Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt
die vorgelegte „6. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entsorgung des
Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen der Stadt Kamen“ und billigt die
dieser Satzung zugrunde liegende Gebührenbedarfsberechnung.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Nach den
Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) und des
Landeswassergesetzes (LWG NRW) sind die Gemeinden im Rahmen der bestehenden Abwasserbeseitigungspflicht
auch zur Abfuhr und Entsorgung des Klärschlämme aus
Grundstücksentwässerungsanlagen verpflichtet.
Die Abfuhr der
Klärschlämme aus rd. 130 noch vorhandenen Kleinkläranlagen und abflusslosen
Gruben wird von einem privaten Abfuhrunternehmer im Auftrag der Stadt Kamen
durchgeführt. Der seit dem 01.01.2023 gültige Vertrag, der im Jahr 2022 im
Rahmen einer beschränkten Ausschreibung neu ausgeschrieben wurde, gilt auch im
Jahr 2024 fort. Aufgrund der Erfahrungswerte der vergangenen Jahre wurde für
die Ausschreibung eine jährlich angenommene Abfuhrmenge in Höhe von 300 cbm
zugrunde gelegt. Auf dieser Abfuhrmenge basiert auch die Kalkulation.
Unter Einbeziehung
des Ausschreibungsergebnisses ergibt sich auf Grundlage der beigefügten Gebührenbedarfsberechnung
für das Jahr 2024 ein Gebührensatz von 43,38 € je cbm abgefahrenen Grubeninhalts. Für eine vergebliche Anfahrt sind 130,90 € zu zahlen.
Gebührenvergleich:
Klärschlammgebühr und Schmutzwassergebühr
In den betroffenen
Haushalten sind in 2023 durchschnittlich weniger als 5 cbm Klärschlamm pro
Haushalt angefallen. Ein Haushalt mit 4 Personen zahlt in 2024 bei einer
Annahme von 5 cbm Klarschlammabfuhr/Haushalt eine Jahresgebühr von 216,90 €.
Ein 4-Personenhaushalt zahlt dagegen bei Annahme einer Schmutzwassermenge von
40 cbm/Person eine jährliche Gebühr von 600,00 €.
Anlagen:
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Satzungsentwurf
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Gebührenbedarfsberechnung
2024 (Kalkulation)