hier: Bürgeranregung gem. § 24 GO NRW
Beschlussvorschlag:
Der Antrag der vorgelegten Bürgeranregung zur Einführung einer örtlichen
Verbrauchssteuer auf Einweg-Takeaway-Verpackungen wird abgelehnt.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG)
des Bundes ist seit dem 16.05.2023 grundsätzlich in Kraft getreten (BGBl. 2023
Nr. 124 vom 15.05.2023). Mit dem EWKFondsG sollen die Hersteller von bestimmten
Kunststoff-Einwegprodukten zukünftig an den Entsorgungskosten beteiligt werden.
Die Einwegkunststoffabgabe soll ab dem 01.01.2024 von den Herstellern bestimmter
Einwegkunststoffprodukte entrichtet werden. Die Einwegkunststoffabgabe soll auf
der Grundlage des Entwurfes für eine Einwegkunststofffondsverordnung
insbesondere für Lebensmittelbehälter, Tüten- und Folienverpackungen nicht
bepfandete Getränkebehälter, bepfandete Getränkebehälter, Getränkebecher,
leichte Kunststoff-Tragetaschen, Feuchttücher, Luftballons und Tabakprodukte
mit Filtern und Filter für Tabakprodukte gelten.
Der Städte- und Gemeindebund (s. Mitteilung vom 11.08.2023) empfiehlt
darum, eine kommunale Verpackungssteuer derzeit nicht einzuführen. Mit dem EWKFondsG
besteht die erhebliche Gefahr der unzulässigen Doppelbesteuerung.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in seiner Entscheidung vom
24.05.2023 (Az. 9 CN 1.22) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das zum
01.01.2024 in Kraft tretende Einwegkunststofffondsgesetzt, das eine
Sonderabgabe für Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte vorsieht, nicht
Prüfungsmaßstab für die hier bestrittene kommunale Verpackungssteuer der Stadt
Tübingen war, die im Wesentlichen als rechtmäßig erkannt wurde (Rd.-Nr. 28).
Ferner weist das Gericht darauf hin, dass eine Satzung, die bei der
Entscheidung rechtmäßig war, durchaus durch nachträgliche Änderungen des
abfallrechtlichen Rahmens rechtwidrig werden kann. Es ist zu erwarten, dass
weitere Gerichtsverfahren angestrebt werden.
Anlagen:
Bürgeranregung