hier: Feststellungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Kamen beschließt nach Prüfung und Abwägung gem. § 1 (7) und § 2 (3)
Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung
- die in der Anlage 4 aufgeführten
Abwägungsvorschläge der Verwaltung zu den eingegangenen Stellungnahmen der
Öffentlichkeit, der Nachbarkommunen sowie der Behörden und Träger
öffentlicher Belange im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gem. §§ 3 (1)
und 4 (1) BauGB;
- die in der Anlage 5 aufgeführten
Abwägungsvorschläge der Verwaltung zu den eingegangenen Stellungnahmen der
Öffentlichkeit, der Nachbarkommunen sowie der Behörden und sonstigen
Trägern öffentlicher Belange im Rahmen der Beteiligung gem. §§ 3 (2) und 4
(2) BauGB;
- die 4. Änderung des
Flächennutzungsplanes mit der Begründung als Feststellungsbeschluss.
Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches der 4. Änderung des
Flächennutzungsplanes sind in dem beigefügten Lageplan dargestellt (siehe
Anlage 1).
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
In dem Plangebiet befinden sich derzeit zwei Lebensmittelmärkte; ein
Vollsortimentmarkt mit einer Verkaufsflächengröße von ca. 1.260 m² und ein
Lebensmitteldiscountmarkt mit einer Verkaufsfläche von ca. 680 m². Die beiden
Märkte werden durch einen Getränkemarkt (Verkaufsflächengröße von ca. 300 m²)
ergänzt. Letzterer befindet sich in dem an der Lünener Straße gelegenen Haus
Nr. 223, welches jedoch nicht in den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes fällt.
Erschlossen wird der Marktstandort mit seiner derzeitigen
Gemeinschaftsstellplatzanlage über die Herbert-Wehner-Straße. Das Grundstück
verfügt des Weiteren über eine Ausfahrt mit Rechtsausbiegegebot zur Lünener
Straße. Das Grundstück ist aufgrund der Bebauung mitsamt der Stellplatzanlage
fast vollständig versiegelt.
Der Vorhabenträger beabsichtigt das Nahversorgungszentrum, dessen
Hauptgebäude (Vollsortimenter und Lebensmitteldiscounter) sich in einem
sanierungsbedürftigen baulichen Zustand befinden, neu aufzustellen. Mit den
Neubauten soll den aktuellen Anforderungen und Ansprüchen im Hinblick auf
energetische Aspekte eines Lebensmitteldiscounters bzw. eines Vollsortimenters
als auch einer kundenfreundlicheren Ausrichtung, entsprochen werden. Durch die
Art der Gebäudekörperanordnung parallel zur Gertrud-Bäumer-Straße und
Ausrichtung der Stellplatzanlage soll ein geordnetes städtebauliches Bild
entstehen und gleichzeitig eine Abschirmung zur Wohnbebauung an der
Gertrud-Bäumer-Straße erfolgen. Erschlossen wird der Standort weiterhin über
die Herbert-Wehner-Straße, die Ausfahrt zur Lünener Straße wird komplett
unterbunden. Die Häuser Lünener Straße 223 und 225 werden, wie momentan auch
schon, über die Stellplatzanlage des Nahversorgungsstandortes erschlossen,
wobei die Parkplätze des Gebäudes Lünener Straße 223 auf der vor erwähnten
Stellplatzanlage angeordnet sind.
Aufgrund des umliegenden hohen Einwohnerpotentials kommt dem
Einzelhandelsstandort eine Nahversorgungsfunktion zu. Er soll daher dringend
erhalten und langfristig gesichert werden.
Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 79 Ka
sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neuaufstellung des
Nahversorgungszentrums mit einer Verkaufsfläche von max. 1.600 m² für den
Vollsortimenter inklusive eines Bäckers/Cafés und max. 1.265 m² Verkaufsfläche
für den Lebensmitteldiscountmarkt und die zum Standort gehörige
Stellplatzanlage geschaffen werden.
Der Bereich der Marktgebäude ist im wirksamen Flächennutzungsplan der
Stadt Kamen vom 17.02.2004 als „gemischte Baufläche“ und die süd-westliche
Parkplatzfläche als Gewerbegebiet dargestellt. Da die geplanten Festsetzungen
des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit der Darstellung des
Flächennutzungsplanes nicht übereinstimmen, ist eine Änderung des
Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren für diesen Bereich erforderlich. Der derzeit im
Flächennutzungsplan als “gemischte Baufläche“ und „Gewerbegebiet“ dargestellte
Änderungsbereich soll in „Sondergebiet- großflächige Einzelhandelsbetriebe, VKF
max. 2.865 m²“ geändert werden.
Der Regionalplan Regierungsbezirk Arnsberg – Teilabschnitt Oberbereich
Dortmund- westlicher Teil stellt den Bebauungsplanbereich als „Allgemeinen
Siedlungsbereich (ASB)“ dar. Der in Aufstellung befindlichen neue Regionalplan
Ruhr stellt das Plangebiet im Bereich der Marktgebäude als „Allgemeinen
Siedlungsbereich (ASB)“ und den Bereich der süd-westlichen Stellplatzanlage als
Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) dar. Bis zum
Inkrafttreten des Regionalplanes für das Ruhrgebiet gelten die bisherigen
Regionalpläne, hier der Regionalplan Regierungsbezirk Arnsberg.
Umweltbelange
Gemäß § 2 (4) BauGB ist für die Belange des Umweltschutzes eine
Umweltprüfung durchgeführt worden, deren Ergebnisse gem. § 2a BauGB in einem
Umweltbericht als gesonderter Teil der Begründung dargelegt sind.
Folgende Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter wurden
ermittelt:
In Hinblick auf das Schutzgut Mensch sind vor allem die von den Märkten
ausgehenden Lärmemissionen für die angrenzende Wohnbebauung von Bedeutung.
Hierzu wurde eine Geräuschimmissions-Untersuchung erstellt, die zu dem Ergebnis
kommt, dass unter Berücksichtigung organisatorischer Schallschutz-Maßnahmen (z.
B. max. Öffnungszeiten von 6.30 bis 21.30 Uhr) keine Überschreitungen der
Geräuschimmissions-Richtwerte nach TA Lärm eintreten. Eine Beeinträchtigung
durch Lichtemissionen durch die Stellplatzbeleuchtung und Werbeanlagen wird in
Form eines Hinweises u. a. zu der Art der Lichtquellen im Bebauungsplan
berücksichtigt.
In Hinblick auf das Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
ist festzustellen, dass durch das Bauvorhaben keine wertvollen Biotoptypen
beansprucht werden und der Versiegelungsgrad des Gebietes sich nur geringfügig
ändert. Schutzgebiete und gesetzlich geschützte Flächen sind im Plangebiet
nicht vorhanden und nicht betroffen. Das Plangebiet ist zudem nicht Bestandteil
des Biotopverbundflächensystems gemäß LANUV.
Die artenschutzrechtliche Vorprüfung (Stufe1) hat ergeben, dass ein
Vorkommen planungsrelevanter Arten im Plangebiet und seinem unmittelbaren
Umfeld derzeit nicht bekannt und nachweisbar ist, so dass dem Vorhaben
artenschutzrechtliche Belange im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht
entgegenstehen, wenn Vermeidungsmaßnahmen wie z. B. Bauzeitenbeschränkungen
beachtet werden.
Mit dem Vorhaben sind nur geringe Beeinträchtigungen des Schutzgutes
Boden und Wasser zu erwarten, da das Gebiet bereits im heutigen Zustand fast
vollständig versiegelt ist und das Oberflächenwasser in die öffentliche
Kanalisation eingeleitet wird. Im Hinblick auf den Flächenverbrauch und den
Schutzbelang "Fläche" ist die Inanspruchnahme einer vorgenutzten
Fläche inmitten des Siedlungsraumes von Kamen positiv zu bewerten.
Außerhalb des Plangebietes gehen entlang der Gertrud-Bäumer-Straße 5
Laubbäume verloren; im Plangebiet werden ca. 13 Bäume neu gepflanzt. Des
Weiteren werden 75-80% der Dachflächen als extensives Gründach ausgeführt, was
sich aufgrund der Verdunstungsleistungen positiv auf das örtliche Klima
auswirkt. Die Dächer werden zudem mit Photovoltaik-Anlagen versehen und die
Fassaden erhalten in Teilen eine Fassadenbegrünung. Auch über der südlichen
Stellplatzdoppelreihe inklusive Fußweg ist eine Überdachung in Form PV-Anlage
vorgesehen. Erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Klima und Luft sind daher
nicht zu erwarten.
Für einige Bäume, die unter die Baumschutzsatzung der Stadt Kamen fallen
und beansprucht werden, wird eine entsprechende Ersatzpflanzung bzw. ein
Ersatzgeld ermittelt. Die verklinkerten Fassaden erhalten durch den Wechsel mit
Fensterelementen und heller abgesetzten Fassadenplatten sowie durch in Teilen
vorgesehener Fassadenbegrünung eine gewisse Auflockerung. Gerade die
Gebäudeseiten zur Wohnbebauung an der Gertrud-Bäumer-Straße wirken dadurch
nicht massiv und fügen sich in das Ortsbild ein. Durch das Vorhaben ergeben
sich daher insgesamt keine Beeinträchtigungen für das Orts- und
Landschaftsbild.
Im Änderungsbereich sind keine schützenswerten Bau- und Bodendenkmäler
bekannt, die durch die Planung beeinträchtigt werden.
Als Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung von Umweltauswirkungen werden
der Schutz des angrenzenden Baumbestandes sowie Bauzeitenregelungen zum
Artenschutz berücksichtigt. Der Umweltbericht zum B-Plan sieht
Monitoring-Maßnahmen zum Baumerhalt sowie zur Stellplatzbegrünung und zur
Dachbegrünung vor.
Die Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung des B-Plans ergibt eine positive
Biotopwertdifferenz von ca. 320 Punkten (Differenz zwischen dem Bestands- und
dem Planungswert). Das Vorhaben ist somit planintern ausgeglichen.
Altablagerungen
Aufgrund seiner Historie als ehemaliger Zechenstandort bestehen im
Plangebiet Altlasten bzw. Altlastenverdachtsflächen, die im Altlastenkataster
des Kreises Unna erfasst sind.
Die betroffenen Flächen werden daher entsprechend im Bebauungsplan gem.
§ 9 (5) Nr. 3 BauGB als „Flächen deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden
Stoffen belastet sind” gekennzeichnet.
Außerdem wurde aufgrund dessen eine Baugrunduntersuchung erstellt, die
zu dem Schluss kommt, dass sämtliche Prüfwerte u. a. des Wirkungspfades
Boden-Mensch der Nutzungsart Industrie- und Gewerbegrundstücke unterschritten
und somit eingehalten werden. Das Gutachten führt weiterhin aus, dass sämtliche
während der Baumaßnahme anfallenden Auskofferungsmaterialien bzw. alle zur
Abfuhr vorgesehenen Böden/Bauschuttmaterialien weiteren Beprobungen sowie
Deklarationsanalysen zur Ableitung entsprechender Verwertungs-/Entsorgungswege
zu unterziehen sind.
Falls im Zuge der Bauarbeiten Hinweise auf Bodenverunreinigungen
(ungewöhnliche Färbung und/oder Geruchsemissionen z.B. Mineralöle, Teer o.ä.)
entdeckt werden oder sonstige organoleptische Auffälligkeiten bemerkt werden,
so ist unverzüglich die Untere Bodenschutzbehörde des Kreises Unna zu
informieren. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis.
Bauleitplanverfahren
Der Beschluss zur 4. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde vom Haupt-
und Finanzausschuss der Stadt Kamen am 28.09.2021 gefasst.
Die frühzeitige Beteiligung gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB erfolgte mit
Bekanntmachung vom 18.05.2022 im Zeitraum vom 30.05.2022 bis einschließlich
30.06.2022. Die Offenlage gem. § 3 (2) BauGB erfolgte mit Bekanntmachung vom
04.07.2023 im Zeitraum vom 13.07.2023 bis einschließlich 14.08.2023. Parallel
hierzu wurde die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gem. § 4 (2) BauGB durchgeführt.
Seitens der Öffentlichkeit wurde im Rahmen der Beteiligungsverfahren
keine Stellungnahmen abgegeben.
Seitens der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde zu
den Themen Leitungstrassen, Bergbau, Verträglichkeit der
Verkaufsflächenerweiterung, Denkmalschutz, Entwässerung,
Klimaschutz/Energieeffizienz, Artenschutz, Bäume entlang der
Gertrud-Bäumer-Straße, Altlasten und Immissionsschutz Stellung genommen.
Im Rahmen der Beteiligung nach § 3 (2) und § 4 (2) BauGB gingen keine
Stellungnahmen ein, durch die eine erneute Änderung der Planunterlagen
erforderlich geworden wäre. Auf Grundlage der
vorliegenden Unterlagen soll daher der Feststellungsbeschluss gefasst werden.
Anlagen:
Anlage
1 Übersichtsplan zur 4. Änderung des
Flächennutzungsplanes (Maßstab 1:5.000)
Anlage
2 Flächennutzungsplan vom 17.02.2004, 4.
Änderung, Gegenüberstellung Stand: Alt und Stand: Neu (Maßstab 1:10.000)
Anlage
3 Begründung zur 4. Änderung des
Flächennutzungsplanes mit Umweltbericht
Anlage
4 Vorschläge zur Abwägung der
Stellungnahmen zur 4. Änderung des Flächennutzungsplanes aus der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB
Anlage
5 Vorschläge zur Abwägung der
Stellungnahmen zur 4. Änderung des Flächennutzungsplanes aus der Beteiligung
gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB