Betreff
Wiederwahl einer Beigeordneten
Vorlage
093/2023
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Frau Ingelore Peppmeier wird als Beigeordnete der Stadt Kamen wiedergewählt.

 

Frau Ingelore Peppmeier wird mit Wirkung vom 01.04.2024 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von 8 Jahren zur Beigeordneten ernannt.

 

Die Besoldung erfolgt entsprechend der Eingruppierungsverordnung NRW nach der Besoldungsgruppe B 2 Landesbesoldungsgesetz.

 

Die monatlich zu zahlende Aufwandsentschädigung richtet sich nach den jeweils zulässigen Höchstbeträgen der Eingruppierungsverordnung.

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Frau Ingelore Peppmeier wurde unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit mit Wirkung vom 01.04.2016 für die Dauer von 8 Jahren zur Beigeordneten ernannt. Die Wahlzeit endet somit mit Ablauf des 31.03.2024.

 

Nach § 71 GO NRW werden Beigeordnete vom Rat in öffentlicher Sitzung gewählt. Die Stellen hauptamtlicher Beigeordneter sind auszuschreiben, bei einer Wiederwahl kann hiervon abgesehen werden.

Die Wiederwahl erfolgt im Rat gem. § 50 Abs. 2 GO NRW.

 

Die Wahl oder Wiederwahl darf frühestens sechs Monate vor Freiwerden der Stelle erfolgen.

 

Hauptamtliche Wahlbeamte sind zur Annahme einer ersten oder zweiten Wiederwahl nur dann verpflichtet, wenn die Wiederwahl spätestens drei Monate vor Ablauf der Wahlzeit erfolgt. Die Wahlzeit beträgt gem. § 119 Abs. 2 S. 1 LBG NRW acht Jahre.

 

Erreicht die Wahlbeamtin während der Wahlzeit die Altersgrenze, so tritt sie mit Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze erreicht, kraft Gesetzes gem. § 31 LBG NRW in den Ruhestand. Frau Peppmeier erreicht gem. § 31 Abs. 2 S. 2 LBG NRW im April 2027 die Altersgrenze. Sie würde im Falle der Wiederwahl etwas weniger als 5 Jahre vor Ablauf der Amtszeit, mit Ablauf des Monats April 2027, in den Ruhestand treten.

Eine Wiederwahl erfolgt auch dann zunächst für die volle Wahlzeit, wenn die wiederzuwählende Beamtin vor Ende der Wahlzeit die Altersgrenze erreicht. Ein eventuelles Hinausschieben der Altersgrenze gem. § 32 LBG NRW ist für eine Wahlbeamtin nur bis zum Ende der regulären Amtszeit möglich, die Wahlzeit darf durch das Hinausschieben nicht verändert werden.

 

Die Ernennungsurkunde darf gem. § 16 Abs. 2 LBG NRW der kommunalen Wahlbeamtin erst ausgehändigt werden, wenn die Wahl nicht innerhalb eines Monats nach ihrer Durchführung auf Grund der dafür geltenden Vorschriften beanstandet worden ist oder wenn eine gesetzlich vorgeschriebene Bestätigung der Wahl vorliegt.

Die Urkundenübergabe kann daher nicht vor Ablauf von vier Wochen nach der Wiederwahl erfolgen.

 

Die Besoldung erfolgt derzeit nach der Besoldungsgruppe A 16 Landesbesoldungsgesetz NRW (LBesG NRW). Die Eingruppierung kann sich nach der Eingruppierungsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EingrVO NRW) nach der Wiederwahl ändern. Die Besoldung darf gem. § 2 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 EingrVO NRW nach einer Wiederberufung in dasselbe Amt, in dem der/die Beigeordnete eine ganze Amtszeit abgeleistet hat, in die Höchstbesoldungsgruppe erfolgen. Dies wäre die Höchstbesoldungsgruppe B 2 LBesG NRW.

Die Stelle ist im Stellenplan 2024 entsprechend auszuweisen.