Betreff
Einführung einer örtlichen Verbrauchssteuer für Einweg-Takeaway-Verpackungen
hier: Bürgeranregung gem. § 24 GO NRW
Vorlage
076/2023
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Antrag der vorgelegten Bürgeranregung zur Einführung einer örtlichen Verbrauchssteuer auf Einweg-Takeaway-Verpackungen wird abgelehnt.

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) des Bundes ist seit dem 16.05.2023 grund­sätzlich in Kraft getreten (BGBl. 2023 Nr. 124 vom 15.05.2023). Mit dem EWKFondsG sollen die Hersteller von bestimmten Kunststoff-Einwegprodukten zukünftig an den Entsorgungskosten beteiligt werden. Die Einwegkunststoffabgabe soll ab dem 01.01.2024 von den Herstellern be­stimmter Einwegkunststoffprodukte entrichtet werden. Die Einwegkunststoffabgabe soll auf der Grundlage des Entwurfes für eine Einwegkunststofffondsverordnung insbesondere für Lebens­mittelbehälter, Tüten- und Folienverpackungen nicht bepfandete Getränkebehälter, bepfandete Getränkebehälter, Getränkebecher, leichte Kunststoff-Tragetaschen, Feuchttücher, Luftballons und Tabakprodukte mit Filtern und Filter für Tabakprodukte gelten.

 

Der Städte- und Gemeindebund (s. Mitteilung vom 11.08.2023) empfiehlt darum, eine kommunale Verpackungssteuer derzeit nicht einzuführen. Mit dem EWKFondsG besteht die erhebliche Ge­fahr der unzulässigen Doppelbesteuerung.

 

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in seiner Entscheidung vom 24.05.2023 (Az. 9 CN 1.22) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das zum 01.01.2024 in Kraft tretende Einwegkunst­stofffondsgesetzt, das eine Sonderabgabe für Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte vorsieht, nicht Prüfungsmaßstab für die hier bestrittene kommunale Verpackungssteuer der Stadt Tübingen war, die im Wesentlichen als rechtmäßig erkannt wurde (Rd.-Nr. 28). Ferner weist das Gericht darauf hin, dass eine Satzung, die bei der Entscheidung rechtmäßig war, durchaus durch nachträgliche Änderungen des abfallrechtlichen Rahmens rechtwidrig werden kann. Es ist zu erwarten, dass weitere Gerichtsverfahren angestrebt werden.

 


Anlagen:

 

Bürgeranregung