Betreff
Neufassung der gemeinsamen Richtlinien zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege im Kreis Unna
Vorlage
114/2023
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss der Stadt Kamen beschließt die Neufassung der gemeinsamen Richtlinien zur Förderung von Kindern in der Kindertagespflege im Kreis Unna und beauftragt die Verwaltung, diese zum 01.12.2023 anzuwenden.

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Die gemeinsamen Richtlinien zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege gemäß §§ 22 und 23 des Sozialgesetzbuch - Achtes Buch – Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (SGB VIII), des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) und des Kinderförderungsgesetzes (KiföG) wurden zuletzt mit Beschluss des Jugendhilfeausschusses der Stadt Kamen vom 09.03.2021 geändert. Die Änderungen sind rückwirkend zum 01.08.2020 in Kraft getreten.

 

Die veränderten Voraussetzungen zur Qualifizierung von Kindertagespflegepersonen gem. § 21 Abs. 2 KiBiz machen eine erneute Überarbeitung der gemeinsamen Richtlinien erforderlich. Demnach müssen Kindertagespflegepersonen, die ab dem Kindergartenjahr 2022/2023 erstmals diese Tätigkeit aufnehmen, über eine Qualifikation nach dem Kompetenzorientierten Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege (QHB) des Deutschen Jugendinstituts verfügen. Das QHB knüpft an Elemente des DJI-Curriculums "Qualifizierung in der Kindertagespflege" (2002, 2008) an und löst dieses ab.

 

Die Jugendämter im Kreis Unna, mit Ausnahme von Schwerte, haben dies zum Anlass genommen, die Richtlinien anzupassen. In diesem Zusammenhang wurden zudem einige inhaltliche Anpassungen sowie Änderungen der Form und Formulierung mit dem Ziel der Konkretisierung vorgenommen. Die Neufassung der Richtlinien ist als Anlage 1, eine Synopse als Anlage 2 beigefügt.

 

Folgende zentrale Änderungen sind hervorzuheben:

 

Qualifizierung zur Kindertagespflegeperson

Das QHB richtet die Grundqualifizierung daran aus, angehende Kindertagespflegepersonen

dabei zu begleiten und zu unterstützen, die Kompetenzen zu erwerben, die sie brauchen, um

den pädagogischen, organisatorischen und rechtlichen Anforderungen in ihrer Tätigkeit

gewachsen zu sein.

 

Bisher haben angehende Kindertagespflegepersonen eine Grundqualifizierung im Umfang

von 160 Unterrichtsstunden besucht. Die Qualifizierung nach QHB hat folgenden Umfang:

 

300 Unterrichtsstunden, die bei einem Bildungsträger besucht werden müssen

+ 40 Stunden Praktikum in einer Kita

+ 40 Stunden Praktikum in einer Kindertagespflegestelle

+ Selbstlerneinheiten

 

Aufwendungsersatz bei erhöhtem Förderbedarf eines Kindes

Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, erhält die Kindertagespflegeperson für die Betreuung eines Kindes mit nachgewiesenem Förderbedarf einen doppelten Stundensatz. Bisher haben die Richtlinien hierzu keine klare Regelung enthalten.

 


Anlagen:

 

-     Textfassung der gemeinsamen Richtlinien

-     Synopse