Betreff
Sicherstellung und Finanzierung der Verbraucherberatung in der Stadt Kamen ab dem 01.01.2024
Vorlage
091/2023
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, den Folgevertrag mit dem Kreis Unna und der Verbraucher­zentrale NRW hinsichtlich der weiteren Sicherstellung und Finanzierung der allgemeinen Verbraucherberatung in der Stadt Kamen abzuschließen.

 

Die Stadt Kamen betraut, mit Verweis auf § 11 des Vertragsentwurfes, die Verbraucher­zentrale NRW mit der Leistung „Allgemeine Verbraucherberatung“ zur Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse durch die örtliche Beratungs­stelle für Verbraucher­innen und Verbraucher in Kamen.

 

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Der Kreis Unna und die Stadt Kamen haben am 14./30.12.2018 mit der Verbraucherzentrale NRW einen Vertrag zur Sicherstellung und Finanzierung der Verbraucherberatung in der Stadt Kamen abgeschlossen. Der Vertrag hatte eine Laufzeit von fünf Jahren. Der Vertrag läuft somit am 31.12.2023 aus.

 

Die Vertragspartner haben sich in dem Vertrag grundsätzlich bereit erklärt, das Vertragsver­hältnis über den 31.12.2023 hinaus fortzuführen. Vertragsgemäß wurden die Verhandlungen mit Ver­tretern der Verwaltungen der Städte Kamen, Lünen und Schwerte sowie der Verbraucherzentrale NRW und dem Kreis Unna aufgenommen mit dem Ziel, über die Fortführung zu beraten.

Die Verbraucherzentrale NRW hat daraufhin den mit den Verwaltungen abgestimmten Ver­tragsentwurf übermittelt, der als Anlage beigefügt ist.

 

Die wesentliche Änderung im Vergleich zum bisher geltenden Vertrages ist im § 3 Abs. 4 eine geplante Umstellung der Zugangsstruktur im Laufe des Jahres 2024.

 

Die Verwaltung befürwortet eine derartige Umstellung in Absprache mit der Stadt und dem Kreis Unna.

 

Auf die dazu beigefügten Anlagen und Begründungen der Verbraucherzentrale wird verwiesen.

 

Der Vertrag soll erneut für eine Dauer von fünf Jahren bis zum 31.12.2028 abgeschlos­sen werden mit der Bereitschaft das Vertragsverhältnis darüber hinaus fortzuführen.

 

 

DAWI-Betrauung durch die Kommunen:

 

 

Im Rahmen einer bundesweiten Diskussion wurde die Notwendigkeit einer Betrauung auch der Verbraucherzentralen mit Dienstleistungen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse (sog. DAWI-Betrauung) festgestellt. Erhalten die Verbraucherzentralen für bestimmte Dienstleistungen bzw. Beratungsangebote vor Ort kommunale Finanzmittel, muss im Rahmen eines Betrauungs­aktes festgelegt werden, dass es sich bei diesen Zahlungen nicht um eine (ggf. unzulässige) Beihilfe im Sinne der Artikel 106ff AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) handelt. Solche Zahlungen sind immer dann als zulässig zu werten, wenn es sich um Leistungen der Daseinsvorsorge handelt, die im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse erbracht werden. Dies setzt einen kommunalen Betrauungsakt voraus.

 

Die Betrauung bezieht sich dabei immer auf diejenigen Aufgaben, die von einer Organisation wahrgenommen werden. Für die Verbraucherzentrale NRW zeigte sich in der Bewertung der Ausgangssituation, dass angesichts ihres weiten Aufgabenspektrums eine einheitliche DAWI-Betrauung nicht möglich ist. Die Verbraucherzentrale NRW erledigt ihre Aufgaben vielmehr in drei Bereichen: in der Geschäftsstelle in Düsseldorf, in den örtlichen Beratungsstellen und in verschiedenen Projekten, die sowohl in der Geschäftsstelle als auch in den Beratungsstellen durchgeführt werden können.

 

Bei den kommunal zu erbringenden Dienstleistungen und Beratungsangeboten der örtlichen Beratungsstellen erfolgt die Finanzierung jeweils durch Land und Kommunen in unterschiedlichen Anteilen, wobei die Rahmenbedingungen der Finanzierung vor Ort sehr heterogen gestaltet sind. Auch wenn die prozentuale Lastenverteilung zwischen Kommune und Land an jedem Standort pro Aufgabengebiet identisch ist, so unterscheiden sich die kommunalen Finanzierungsverträge landesweit insbesondere durch ihre Laufzeit und die jeweils zu Grunde liegende Abrechnungs­systematik (jährliche Spitzabrechnung, konstante Zahlung oder Mischform jeweils mit Spitzab­rechnung zum Ende der Laufzeit). Das Land kann somit keine einheitliche Betrauung für diese Aufgabenbereiche ausstellen. Daher muss die Betrauung in diesen Fällen durch die Kommunen erfolgen. Die Betrauung betrifft im Schwerpunkt die von der Kommune und der institutionellen Förderung des Landes gemeinsam finanzierten Angebote Allgemeine Verbraucherberatung, Abfall- und Umweltberatung (sofern vorhanden) und Energieberatung (sofern vorhanden), aber auch die unterschiedlich seitens Kommunen und Land geförderte Schuldner- und Verbraucher­insolvenzberatung (sofern vorhanden).

 

Die Aufgaben der Geschäftsstelle im Rahmen der institutionellen Finanzierung der Verbrau­cherzentrale NRW werden ausschließlich durch das Land finanziert. Daher kann hier eine ein­heitliche DAWI-Betrauung durch das Land erfolgen. Für die Aufgaben der Projekte der Ver­braucherzentrale NRW erfolgt die DAWI-Betrauung mit dem Zuwendungsbescheid durch das Verbraucherschutzministerium NRW als Hauptzuwendungsgeber. Landes-Projekte sind durch eine festgelegte Laufzeit und durch eine einheitliche Aufgabenstellung gekennzeichnet, so dass für jedes Projekt eine eigene Betrauung unabhängig von einer etwaigen kommunalen Ausprä­gung erfolgt (es sei denn es handelt sich um reine Kommunalprojekte).

 

Im aktuellen Zuwendungsbescheid des Landes an die Verbraucherzentrale NRW als Basis für die Landesförderung wurde der Verbraucherzentrale NRW aufgegeben, eine DAWI-Betrauung bei jedem Vertragsabschluss zu bewirken. Diese ist zugleich Voraussetzung für die anteilige För­derung des Landes für die Angebote in den örtlichen Beratungsstellen. Dem Land sind die jeweils abgeschlossenen Verträge vorzulegen.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Das Land NRW beteiligt sich mit 50 % der Gesamtkosten an den Kosten der Verbraucherbe­ratung. Die restlichen 50 % tragen der Kreis Unna und die Stadt Kamen. Davon tragen der Kreis Unna 60 % und die Stadt Kamen 40 %.

 

Stadtanteil bisher: 41.542,- €

 

Stadtanteil für 2024: 44.745,- €

 

Anlagen:

 

  • Vertragsentwurf nebst Kostenkalkulation
  • Satzung der Verbraucherzentrale
  • Zukunftsfähige Ausstellung der Zugangsstrukturen zur Verbraucherberatung im Kreis Unna
  • Erhebung zur Ermittlung der Verteilung von Verbraucheranfragen Stadt Kamen / Kreis Unna