hier: Feststellungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Kamen beschließt nach Prüfung und Abwägung gem. § 1
(7) und § 2 (3) Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung
- die in der Anlage 5 aufgeführten
Abwägungsvorschläge der Verwaltung zu den eingegangenen Stellungnahmen der
Öffentlichkeit, der Nachbarkommunen sowie der Behörden und Träger
öffentlicher Belange im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gem. §§ 3 (1)
und 4 (1) BauGB;
- die in der Anlage 6 aufgeführten
Abwägungsvorschläge der Verwaltung zu den eingegangenen Stellungnahmen der
Öffentlichkeit, der Nachbarkommunen sowie der Behörden und sonstigen
Trägern öffentlicher Belange im Rahmen der Beteiligung gem. §§ 3 (2) und 4
(2) BauGB;
- die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes mit
der Begründung als Feststellungsbeschluss.
Die Grenzen der
räumlichen Geltungsbereiche der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes sind in
dem beigefügten Lageplan dargestellt (siehe Anlage 1 und Anlage 2).
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Die ausreichende
und angemessene Versorgung mit Wohnraum zählt zu den zentralen Zielen der
Stadtentwicklung in Kamen. Die im Zuge der Aufstellung des
Flächennutzungsplanes 2000 bis 2004 verorteten Wohnbauflächenpotenziale sind
inzwischen weitgehend bebaut oder stehen aufgrund planerischer oder
eigentumsrechtlicher Gründe derzeit nicht zur Verfügung.
Um den
demografischen Wandel bzw. den Bevölkerungsrückgang im Stadtgebiet zu mildern
und die Auslastung und Unterhaltung der städtischen Infrastruktur auch
längerfristig zu sichern, soll mithilfe geeigneter Wohnbauflächenangebote für
den Einfamilienhaussektor einer Abwanderung insbesondere der Bevölkerungsgruppe
»Junge Familien« entgegengewirkt und ggf. Interessenten aus dem Umland oder den
nahen Großstädten hinzugewonnen werden.
Da es in Kamen
derzeit keine geeigneten und zur Verfügung stehenden Flächenpotenziale für eine
entsprechende Innenentwicklung in der erforderlichen Größenordnung und Qualität
gibt, soll die wohnbauliche Entwicklung auf einer Konversionsfläche am
Siedlungsrand von Südkamen im Anschluss eines vorhandenen
Einfamilienhausgebietes erfolgen. Die ehemals als landwirtschaftliche Hofstelle
genutzte und derzeit brach liegende Grundstücksfläche zwischen Südkamener
Straße, Buschweg und Lothar-Kampmann-Straße bietet sich aus Sicht der
Stadtentwicklung für die geplante wohnbauliche Entwicklung im Besonderen an, da
•
es sich überwiegend um die Wiedernutzbarmachung
einer ehemals bebauten Fläche handelt,
•
sie im Norden und Osten an bestehende
Wohnsiedlungsflächen angrenzt, die im Flächennutzungsplan auch entsprechend als
Wohnbauflächen ausgewiesenen sind,
•
sie durch die o.a. Bestandsstraßen bereits
erschlossen ist.
Die Fläche ist
bislang im Flächennutzungsplan als »Fläche für die Landwirtschaft« dargestellt
und soll entsprechend der o.a. Planungsabsichten zukünftig als »Wohnbaufläche«
ausgewiesen werden.
Da im
Flächennutzungsplan der Siedlungsflächenbedarf der Stadt Kamen an Wohnbauflächen
ausgeschöpft ist, ist eine neue Wohnbauflächendarstellung nur im Zusammenhang
mit einem entsprechende Flächentausch möglich. Hierzu können ausschließlich im
ruhrFIS 2020 als anzurechnende Reserven geführte Flächen herangezogen werden,
die baulich noch nicht in Anspruch genommen wurden. Zu Beginn dieses
FNP-Änderungsverfahrens wurden daher geprüft, welche geeigneten Wohnbauflächen
gleicher Größenordnung zurückgenommen und dem Freiraum zugeführt werden können.
Ausgewählt wurde eine randlich gelegene Wohnbaufläche im Stadtteil Methler
südlich der Schimmelstraße, die derzeit als Ackerland genutzt wird und die sich
an eine andere Tauschfläche anschließt, die im Rahmen der 2. Änderung des
Flächennutzungsplans zurückgenommen werden soll.
Für den Flächentausch
ist ein förmliches Änderungsverfahren für den Flächennutzungsplan erforderlich,
das sowohl die Entwicklungsfläche als auch die Rücknahmefläche beinhaltet.
Raumordnung und Landesplanung
Teilgebiet A
(Entwicklungsbereich Buschweg)
Im gültigen Regionalplan
für den Regierungsbezirk Arnsberg – Teilabschnitt Oberbereiche Dortmund –
westlicher Teil (rechtswirksam seit August 2004, mit Stand der 6. Änderung vom
30.09.2020) gilt für das Teilgebiet A die Ausweisung »Allgemeine Freiraum- und
Agrarbereiche«, verbunden mit der Freiraumfunktion »Schutz der Landschaft und
landschaftsorientierte Erholung«. Die Ausweisung des »Allgemeinen
Siedlungsbereiches« (ASB), die für den über- wiegenden Siedlungsbereich von
Südkamen westlich der B 233 gilt, reicht ungefähr bis zur
Lothar-Kampmann-Straße. Die bestehende Bebauung im Bereich westliche Südkamener
Straße und entlang des Buschweges wird von der ASB-Darstellung nicht erfasst.
Seit dem
Erarbeitungsbeschluss der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr vom
06.07.2018 befindet sich der Regionalplan Ruhr (RP Ruhr) im
Erarbeitungsverfahren. Im aktuellen Entwurf des Regionalplan Ruhr (Stand Januar
2023) reicht die ASB-Darstellung westlich über die Lothar-Kampmann-Straße
hinaus. Die zu entwickelnde Fläche liegt im Übergang zwischen der
ASB-Darstellung und der Ausweisung »Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche«.
Da in beiden
Regionalplänen keine deutliche Grenze erkennbar ist, ist Bauleitplanung nach
der ersten Ausnahmeregelung des Zieles 2-3 des LEP NRW möglich, was durch den
Regionalverband Ruhr mit Schreiben vom 12.06.2022 bestätigt wurde. Nach dieser
Ausnahme»… können im regionalplanerisch festgelegten Freiraum Bauflächen und -gebiete
dargestellt und festgesetzt werden, wenn diese unmittelbar an den Siedlungsraum
anschließen und die Festlegung des Siedlungsraums nicht auf einer deutlich
erkennbaren Grenze beruht.«
Mit Schreiben vom
02.03.2023 teilt der Regionalverband Ruhr als Fazit der aufsichtsbehördlichen
Prüfung mit, dass die Anpassung der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 07 Ka-Sk
–„Buschweg“ an die Ziele der Raumordnung gemäß § 34 Abs. 1 LPlG NRW in Aussicht
gestellt werden kann, wenn die Zurücknahme konkreter als anzurechnende
Wohnreserven im ruhrFIS 2020 benannter Flächen geklärt und im Rahmen der 5.
Änderung des Flächennutzungsplanes sichergestellt ist. Der Flächentausch ist in
einem Verhältnis von 1:1 vorzunehmen, demnach müssten 1,6 ha anzurechnende
Wohnreserve zurückgenommen werden.
Die vorliegende 5.
Änderung des Flächennutzungsplanes dient somit dem Ziel, den vom
Regionalverband Ruhr geforderten Flächentausch förmlich umzusetzen, um somit
die landesplanerische Anpassung des Bebauungsplanes Nr. 07 Ka-SK Buschweg sicher
zu stellen.
Teilgebiet B
(Rücknahmefläche Schimmelstraße)
Im gültigen
Regionalplan für den Regierungsbezirk Arnsberg – Teilabschnitt Oberbereiche
Dortmund – westlicher Teil (rechtswirksam seit August 2004, mit Stand der 6.
Änderung vom 30.09.2020) gilt für den weitaus überwiegenden Bereich des
Teilgebietes B die Ausweisung »Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche«.
Lediglich ein deutlich untergeordneter nordwestlicher Randbereich des
Teilgebietes B befindet sich innerhalb der Darstellung »All- gemeiner
Siedlungsbereich« (ASB) des Stadtteils Methler.
Im aktuellen
Entwurf des Regionalplans Ruhr (Stand Januar 2023) reicht die ASB-Darstellung
entlang der Schimmelstraße etwas weiter östlich über die bisherige Darstellung
hinaus und endet erst beim Abzweig des Seitenweges der Schimmelstraße. In
dieser Planfassung liegt das Teilgebiet B zu ungefähr einem Drittel innerhalb
des »Allgemeinen Siedlungsbereiches« und zu ungefähr zwei Dritteln im
»Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich«.
Das Teilgebiet B
liegt somit in beiden Planfassungen im Übergangsbereich zwischen der ASB-
Darstellung im Nordwesten und der Ausweisung »Allgemeine Freiraum- und
Agrarbereiche« im Südosten.
Die Rücknahme von
Wohnbauflächen zugunsten von landwirtschaftlichen Freiflächen kann somit in
diesem Übergangsbereich als abgestimmt mit den Zielen der Landesplanung gelten.
Übereinstimmung
mit dem Zielen der Raumordnung
Mit Schreiben vom
25.08.2023 teilt der Regionalverband Ruhr als Fazit zur landesplanerischen
Anfrage gem. § 34 Abs. 1 LPlG NRW mit, dass die Anpassung der 5. FNP-Änderung
an die Ziele der Raumordnung gemäß § 34 Abs. 5 LPlG NRW bestätigt werden kann.
Dem Vorhaben stehen keine raumordnungsrechtlichen Bedenken entgegen.
Umweltbelange
Gemäß § 2 (4)
BauGB ist für die Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchgeführt
worden, deren Ergebnisse gem. § 2a BauGB in einem Umweltbericht als Teil der
Begründung dargelegt sind.
Folgende
Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter wurden ermittelt:
1.
Teilgebiet A (Entwicklungsbereich
Buschweg)
a)
Auswirkungen Schutzgut Mensch und menschliche
Gesundheit
Im Zuge der Planung werden keine wertgebenden oder für die Freizeit- und
Erholungsnutzung bedeutsamen Strukturen oder Teilräume beansprucht. Die drei
Bestandsgebäude mit ihren privaten Hausgärten bleiben erhalten. Das geplante
Neubaugebiet wird über einen neuen Fuß- und Radweg im Südwesten an den Buschweg
angebunden, auf dem ausgewiesene Wander- und Radwege verlaufen.
Den drei im Teilgebiet A vorhandenen Wohngebäuden sowie der angrenzenden
Bebauung kommt innerhalb des Schutzgutes Mensch eine hohe Schutzwürdigkeit
hinsichtlich gesunder Wohnverhältnisse zu.
Auswirkungen von Licht, Wärme, Strahlung,
Erschütterungen, Belästigungen
Auf das Schutzgut Mensch können baubedingte Emissionen negative
Auswirkungen haben. Schall-, Licht- und Staubemissionen sowie Erschütterungen
können insbesondere in direkter Umgebung von Wohnnutzungen
gesundheitsschädliche Wirkungen entfalten. Schutzwürdige Flächen in diesem
Zusammenhang sind die im Plangebiet geplanten Wohnnutzungen sowie die
umliegenden Wohngebiete. Die baubedingten Beeinträchtigungen sind jedoch
temporärer Natur und daher nicht von erheblicher Schwere.
Durch das Vorhandensein der zulässigen Nutzungen sind keine den Menschen
wesentlich beeinträchtigenden Emissionen zu erwarten. Dies wird durch die
Festsetzung von Allgemeinen Wohngebieten sichergestellt, in denen neben der
Wohnnutzung ausschließlich Nutzungen zugelassen sind, die das Wohnen nicht
(wesentlich) stören.
Schallimmissionen
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden schalltechnische
Untersuchungen durchgeführt, die passive Lärmschutzmaßnahmen in Form von
Mindestanforderungen an die Außenbauteile von Aufenthaltsräumen gemäß DIN
4109-1 »Schallschutz im Hochbau – Teil 1: Mindestanforderungen«, Ausgabe Januar
2018 vorschlagen. Mit den im Bebauungsplan festgesetzten passiven
Schutzmaßnahmen können im gesamten Plangebiet die Anforderungen an gesunde und
gute Wohnverhältnisse sichergestellt werden.
In einer Gesamtbewertung im Hinblick auf das Schutzgut Mensch sind keine
erheblichen Auswirkungen absehbar, sofern auf nachgelagerter Ebene
fachgutachterlich ermittelte Maßnahmen eingehalten bzw. umgesetzt werden.
b)
Auswirkungen Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische
Vielfalt
Im Teilgebiet A werden bei Realisierung der Wohnbauflächen überwiegend
junge, lückig bewachsene Brachflächen mit Schotter sowie intensiv genutzte
Ackerflächen (0,6 ha Brachfläche; Intensivacker 0,4 ha) in Anspruch genommen.
Dabei handelt es sich um Biotoptypen mit geringer Wertigkeit, die unmittelbar
an bestehende Straßen und Bebauung anschließen und durch anthropogene Störungen
gekennzeichnet sind. Es sind keine seltenen Arten und keine Rote-Liste-Arten
betroffen.
Die kleinflächige Inanspruchnahme von Gehölzbeständen (ca. 730 m²) am
nordwestlichen Rand des Baugebiets mit einem gehölzreichen Garten führt
ebenfalls zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen für das Schutzgut Tiere,
Pflanzen und biologische Vielfalt. Die im Südosten des Gebiets vorhandene
Teichanlage mit umgebendem älterem Baumbestand (insg. 0,3 ha) bleibt erhalten.
Dies gilt auch für die westlich und östlich angrenzenden Wohngebäude mit den
Hausgärten.
Das Teilgebiet A liegt am nordöstlichen Rand des
Landschaftsschutzgebiets "Körnebachtal". Der Bereich des Plangebietes
wird bzw. wurde überwiegend baulich
genutzt (Einfamilienhäuser mit Gärten, landwirtschaftliche Hofstelle mit
Wirtschaftsgebäuden und versiegelten Freiflächen). Ein Gewässer, das im Verbund
mit dem rund 450 m entfernt verlaufenden Körnebach steht, gibt es im Plangebiet
nicht. Da die im LSG vorkommenden, für die Festsetzung maßgeblichen
Landschaftselemente (s. o.) durch das Vorhaben nicht betroffen sind, ist durch
die städtebauliche Planung (Nettobauland ca. 1,2 ha) keine Beeinträchtigung der
Schutzzwecke des Landschaftsschutzgebietes zu erwarten.
Auch die Biotopverbundfunktion des "Gewässersystems Körne"
wird nicht beeinträchtigt, da bereits Straßen- und Siedlungsflächen (in einer
Breite von ca. 150 m) zwischen dem Teilgebiet A und der Biotopverbundfläche
liegen.
Artenschutzbelange / artenschutzrechtlicher
Fachbeitrag
Bei der städtebaulichen Planung sind die artenschutzrechtlichen
Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) insbesondere zu den
streng geschützten Arten zu beachten. Im Rahmen eines artenschutzrechtlichen
Fachbeitrages (Artenschutz-Vorprüfung Stufe 1) erfolgte eine Analyse und
Bewertung der artenschutzrechtlichen Situation für das Teil- gebiet A
(Entwicklungsbereich Buschweg) und dessen Umfeld (grünplan – büro für
landschaftsplanung, Dortmund, Bericht vom Juni 2022). Nachfolgend werden die
wesentlichen Ergebnisse des Berichts kurz zusammengefasst.
Im Rahmen einer Ortsbegehung am 10.11.2021 wurden die vorhandenen
Biotopstrukturen im Betrachtungsraum erfasst. Das Plangebiet besteht aus einer
zum Teil geschotterten Brachfläche (ehem. Hofstelle), drei einzelnen
wohnbaulich genutzten Grundstücken mit großzügigen zum Teil alte Gehölzbestände
aufweisenden Gartenflächen, einer zum Teil mit Wasser gefüllten und mit
Gehölzen bestandenen Geländemulde sowie landwirtschaftlich genutzten Flächen
(Ackerland).
In der Zusammenschau von Funden nach Aktenlage, Begehung und
Potenzialerfassung vor Ort sowie unter Berücksichtigung der Habitatansprüche
relevanter Arten ist ein Brutvorkommen planungsrelevanter Vogel-Arten im
Eingriffsbereich nicht zu erwarten. Das Plangebiet weist aufgrund der
vorhandenen Störungen (angrenzende Straßen) und Lage inmitten des
Siedlungsraumes nur eine geringe Wertigkeit und potenzielle Nutzbarkeit für
planungsrelevante Arten auf.
Aufgrund der vorhandenen Gehölzbestände ist davon auszugehen, dass die
Vorhabenfläche als Teilhabitat für gehölzbrütende europäische Vogel-Arten von
Bedeutung ist. Die Inanspruchnahme der vorhandenen Grünstrukturen und die
geplanten Gehölzrodungen lösen nach derzeitigem Erkenntnisstand keine
artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG in Hinblick
auf die Artengruppe der Vögel aus, wenn Gehölzrodungen und Baumfällungen
außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit der Vögel im Zeitraum von 01. Oktober bis
28. Februar (vgl. § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG) vorgenommen werden. Durch diese
Maßnahme wird ein Verlust von Nestern, Eiern und Jungvögeln vermieden und der
Verbotstatbestand der Tötung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kann
ausgeschlossen werden.
Da keine Quartiere (Höhlenbäume, Gebäude) von dem Vorhaben betroffen
sind, kann eine Auslösung der Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr.
3 BNatSchG für Fledermäuse ausgeschlossen werden. Durch die Planung kommt es zu
einem kleinflächigen Verlustpotenziell geeigneter Nahrungsräume, die jedoch für
den Erhalt und die Funktionsfähigkeit möglicher in der Umgebung vorhandener
Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätten als nicht essentiell zu betrachten sind.
Vorkommen von planungsrelevanten Amphibien- und Reptilienarten,
Insekten- oder Pflanzen- arten sowie nicht planungsrelevanten Arten des Anhangs
II der FFH-Richtlinie bzw. eine vor- habenbedingte Betroffenheit entsprechender
Arten sind ebenfalls nicht zu erwarten. Der nördliche wasserführende Teil der
Mulde weist eine Eignung als potenzielles Laichhabitat für Amphibien auf. Zu
erwarten sind Vorkommen der für Gartenteiche typischen weit verbreiteten Arten
wie Erdkröte und Teichmolch. Vorkommen von gefährdeten Amphibienarten im
Planungsraum sind dagegen äußerst unwahrscheinlich. Der Teich bzw. die Mulde
mit Gehölzen sowie die beiden angrenzenden Gärten (mögl. Landlebensräume)
bleiben zudem erhalten.
Insgesamt ist daher eine Auslösung der Verbotstatbestände nach § 44 Abs.
1 BNatSchG durch das Vorhaben nicht gegeben.
Insgesamt werden mit der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung -
unter Einhaltung der gutachterlich genannten Maßnahmen im Rahmen der
verbindlichen Bauleitplanung bzw. der Genehmigungsplanung - keine
unüberwindbaren artenschutzrechtlichen Konflikte vorbereitet, die einer
Vollzugsfähigkeit entgegenstehen.
c)
Auswirkungen Schutzgut Boden bzw. Fläche
Die vorliegende Planung umfasst die Errichtung von max. 2-geschossigen
Einzel- und Doppelhäusern auf einer insgesamt ca. 1,2 ha großen Siedlungsbrache
und Ackerfläche, die an bestehende Wohnsiedlungsflächen und Straßen anschließt.
Damit handelt es sich um eine städtebauliche Entwicklung in integrierter Lage
am Siedlungsrand von Kamen.
Die Festsetzung der höchstzulässigen GRZ von 0,4 inkl. Nebenanlagen
lässt auf den privaten Baugrundstücken in der Regel einen unversiegelten
Freiflächenanteil von mehr als die Hälfte der Baugrundstücksfläche erwarten.
Mit dem Vorhaben sind nur geringe Auswirkungen auf das Schutzgut Boden
verbunden, da in weiten Teilen kein natürlich gewachsener Boden vorhanden ist.
Lediglich die ca. 0,4 ha große Ackerfläche im Südwesten weist gemäß Baugrunduntersuchung
(ingeo consult 2022) keine Auffüllungen auf. Insgesamt sind keine vom
Geologischen Dienst als schutzwürdig eingestuften Böden betroffen.
In Hinblick auf die auf der ehemaligen Eigenverbrauchertankstelle der
abgebrochenen Hofstelle und die Altablagerung im südwestlichen Planungsbreich
wird im Bebauungsplanverfahren durch einen Fachgutachter eine nutzungsbezogene
Gefährdungsabschätzungsuntersuchung in Abstimmung mit der Unteren
Bodenschutzbehörde durchführt.
d)
Auswirkungen Schutzgut Wasser
Durch eine Wohnnutzung ist allgemein von keinen erheblichen Auswirkungen
auf das Grundwasser auszugehen. Die im Zusammenhang mit der Realisierung der
Bauflächen und der Erschließung verbundene Neuversiegelung von insgesamt ca.
0,6 ha (Verkehrsflächen, überbaubare Grundstücksflächen) verhindert die
Versickerung von Niederschlagswasser. Hiermit sind zwangsläufig negative
Folgewirkungen für den Wasserhaushalt, wie z. B. eine Erhöhung des
Oberflächenabflusses und eine Verringerung der Grundwasserneubildung verbunden.
Der im Osten gelegene Teich, die Mulde und die angrenzenden
Gehölzbestände werden durch die Planung nicht beansprucht. Oberflächengewässer,
Überschwemmungsgebiete oder Wasserschutzgebiete sind nicht betroffen.
e)
Auswirkungen Schutzgut Klima / Luft
Durch die Versiegelung und Überbauung von Ackerflächen im Südwesten des
Teilgebiets A gehen klimatische Ausgleichsflächen verloren, die dem
Freilandklima zuzuordnen sind und thermische Ausgleichsfunktion übernehmen. Mit
der Festsetzung einer höchstzulässigen GRZ von 0,4 im Bebauungsplan wird ein
Mindestmaß an Freiflächen (Hausgärten, Grünflächen) von 40 % gewährleistet. Es
ist davon auszugehen, dass sich das "Freiraumklima" in ein
"Vorstadtklima" wandelt. Aufgrund der geplanten offenen Bebauung und
der lockeren Baustruktur des Ortsteils sowie dem hohen Freiflächenanteil im
nahen Umfeld ist jedoch keine wesentliche Verschlechterung der klimatischen
Verhältnisse im Teilgebiet A und den angrenzenden Wohngebieten zu erwarten.
Anhaltspunkte dafür, dass Luftschadstoffe im Teilgebiet A ein Problem
darstellen, liegen nicht vor und sind auch nicht zu erwarten.
Durch Dachbegrünungen und weitere Grünfestsetzungen können zukünftige
Hitzebelastungen innerhalb des geplanten Wohngebietes auf nachgelagerter Ebene
reduziert werden. Negative Auswirkungen auf angrenzende Wohngebiete sind
insofern nicht zu prognostizieren.
f)
Auswirkungen Schutzgut Orts- und Landschaftsbild
Die geplante aufgelockerte maximal 2-geschossige Bebauung aus Einzel-
und Doppelhäusern fügt sich in das bestehende Orts- und Landschaftsbild ein.
Bislang handelt es sich im Planbereich aufgrund der Splittersiedlungsstruktur
um einen heterogenen und "ausgefransten" Ortsrand. Durch die neuen
Baugrundstücke und die Integration der vorhandenen Wohnbebauung wird ein einheitlicher
Siedlungsrand gegenüber dem Freiraum ausgebildet.
Landschafts- und ortsbildprägende Gehölze sind nur in geringem Umfang
betroffen. Als orts- bildprägendes Element wird die im Südosten verlaufende
Mulde erhalten, die von altem Baum- bestand vorwiegend standortheimischer
Gehölzarten umgeben ist. Auch der Baum-/Gehölz- bestand auf den beiden
Bestandsgrundstücken im Südosten bleibt unverändert erhalten. Die
Gehölzbestände im Umfeld der Mulde und der Hausgärten bilden an dieser Stelle
weiterhin einen grünen Siedlungsrand aus.
Negative Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild sind daher
insgesamt nicht erkennbar.
g)
Auswirkungen Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Kulturgüter sind durch die Planung weder direkt noch indirekt betroffen.
Eine Beeinträchtigung des Sachguts "landwirtschaftliche Nutzfläche"
erfolgt durch die Beanspruchung von ca. 0,4 ha Ackerfläche mit mittleren
Bodenwertzahlen. Eine erhöhte materielle Bedeutung für die Gesellschaft
insgesamt ist aufgrund der weiterhin zur Verfügung stehenden Menge land- und
forstwirtschaftlicher Produktionsflächen nicht festzustellen.
In der Gesamtbetrachtung sind für das Schutzgut Kulturelles Erbe und
sonstige Sachgüter keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten.
2.
Teilgebiet B
(Rücknahmefläche Schimmelstraße
a)
Auswirkungen Schutzgut Mensch und menschliche
Gesundheit
Für das Teilgebiet B sind keine schutzgutbezogenen Auswirkungen zu
erwarten, da sich durch die Rücknahme der Wohnbauflächen keine Änderung der
Ausgangslage ergibt.
b)
Auswirkungen Schutzgut Tiere, Pflanzen und
biologische Vielfalt
Das Teilgebiet B unterliegt keiner näheren artenschutzfachlichen
Betrachtung, da mit Änderung des Flächennutzungsplanes lediglich eine Rücknahme
von "Wohnbauflächen" und damit eine Anpassung an die derzeitige
Nutzung verbunden ist. Erhebliche Auswirkungen / Beeinträchtigungen auf Flora
und Fauna können bei einem Erhalt des Status quo ausgeschlossen werden.
c)
Auswirkungen Schutzgut Boden bzw. Fläche
Die Rücknahme der Bauflächen des Teilgebiets B ist im Hinblick auf das
Schutzgut Fläche positiv zu bewerten bzw. dient als
"Flächenausgleich" für die geplante Entwicklung. In Hinblick auf das
Schutzgut Boden ist als positive Wirkung festzustellen, dass es sich bei diesem
Bereich um einen baulich nicht vorgenutzten Standort mit einem schutzwürdigen
Boden (fruchtbare Böden mit hoher Funktionserfüllung als Regelungs- und
Pufferfunktion / natürliche Bodenfruchtbarkeit gemäß Geologischer Dienst)
handelt.
d)
Auswirkungen Schutzgut Wasser
Für das Teilgebiet B sind keine schutzgutbezogenen Auswirkungen zu
erwarten, da sich durch die Rücknahme der Wohnbauflächen keine Änderung der
Ausgangslage ergibt.
e)
Auswirkungen Schutzgut Klima / Luft
Für das Teilgebiet B sind keine schutzgutbezogenen Auswirkungen zu
erwarten, da sich durch die Rücknahme der Wohnbauflächen keine Änderung der
Ausgangslage ergibt.
f)
Auswirkungen Schutzgut Orts- und Landschaftsbild
Für das Teilgebiet B sind keine schutzgutbezogenen Auswirkungen zu
erwarten, da sich durch die Rücknahme der Wohnbauflächen keine Änderung der
Ausgangslage ergibt.
g)
Auswirkungen Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Die Rücknahme der Bauflächen des Teilgebiets B ist im Hinblick auf das
Sachgut "landwirtschaftliche Nutzfläche" positiv zu bewerten, da es
sich bei diesem Bereich um einen ackerbaulich genutzten Standort mit sehr hoher
natürlicher Ertragsfähigkeit handelt.
Bauleitplanverfahren
Der Beschluss zur
5. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde vom Haupt- und Finanzausschuss des
Rates der Stadt Kamen am 20.09.2022 gefasst.
Die frühzeitige
Beteiligung gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB erfolgte mit Bekanntmachung vom
07.07.2023 im Zeitraum vom 17.7.2023 bis einschließlich 17.08.2023.
Die Offenlage gem.
§ 3 (2) BauGB erfolgte mit Bekanntmachung vom 02.10.2023 im Zeitraum vom 04.10.2023
bis einschließlich 04.11.2023. Parallel hierzu wurde die Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB
durchgeführt.
Seitens der
Öffentlichkeit wurde im Rahmen der Beteiligungsverfahren eine Stellungnahme abgegeben
sowie seitens der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden
Stellungnahmen abgegeben. Die Stellungnahmen sind aus Anlage 5 und Anlage 6
einschließlich Abwägungsvorschlag und Beschlussvorschlag zur Abwägung
ersichtlich.
Im Rahmen der
Beteiligung nach § 3 (2) und § 4 (2) BauGB gingen keine Stellungnahmen ein,
durch die eine erneute Änderung der Planunterlagen erforderlich geworden wäre.
Auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen soll daher der Feststellungsbeschluss
gefasst werden.
Anlagen
Anlage 1 Übersichtsplan zur 5.
Änderung des Flächennutzungsplanes –
Geltungsbereich A
Anlage
2 Übersichtsplan zur 5. Änderung des
Flächennutzungsplanes – Geltungsbereich B
Anlage
3 Rechtsplan 5. Änderung
Flächennutzungsplan der Stadt Kamen, Gegenüberstellung Stand: Alt und Stand:
Neu
Anlage
4 Begründung zur 5. Änderung des
Flächennutzungsplanes mit Umweltbericht
Anlage
5 Vorschläge zur Abwägung der
Stellungnahmen zur 5. Änderung des Flächennutzungsplanes aus der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB
Anlage
6 Vorschläge zur Abwägung der
Stellungnahmen zur 5. Änderung des Flächennutzungsplanes aus der Beteiligung
gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB