Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Kamen beschließt den Beteiligungsbericht 2022 in der vorgelegten Form.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Mit Wirkung vom 01.01.2019 wurde die Gemeindeordnung durch das 2.
NKF-Weiterentwicklungsgesetz angepasst. Mit dem neu eingefügten § 116a GO NRW
besteht seitdem die Möglichkeit, von der Pflicht zur Aufstellung eines
Gesamtabschlusses befreit zu werden.
Der Rat der Stadt Kamen hat in der Sitzung am 15.06.2023 die
größenabhängige Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines
Gesamtabschlusses sowie eines Gesamtlageberichtes nach zuvor genannter Norm und
auf Basis der zu diesem Zeitpunkt bekannten Zahlen aus den Haushalts-/Wirtschaftsjahren
2021 und 2022 bejaht, weil die Voraussetzungen den Berechnungen nach erfüllt
waren und folgenden Beschluss gefasst:
„Der Rat der Stadt Kamen stimmt zu, die Möglichkeit
der größenabhängigen Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines
Gesamtabschlusses zum 31.12.2022 nach § 116a GO NRW in Anspruch zu nehmen.“
Gemäß Ratsbeschluss vom 15.06.2023 (BV 043/2023)
liegen also die Voraussetzungen zur Befreiung für die Aufstellung des
Gesamtabschlusses auch für das Haushalts-/ Wirtschaftsjahr 2022 vor. Die
Entscheidung des Rates wurde der Kommunalaufsicht entsprechend § 116a Abs.
2 Satz 3 GO NRW mit der Anzeige zur Feststellung des Jahresabschlusses 2022
vorgelegt.
In der Folge ist gemäß § 116a Abs. 3 GO NRW ein
Beteiligungsbericht (Anlage) zu erstellen. Über den Beteiligungsbericht ist ein
gesonderter Beschluss des Rates in öffentlicher Sitzung herbeizuführen (§ 117
Abs. 1 Satz 3 GO NRW). Einen solchen Beteiligungsbericht legt die Verwaltung
dem Rat der Stadt Kamen nunmehr zur Beschlussfassung vor.
Anlagen:
Beteiligungsbericht 2022