Betreff
20. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Abwassersatzung der Stadt Kamen
Vorlage
119/2023
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt die vorgelegte „20. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Abwassersatzung der Stadt Kamen“ und billigt die dieser Satzung zugrunde liegende Gebührenbedarfsberechnung.


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

 

Änderung der bisherigen Gebührensätze 2023 (Schmutzwassergebühr § 8 Abs. 8; Niederschlagsabwassergebühr § 9 Abs. 3):

 

Gebührenentwicklung 2016-2023

 

Jahr

SW Gebühr €/cbm

NW-Gebühr €/qm

 

2016

3,02

1,40

2017

2,96

1,50

2018

2,96

1,57

2019

2,92

1,66

2020

2,92

1,66

2021

2,98

1,68

2022

3,15

1,69

2022 neu

2,99

1,57

2023

3,16

1,64

 

 

 

2024 geplant

3,50

1,75

 

Eine Gebührenanpassung in 2024 wird durch folgende Faktoren verursacht:

 

1.    Der Gebührenbedarf für die Schmutzwasser steigt um 467.000 €, der Gebührenbedarf für die Grundstücksentwässerung steigt um 352.900 €

 

2.    Aufgrund der Tarifeinigung vom 22.04.2023 und der damit einhergehenden Tariferhöhung ab dem 01.03.2024 steigen die geplanten gebührenrelevanten Personalkosten (einschließlich Sozialleistungen) für die technischen Mitarbeiter der Stadtentwässerung um 50.100 €.

 

3.    Die geplanten Erlöse aus den aktivierten Eigenleistungen verringern sich geringfügig um 10.900 €.

 

4.    Die geplanten Kosten für die Unterhaltung der Abwasseranlagen, der Pump- und Sonderbauwerken gehen in der Summe geringfügig um 25.000 € zurück. Der Rückgang ist insbesondere auf einen etwas geringeren Reparaturbedarf zurückzuführen.

 

5.    Die gebührenrelevanten Kosten für die Fahrzeugunterhaltung reduzieren sich minimal um 1.200 €. Aufgrund der hohen Kraftstoffpreise verbleiben die berücksichtigungsfähigen Kosten mit 83.400 € weiterhin auf einem hohen Niveau.

 

6.    Der Ansatz für den Leistungsaustauch zwischen der Stadt und dem Eigenbetrieb erhöht sich um 62.700 €. Die Erhöhung ist im Wesentlichen auf die geplante Tariferhöhung für die tariflich Beschäftigten (siehe auch Punkt 2) und die zu erwartende Besoldungsanpassung für die Beamtinnen und Beamten zurückführen.

 

7.    Die ansatzfähigen Kosten des Lippeverbandes erhöhen sich um 628.000 € auf 6.012.500 €. Seit dem Jahr 2023 enthält die Lippeverbandsumlage einen separaten Gewässerkostenanteil, der nicht über die Schmutz- und Niederschlagsabwassergebühren refinanziert werden kann. Der Gewässerkostenanteil beträgt für das Jahr 2024 103.200 € (in 2023: 98.100 €).

 

8.    Die Abwasserabgabe, welche über den Lippeverband veranlagt wird, reduziert sich um 23.100 €.

 

9.    Die kalkulatorischen Abschreibungen, die mit Wiederbeschaffungszeitwerten errechnet werden, erhöhen sich um 250.600 €. Die Erhöhung basiert im Wesentlichen auf der weiterhin hohen Inflationsrate, die zu erheblichen Preisindexsteigerungen bei Ortskanälen und den Erzeugerpreisen führt. Des Weiteren erhöhen sich die kalkulatorischen Abschreibungen durch neu zu aktivierendes Anlagenvermögen.

 

10.  Die Kosten für die kalkulatorischen Zinsen sinken insgesamt um 99.900 €. Dabei sinkt der Durchschnittszinssatz für den Fremdkapital-Anteil (39,55 %; in 2023 39,19 %) von 1,25 % auf 1,07 %. Der 30-jährige Durchschnittsnominalzinssatz für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten reduziert sich für den Eigenkapital-Anteil von 3,25 % auf 3,03 %. Der Eigenkapital-Anteil beträgt 60,45 % (in 2023: 60,81 %). Maßgeblich für die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen sind die Vorgaben des § 6 Abs. 2 KAG.

 

11.  Bei der Kalkulation der Schmutzwassergebühr für 2024 werden eine gebührenerhöhende Unterdeckung in Höhe von 78.000 € aus der Betriebsabrechnung 2021 sowie eine gebührenmindernde Überdeckung in Höhe von 70.100 € aus der Betriebsabrechnung 2022 eingestellt. Bei der Kalkulation der Niederschlagsabwassergebühr für 2024 wird eine gebührenerhöhende Unterdeckung in Höhe von 213.100 € aus der Betriebsabrechnung 2022 eingestellt.

 

12.  Aufgrund der derzeit vorliegenden Werte zum Schmutzwasserverbrauch müssen die Schmutzwassermengen, die der Kalkulation der Schmutzwassergebühr zugrunde liegen, entsprechend angepasst werden (Anteil SEK-Kosten: - 62.000 cbm; Anteil LV-Kosten: - 98.000 cbm). Die zu entwässernden Flächen für die Kalkulation der Niederschlagsabwassergebühr bedürfen lediglich einer geringfügigen Angleichung (Anteil SEK-Kosten: - 11.000 qm; Anteil LV-Kosten: - 3000 qm).

 

Die Höhe der Schmutzwassergebühren wird wie folgt vorgeschlagen:

 

  1. für Schmutzwasser je cbm                                                     3,50 € (bisher: 3,16 €)
  2. für Mitglieder der Abwasserverbände, die
    selbst zu Verbandslasten oder Abgaben vom
    Verband herangezogen werden je cbm                                 1,63 € (bisher: 1,55 €)
  3. für Grundstücke, die unmittelbar in eine
    Verbandsanlage entwässert werden ohne
    dass laufende Verbandslasten oder Abgaben
    entrichtet werden je cbm                                                        1,87 € (bisher: 1,61 €)

 

 

Die Höhe der Niederschlagsabwassergebühren wird wie folgt vorgeschlagen:

 

  1. für Niederschlagsabwasser je qm                                          1,75 €  (bisher: 1,64 €)
  2. für Mitglieder der Abwasserverbände, die
    selbst zu Verbandslasten oder Abgaben vom
    Verband herangezogen werden je qm                                   1,24 € (bisher: 1,18 €)
  3. für Grundstücke, die unmittelbar in eine
    Verbandsanlage entwässert werden ohne
    dass laufende Verbandslasten oder Abgaben
    entrichtet werden je qm                                                          0,51 € (bisher: 0,46 €)

 

Im Übrigen wird auf die beigefügte Gebührenkalkulation verwiesen.

 

 


Anlagen:

 

-       Satzungsentwurf

 

-       Gebührenbedarfsberechnung 2024 (Kalkulation)