischen Sträuchern bepflanzt werden. Die 8 m breite
Hecke ergibt eine Fläche von 1.890 m² und mit der Aufwertung von 0,4 Ökopunkten
einen Kompensationsumfang von 756 Ökopunkten nach dem Verfahren Kreis Unna.
Das verbleibende Defizit von 1.946 Punkten soll über das Ökokonto des
Kreises Unna monetär ausgeglichen werden.
Bauleitplanverfahren
Da sich bei dem Planbereich in planungsrechtlicher Hinsicht bislang um
einen unbeplanten Außenbereich handelt, wird, um die vorgenannten
städtebaulichen Ziele umsetzen zu können, die Aufstellung des Bebauungsplanes
Nr. 07 Ka-SK »Buschweg« erforderlich. Aufgrund der Lage im bisherigen
Außenbereich wurde der Bebauungsplan im Regelverfahren nach Baugesetzbuch
(BauGB) durchgeführt. Die erforderliche Änderung des Flächennutzungsplanes der
Stadt Kamen wurde im Parallelverfahren durchgeführt (5. Änderung des
Flächennutzungsplanes).
In der Begründung zum Aufstellungsbeschluss vom 18.01.2022 (Vorlage Nr.
003/2022) wird erläutert, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren
gem. § 13b Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellt werden soll. Im beschleunigten
Verfahren kann von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3
Absatz 1 und § 4 Absatz 1 BauGB abgesehen werden. Des Weiteren kann im
vereinfachten Verfahren u.a. von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB und
von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB verzichtet werden. Zusätzlich kann im
beschleunigten Verfahren ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des
Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der
Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist, der Flächennutzungsplan ist dann
im Wege der Berichtigung anzupassen. Ein vollständiges Änderungsverfahren für
den Flächennutzungsplan kann dann entfallen.
Am 18.07.2023 stellte das Bundesverwaltungsgericht jedoch die
Unvereinbarkeit des § 13b BauGB mit Unionsrecht fest. „Der [beklagte]
Bebauungsplan durfte nicht ohne Umweltprüfung (§ 2 IV BauGB) und Umweltbericht
(§ 2a S. 2 Nr. 2 BauGB) erlassen werden. Die Vorschriften über das
beschleunigte Verfahren nach §§ 13b S. 1 iVm 13a BauGB tragen dieses Vorgehen
nicht. § 13b BauGB ist unionsrechtswidrig und deswegen nicht anwendbar, weil er
die Überplanung von Außenbereichsflächen auf der Grundlage einer unzulässigen
Typisierung ohne Umweltprüfung zulässt.“ (NVwZ 2023, 1652 Rn. 8, beck-online)
Das laufenden Aufstellungsverfahren des Bebauungsplanes Nr. 07 Ka-Sk
„Buschweg“ konnte im sogn. Vollverfahren nach BauGB fortgeführt werden.
Sämtliche hierfür notwendigen Beteiligungen und Untersuchungen und Prüfungen
wie Umweltprüfung und Umweltbericht wurden durchgeführt bzw. erstellt. Statt
der nachträglichen Berichtigung des Flächennutzungsplanes wurde das Verfahren
zur 5. Änderung im Parallelverfahren durchgeführt.
Der Beschluss zur
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 07 Ka-Sk „Buschweg“ wurde vom Haupt- und
Finanzausschuss der Stadt Kamen am 01.02.2022 gefasst.
Die frühzeitige
Beteiligung gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB erfolgte mit Bekanntmachung vom
23.11.2022 im Zeitraum vom 02.12.2022 bis einschließlich 20.01.2022. Die
Offenlage gem. § 3 (2) BauGB erfolgte mit Bekanntmachung vom 02.10.2023 im
Zeitraum vom 04.10.2023 bis einschließlich 04.11.2023. Parallel hierzu wurde
die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4
(2) BauGB durchgeführt.
Seitens der
Öffentlichkeit wurde im Rahmen der Beteiligungsverfahren keine Stellungnahmen
abgegeben; seitens der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
wurden Stellungnahmen abgegeben. Die Stellungnahmen sind aus Anlage 7 und
Anlage 8 einschließlich Abwägungsvorschlag und Beschlussvorschlag zur Abwägung
ersichtlich.
Im Rahmen der
Beteiligung nach § 3 (2) und § 4 (2) BauGB gingen keine Stellungnahmen ein,
durch die eine erneute Änderung der Planunterlagen erforderlich geworden wäre.
Auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen soll daher der Satzungsbeschluss gem.
§ 10 (1) BauGB gefasst werden.
Anlagen
Anlage
1 Lage und Abgrenzung des
Geltungsbereiches zum Bebauungsplan Nr. 07 Ka-Sk „Buschweg“
Anlage
2 Bebauungsplan Nr. 07 Ka-Sk „Buschweg“ (Rechtsplan)
Anlage
3 Bebauungsplan Nr. 07 Ka-Sk „Buschweg“ (Planzeichnung)
Anlage
4 Bebauungsplan Nr. 07 Ka-Sk „Buschweg“ (Textliche Festsetzungen)
Anlage
5 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 07 Ka
-Sk „Buschweg“ – Teil A
Anlage
6 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 07 Ka
„Buschweg“ – Teil B (Umweltbericht)
Anlage
7 Vorschläge zur Abwägung der
Stellungnahmen zum Bebauungsplan Nr. 07 Ka -Sk „Buschweg“ aus der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 (1) und 4
(1) BauGB
Anlage
8 Vorschläge zur Abwägung der
Stellungnahmen zum Bebauungsplan Nr. 07 Ka -Sk „Buschweg“ aus der Beteiligung gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
Anlage
9: Städtebaulicher Entwurf zum
Bebauungsplan Nr. 07 Ka -Sk „Buschweg“
Anlage
10 Artenschutzrechtlicher Beitrag zum
Bebauungsplan Nr. 07 Ka -Sk „Buschweg“
Anlage
11 Baugrundgutachten zum Bebauungsplan Nr.
07 Ka -Sk „Buschweg“
Anlage 12 Gefährdungsabschätzung Boden
Bebauungsplan Nr. 07 Ka -Sk „Buschweg“
Anlage
13 Schallgutachten Schienenlärm zum
Bebauungsplan Nr. 07 Ka -Sk „Buschweg“
Anlage
14 Schalltechnische Untersuchung zum
Bebauungsplan Nr. 07 Ka -Sk „Buschweg“