hier: Beschluss
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Kamen stimmt der Stellungnahme zur 2. Änderung des Landesentwicklungsplanes
(LEP) NRW, die im Rahmen des Beteiligungsverfahrens fristgerecht –
vorbehaltlich der Zustimmung - abgegeben wurde.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Die 2. Änderung des
LEP NRW soll die planerischen Voraussetzungen für die schnelle Umsetzung des
Wind-an-Land-Gesetzes schaffen sowie die Flächenkulisse für PV-Freiflächenanlagen
in NRW maßvoll erweitern. Gem. § 13 Landesplanungsgesetz NRW ist durch die
zuständige Planungsbehörde eine Beteiligung bei der Aufstellung von
Raumordnungsplänen durchzuführen.
Mit Schreiben vom
7. Juni 2023 wurde die Stadt Kamen vom Ministerium für Wirtschaft, Industrie,
Klimaschutz und Energie des Landes NRW über die Bereitstellung der die
Verfahrensunterlagen zur 2. Änderung des Landesentwicklungsplans NRW u.a. auf
der Internetseite des Ministeriums informiert. Die Frist zur Abgabe einer
Stellungnahme durch die beteiligten Behörden wurde auf den 28. Juli 2023
(einschließlich) festgesetzt.
Im Zeitraum 23.
Juni 2023 bis einschließlich 28. Juni 2023 hatten landesweit auch Bürgerinnen
und Bürger die Möglichkeit zur geplanten 2. Änderung des LEP NRW Stellung zu
nehmen. Hierzu wurden die Unterlagen zusätzlich u.a. auf den Internetseiten der
Kreise und kreisfreien Städte bereitgestellt.
Die Änderung des
Landesentwicklungsplanes NRW wurde notwendig aufgrund der Aktivitäten der
Bundesregierung zum Ausbau der erneuerbaren Energien. Um
diesen Ausbau weiter zu beschleunigen und die Einhaltung der Ausbauziele der
Bundesregierung sicherzustellen, haben der Bundestag und der Bundesrat im Juli
2022 das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von
Windenergieanlagen an Land (kurz: Wind-an-Land-Gesetz) verabschiedet. In diesem
Zusammenhang wurde auch das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG)
beschlossen, welches den Bundesländern verbindliche Flächenziele in Bezug auf
den Ausbau der Windenergie an Land vorgibt. Durch diese Flächenziele soll die Erreichung
der Ausbauziele und –pfade des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien
(Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2023) sichergestellt werden.
Nordrhein-Westfalen
wird somit verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2027 1,1 % der Landesfläche und
bis zum 31. Dezember 2032 1,8 % der Landesfläche für die Windenergie
auszuweisen. Den Ländern werden dabei gem. § 3 Abs. 2 WindBG unterschiedliche
Optionen zur Verfügung gestellt, um ihre Pflicht zu erfüllen. Die
Landesregierung hat sich dazu entschieden, regionale Teilflächenziele für die
einzelnen Planungsregionen im LEP NRW festzulegen, welche anschließend durch
eine Ausweisung von Windenergiegebieten (Vorranggebiete für die
Windenergienutzung) in den Regionalplänen eine räumliche Verortung erfahren
werden. Die konkrete räumliche Steuerung des Ausbaus der Windkraft in NRW
erfolgt damit zukünftig auf Ebene der Regionalplanung. Die Kommunen haben
jedoch darüber hinaus gem. § 249 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) die Möglichkeit,
durch eine sogenannte „Positivplanung“ - in Form von bauleitplanerischen
Verfahren – weitere, über die zukünftig in den Regionalplänen dargestellten,
Flächen für die Windenergie auf ihrem Gemeindegebiet auszuweisen.
Die
rechtsverbindliche Festlegung der Teilflächenziele für die einzelnen
Planungsregionen in NRW erfolgt im LEP NRW. Die Bundesländer werden gem. § 3
Abs. 3 WindBG dazu verpflichtet, bis zum 31. Mai 2024 das Inkrafttreten von
Landesgesetzen oder Raumordnungsplänen nachzuweisen, welche regionale
Teilflächenziele festsetzen. Die Landesplanungsbehörde strebt nun an, den
geänderten LEP NRW im Mai 2024 als Verordnung zu veröffentlichen, sodass dieser
ab diesem Zeitpunkt für die Ebene des Landes rechtliche Verbindlichkeit entfaltet.
Die Teilregionen sind anschließend verpflichtet, die Windenergiegebiete - mit
Blick auf die Fristsetzung aus dem WindBG - bis zum 31. Dezember 2027 in den
Regionalplänen festzulegen. Das Erreichen des Teilflächenziels wird gem. § 5
Abs. 1 WindBG durch den jeweiligen Planungsträger (für das Gebiet der Stadt
Kamen durch den Regionalverband Ruhr) in einem Beschluss über einen geänderten
bzw. ergänzten Regionalplan festgestellt.
Innerhalb der
festgelegten Windenergiegebiete auf Regionalplanebene sind Windenergieanlagen
zukünftig gem. 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB) privilegiert zulässig.
Außerhalb
dieser Gebiete richtet sich die Zulässigkeit von Windenergieanlagen dann gem. § 249 Abs. 2 BauGB nach § 35 Abs. 2
BauGB.
Die bisherige
Ausschlusswirkung der kommunalen Konzentrationszonenplanung, welche die
Ausweisung von Flächen im Flächennutzungsplan vorsieht, entfällt mit
Feststellung des Erreichens des Flächenbeitragswertes durch den jeweiligen
Planungsträger (hier RVR), spätestens jedoch zum 31. Dezember 2027 gemäß § 245e
BauGB.
Zur Steuerung der
Windenergie wurde auch im Flächennutzungsplan der Stadt Kamen eine
Konzentrationszone zur Errichtung von Windenergieanlagen dargestellt.
Bezüglich der
Inanspruchnahme von Flächen für die Errichtung von Photovoltaik(PV)-Freiflächenanlagen
gab es durch Erlass vom 28.12.2022 eine entsprechende
Klarstellung im Umgang mit der derzeit im LEP festgelegten landesplanerischen
Zielfestlegung mit der Intention, die Flächenkulisse in diesem Rahmen zu
erweitern. Außerdem erfolgte mit dem „Gesetz zur sofortigen Verbesserung der
Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht vom 04.
Januar 2023“ und der damit verbundenen Einführung des § 35 Abs. 1 Nr. 8 aa) und
bb) BauGB eine Teilprivilegierung für die Nutzung solarer Strahlungsenergie an
Infrastrukturtrassen. Des Weiteren ist aktuell mit dem „Gesetz zur Stärkung der
Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 03. Juli 2023“ ein neuer Privilegierungstatbestand (§ 35 Abs. 1 Nr. 9
BauGB) eingeführt worden. Dieser regelt, dass besondere Solaranlagen im Sinne
des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des EEG
(Agri-PV-Anlagen), die in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem
Betrieb nach Nr. 1 (land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb) oder Nr. 2
(Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung) stehen und die Grundfläche der
besonderen Solaranlage 2,5 ha nicht überschreitet, privilegiert sind.
Stellungnahme
der Stadt Kamen:
Der Ausbau der erneuerbaren Energien ist der zentrale Eckpfeiler für die
Energiewende und Voraussetzung zum Erreichen der klimapolitischen Ziele. Der
Bundesgesetzgeber hat bislang hierfür etliche neue Rechtsgrundlagen geschaffen,
um diesen Ausbau zu forcieren. Diese Rechtsgrundlagen dienen der
Landesplanungsbehörde als Voraussetzung, die planungsrechtlichen Grundlagen für
die Umsetzung zu schaffen.
Die Intention dieser Stellungnahme zielt darauf ab, dass die
planungsrechtlichen Grundlagen hinsichtlich ihrer Bedeutung für die notwendige
Energiewende insoweit zu überarbeiten sind, und, dass dabei einerseits die
kommunale Planungshoheit gewahrt bleibt, anderseits aber auch die Ziele und
Grundsätze der aktuellen rechtlichen Normen Berücksichtigung finden.
Vorab weise ich darauf hin, dass die kurze Beteiligungsfrist es
unmöglich gemacht hat, in den notwendigen politischen Diskurs einzutreten. Eine
Willensbekundung und Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Kamen konnte –
auch aufgrund der Sommerferien – nicht erfolgen. Insofern ergeht diese
Stellungnahme vorbehaltlich einer Beschlussfassung und ggf. Änderung bzw.
Ergänzung durch den Rat der Stadt Kamen.
Im Übrigen erscheint mir gerade aufgrund der gesamtgesellschaftlichen
Bedeutung dieser Thematik der Zeitpunkt und die kurze Beteiligungsfrist auch in
Anbetracht des Umfangs der Unterlagen nicht sachgerecht, um eine dezidierte
inhaltliche Auseinandersetzung und Diskussion durchführen zu können.
Nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Unterlagen nimmt die Stadt
Kamen im Einzelnen zu den nachstehend aufgeführten Zielen und Grundsätzen wie
folgt Stellung. Hierbei wird die vom Kreis Unna abgegebene Stellungnahme
inhaltlich unterstützt und weitestgehend übernommen:
Im Ziel 10.2-2 „Vorranggebiete für die Windenergienutzung“ werden für
die Teilregionen in NRW verbindliche Flächenziele vorgeschrieben.
Die Ermittlung der Flächenpotenziale für die einzelnen Planungsregionen
basiert auf der Flächenanalyse Windenergie NRW vom LANUV (LANUV-Fachbericht
142) vom Mai 2023. Die Landesplanungsbehörde hat dabei die in Anspruch zu
nehmenden Flächenpotenziale auf eine maximale Obergrenze von 75 % der in der
jeweiligen Planungsregion insgesamt zur Verfügung stehenden
Windenergiepotenziale gedeckelt. Außerdem sollte in analoger Anwendung der
maximale Wert je Planungsregion im Übrigen nicht die Obergrenze des WindBG von
2,2 %, die für die Ermittlung der Flächenwerte für die Bundesländer eingeführt
wurde, übersteigen.
Die zusätzliche Einführung der maximalen Obergrenze von 75% lässt sich
weder wissenschaftlich noch aus einer höherrangigen Rechtsnorm ableiten. Zudem
ist nicht erkennbar, dass dieses Ziel Ergebnis einer sachgerechten Abwägung
zwischen teilweise konfligierenden Belangen ist. Insofern besteht bei einer
nicht konsistenten Zielformulierung grundsätzlich die Gefahr, dass die
zukünftige Zielfestlegung 10.2-2 nicht rechtskonform ist.
Das Urteil vom 03. Mai 2022 des Oberverwaltungsgerichtes Münster (OVG
NRW 11 D 135/20.NE) zum Thema Kiesabbau und der damit einhergehenden
Feststellung der Planunwirksamkeit sollte dabei ein warnendes Beispiel sein, da
an eine Zielkonformität entsprechende juristische Anforderungen gestellt
werden, insbesondere dann, wenn die Zielformulierung für die kommunale
Bauleitplanung räumliche Konsequenzen beinhaltet.
Die zusätzliche Anforderung, dass als Obergrenze rechnerisch die
Inanspruchnahme von maximal 15 % der Gemeindefläche je Kommune angesetzt wird,
kann in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht nachvollzogen werden. Dabei ist
auch maßgebend, aufgrund welcher Entscheidungskriterien ein Wert von 15 %
angesetzt werden soll.
Aufgrund der analogen Heranziehung der Obergrenze von 2,2 % führt diese
Vorgehensweise im Ergebnis dazu, dass z.B. in der Planungsregion Arnsberg nicht
einmal 50% der möglichen Flächenpotenziale in Anspruch genommen werden müssen,
während die Planungsregion Ruhr diesen vollumfänglich ausschöpfen muss.
Planungsregion |
LANUV- Potenzial in ha |
Flächenziel (ha) gemäß
LEP-Entwurf |
% an LANUV |
Arnsberg |
29.266 |
13.186 |
45 |
Detmold |
23.152 |
13.888 |
60 |
Düsseldorf |
5.535 |
4.151 |
75 |
Köln |
27.540 |
15.682 |
57 |
Münster |
18.595 |
12.670 |
68 |
Regionalverband Ruhr |
2.714 |
2.036 |
75 |
(Quelle RVR)
Diese Vorgehensweise verkennt den Umstand, dass bereits heute
Planungsregionen dabei sein können, die ihren Flächenbeitragswert schon erfüllt
haben. Aufgrund der Raum- und Siedlungsstruktur mit dem großräumigen
Ballungskern der Metropole Ruhr ist nicht vorhersehbar, ob dieses Flächenziel
im Regionalplan tatsächlich – nach Umsetzung von objektiv nachvollziehbaren
Kriterien – überhaupt festgelegt werden kann.
Ferner ist zu beachten, dass auf der Ebene der Regionalplanung auch noch
eine dezidiertere Betrachtung z.B. der artenschutzrechtlichen Belange
stattzufinden hat. Hierbei kann noch nicht ermessen werden, wie sich der noch
im Entwurf befindliche neue Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes
bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“ auf die
Regionalplanung auswirken wird. Zu diesem Entwurf ist die Abgabe einer
Stellungnahme an den Landkreistag NRW noch bis zum 31.07.2023 möglich, der dann
gegenüber dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr NRW (MUNV NRW)
eine Stellungnahme abgeben wird.
Im Übrigen ist für die Berechnung auch darauf hinzuweisen, dass gemäß §
249b Abs. 1 und 2 BauGB eine Anrechnung der Windenergie auf den
Flächenbeitragswert nicht erfolgen kann, wenn eine zeitgleiche Inanspruchnahme
der Fläche durch Photovoltaikausbau möglich ist.
Die mögliche Nichterreichung des Flächenbeitragswertes führt dabei
automatisch zu einer Privilegierung der Windenergieanlagen in der gesamten
Planungsregion, so dass eine räumliche Steuerung nicht mehr umgesetzt werden
kann.
In diesem Zusammenhang verweise ich auf die aktuelle Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichtes Münster vom 16.05.2023 (OVG NRW 7 D 423/21.AK). Bei
der Entscheidungsfindung hat sich das Gericht auch erstmalig vom § 2
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) leiten lassen, wonach die Errichtung und der
Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbaren Energien im überragenden
öffentlichen Interesse liegt. Sofern eine – wie im Urteil aufgeführt –
Sonderkonstellation vorliegt, ist eine Windenergienutzung auch im Außenbereich
nach § 35 Abs. 2 BauGB zulässig. Dieses Urteil könnte mithin eine räumliche
Steuerung insoweit konterkarieren, dass im Umkehrschluss an eine räumliche
Steuerung von Windenergieanlagen sehr hohe Anforderungen zu stellen sind, die
auch den § 2 EEG
entsprechend berücksichtigen.
In der Begründung zur Zielformulierung 10.2-2 wird zudem dargelegt, dass
ein potenzieller Flächenüberhang grundsätzlich geeignet sein kann, eine
Verminderung des Flächenumfangs in einer anderen Planungsregion zu begründen.
Für diesen Flächenausgleich soll dann das planungsrechtliche Instrument der
Zielabweichung genutzt werden. Die Anwendung eines Zielabweichungsverfahrens
gemäß § 16 Landesplanungsgesetz ist ein eigener planungsrechtlicher Vorgang. In
Anbetracht der Länge und des Umfangs eines derartigen Verfahrens kann nicht
nachvollzogen werden, warum man diese grundsätzliche Kompensationsmöglichkeit
zwischen den verschiedenen Planungsregionen nicht sinnvollerweise in einem
landesplanerischen Vertrag regelt.
Im Übrigen ist es für eine sachgerechte Änderung des
Landesentwicklungsplans erforderlich, die erst in Kürze zu erwartenden
Rechtsnormen zu berücksichtigen. So soll es u. a. noch ein Auslegungsleitfaden
vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zu § 6 WindBG
geben. Dieser Auslegungsleitfaden wird dabei auch die Änderung des WindBG durch
das „Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur
Änderung weiterer Vorschriften vom 03. Juli 2023“ zu berücksichtigen haben.
Des Weiteren wurde mit dem „Gesetz zur Änderung des
LNG-Beschleunigungsgesetzes und zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und
zur Änderung des Baugesetzbuches vom 12. Juli 2023“ ein zusätzlicher Absatz im
§ 245e BauGB eingeführt. Nach diesem Absatz 5 soll es den Kommunen ermöglicht
werden, noch weitere Windenergiegebiete auszuweisen, selbst wenn dieses Gebiet
nicht mit der Raumordnung vereinbar ist. Dem hierfür erforderlichen Antrag der
Kommune soll dann durch die Regionalplanungsbehörde stattgegeben werden.
Außerdem soll ein neuer Windenergieerlass NRW aufgestellt werden, der
auch diese Regelwerke zu berücksichtigen hat.
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen, insbesondere auch
hinsichtlich der aktuellen Gesetzgebung und jüngeren Rechtsprechung, sollte das
Ziel entsprechend komplett überarbeitet werden. Die Komplexität des Themas
sowie die verschiedenen Belange und Interessen sind hierbei hinreichend zu
würdigen.
Die Streichung des bisherigen Grundsatzes 10.2-3 „Abstand von
Bereichen/Flächen für Windenergieanlagen“ von pauschal 1.500 m Abstand ist auch
aufgrund der neuen gesetzlichen Regelungen in § 249 Abs. 10 BauGB nachvollziehbar.
Nach der aktuellen Rechtslage muss der Abstand von der Mitte des Mastfußes der
Windenergieanlage bis zu einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken
mindestens der zweifachen Höhe der Windenergieanlage entsprechen (sog. 2
H-Regelung). Außerdem ist eine pauschalierte Einhaltung der Abstandsregelung
mit dem grundsätzlichen Ziel des Ausbaus der Windenergie nicht mehr vereinbar.
Das Ziel 10.2-3 „Unvereinbarkeit von Höhenbeschränkungen mit
Windenergiebereichen“ ist aufgrund der bereits vielfach ergangenen
Gerichtsentscheidungen, die eine grundsätzliche Höhenbeschränkung nicht für
sachgerecht gehalten haben, nachvollziehbar.
Der Grundsatz 10.2-5 „Landes- und Regionalplanänderungen parallel
durchführen und abschließen“ sollte gestrichen werden, da das gewünschte
parallele Vorgehen bereits von Anfang an nicht gewährleistet werden konnte. Für
die Planungsregion des Regionalverbandes Ruhr gibt es bislang noch keinen
einheitlichen Regionalplan Ruhr. Der Entwurf hierzu soll in der Sondersitzung
der Verbandsversammlung am 10.11.2023 beschlossen werden, so dass er frühestens
Anfang 2024 in Kraft treten könnte. Ob die zeichnerischen und textlichen
Festlegungen im Rahmen der erforderlichen Änderung des Regionalplanes Ruhr
innerhalb eines Jahres zum Abschluss gebracht werden können, ist aktuell
überhaupt nicht absehbar.
Das Ziel 10.2-6 „Windenergienutzung in Waldbereichen“ ist nur in
Ansätzen nachvollziehbar. Die Öffnung des Nadelwaldes inklusive der darin
enthaltenen Kalamitätsflächen darf nicht dazu führen, dass gehäuft solche
Flächen nicht wieder naturnah aufgeforstet werden. Durch Trocknisschäden im
Rahmen des Klimawandels ist viel Wald verloren gegangen. Werden Waldstandorte
für Windparks umgenutzt, steigt die Waldarmut, es gehen wichtige Funktionen des
Waldes für den Klimaschutz verloren und der Lebensraum für Tiere und Pflanzen
schwindet. Gerade auch die erwähnten Naturverjüngungen auf den älteren
Kalamitätsflächen haben zumindest in Teilen aufgrund ihres Alters großes
Potential, relativ zeitnah zu einem stabilen und klimaresistenten
Laub-/Laubmischwald heranzuwachsen, der dann einen wichtigen Beitrag als CO2-
Senke im Rahmen des Klimaschutzes leisten kann. Mit öffentlichen Geldern
aufgeforstete Flächen sollten nicht für die Errichtung von Windkraftanlagen beseitigt
werden. Dies wäre nicht im Sinne eines nachhaltigen Umgangs mit den natürlichen
Ressourcen.
Der Grundsatz 10.2-7 „Windenergienutzung in waldarmen Gemeinden“ mit der
Intention des Verzichts in diesen Kommunen wird begrüßt. Die Kommunen im Kreis
Unna sind mit Waldanteilen zwischen 4,8 und 16,6 % (Statistikatlas NRW, Stand
2021) insgesamt und die Stadt Kamen mit einem Anteil von 5,8% sehr waldarm.
Lediglich die Stadt Schwerte weist einen höheren Waldanteil von 25,1 % auf.
Das Ziel 10.2-8 „Windenergienutzung in Bereichen für den Schutz der
Natur“ ist kritisch zu sehen. Die regionalplanerisch festgelegten Bereiche zum
Schutz der Natur (BSN) sind die grundlegenden Instrumente, um den Belangen des
Biotop- und Artenschutzes Rechnung zu tragen. Hier geht es unter anderem darum,
weiträumige, zusammenhängende Bereiche zu schaffen, die ein ökologisch
funktionales Netz ermöglichen und so den Grundstein zum Erhalt der
Biodiversität und des Artenschutzes leisten (Stichwort Artenkrise). Diese
Maßnahmen tragen einem ausgeglichenen Naturhaushalt Rechnung, der wiederum in
der Lage ist, wichtige Funktionen im Rahmen des Klimaschutzes zu übernehmen
(CO2-Senke, Wasserspeicher, Verdunstungskühle, …). Eingriffe in diese Bereiche,
beispielsweise in Form von großen, bodenversiegelnden Fundamenten für
Windkraftanlagen, würden nicht nur die Biotop- und Artenschutzfunktionen,
sondern ebenso die Klimaschutzfunktionen konterkarieren.
Zu bedenken ist auch, dass die BSN auf der nachgelagerten Planungsebene
durch entsprechende Schutzausweisungen zu sichern sind. Dies geschieht u.a.
durch die Ausweisung von Naturschutzgebieten, in denen eine Ausweisung von
Vorranggebieten für die Windenergie jedoch sinnvollerweise ausgeschlossen ist.
BSN- Flächen, die auf der nachgelagerten Ebene noch keine Schutzausweisung
erhalten haben, sind nicht als „tendenziell verfügbar für Windvorranggebiete“
zu betrachten. Vielmehr erfüllen sie wichtige Pufferfunktionen für die bereits
ausgewiesenen Schutzgebiete und sind perspektivisch ebenfalls unter Schutz zu
stellen.
Zum Grundsatz 10.2-9 „Berücksichtigung bestehender Windenergiestandorte
und kommunale Windenergieplanungen“ werden keine grundsätzlichen Ausführungen
vorgebracht, obschon sich generell die Frage stellt, ob auf den Grundsatz durch
die im WindBG und BauGB normierte Methodik zur Anrechenbarkeit von Flächen an
dieser Stelle nicht komplett verzichtet werden sollte.
Das Ziel 10.2-10 „Monitoring der Windenergiebereiche“ durch die
Landesplanungsbehörde wird als sinnvoll erachtet, um rechtzeitig auf neue
Entwicklungen reagieren zu können. Dabei ist ein entsprechender enger Austausch
zwischen der Landesplanungsbehörde mit den kommunalen Behörden z.B. den
Genehmigungsbehörden notwendig.
Der im Grundsatz 10.2-11 „Inanspruchnahme von Kommunen mit Windenergiebereichen“
enthaltene Regelungsinhalt ist hinsichtlich der in der Begründung beschriebenen
15% Regelung kritisch zu hinterfragen, zumal - wie bereits unter der
Zielformulierung 10.2-2 dargelegt -, dieser weder wissenschaftlich noch
anderweitig rechtssicher begründet werden kann.
Im Ziel 10.2-12 „Windenergienutzung in Industrie- und Gewerbegebieten“
wird beschrieben, dass die Inanspruchnahme für die Windenergienutzung in diesen
Gebieten zu prüfen ist. Zum einen erscheint es mir rechtlich nicht plausibel,
dass die Zielformulierung, die unter anderem dem Bestimmtheitsgebot unterliegt
und in sich abgewogen sein muss, durch einen Prüfauftrag gekennzeichnet wird.
Dies würde m.E. der raumordnerischen Bedeutung und Wirkungsweise einer
Zielfestlegung widersprechen. Zum anderen wird in der LANUV-Studie darauf
hingewiesen, dass nach § 249 Abs. 5 BauGB der Ausweisung von
Windenergiebereichen entgegenstehende Ziele der Raumordnung nicht
entgegengehalten werden können.
Aufgrund der Potenzialanalyse besteht jedoch in NRW grundsätzlich die
räumliche Möglichkeit, den gesetzlich vergebenen Flächenbeitragswert von 1,8 %
zu erfüllen, ohne dass hierfür die Bereiche für gewerbliche und industrielle
Nutzungen (GIB) in Anspruch genommen werden müssen. Insbesondere die Aufstellung
des Regionalplanes Ruhr hat gezeigt, wie schwierig es geworden ist,
bedarfsorientiert Flächen für die gewerbliche Nutzung auszuweisen. Insofern
sollte keine zusätzliche Flächenkonkurrenz entfacht werden, da die für Kamen
ausgewiesenen Flächen für die zukünftige Entwicklung von
Gewerbe-/Industriegebieten zwingend benötigt werden.
Die Formulierung im Ziel 10.2-13 „Steuerung der Windenergienutzung im
Übergangszeitraum“ hat die Intention, dass der Träger der Regionalplanung diese
Windenergiebereiche im erforderlichen Umfang bis 2025 festzulegen hat. Hierzu
werden erhebliche Bedenken vorgebracht, daher sollte auf das Ziel grundsätzlich
verzichtet werden, da hierfür die erforderliche Grundlage fehlt. Der
Bundesgesetzgeber hat in seinem WindBG für die einzelnen Bundesländer ein zwei
Stufenmodell entwickelt, welches vorsieht, dass bis zum 31.12.2027 ein Teilziel
und bis zum 31.12.2032 der endgültige Flächenbeitragswert zu erreichen ist. Die
weiteren gesetzlichen Normen wie z. B. das BauGB berücksichtigen diese
Vorgehensweise.
Es kann nachvollzogen werden und ist auch aufgrund der LANUV-Studie
augenscheinlich umsetzbar, dass der Flächenbeitragswert durch Überspringen des
Teilzieles bereits zum 31.12.2027 erreichbar wäre. Es besteht jedoch keine
Notwendigkeit, durch eine zusätzliche Zielmarke zwischenzeitlich Flächen zur
Verfügung zu stellen, die lediglich einer Übergangskarte zu entnehmen und nicht
abschließend, z.B. durch einen entsprechenden artenschutzrechtlichen
Fachbeitrag, ermittelt worden sind. Dieser ist jedoch – wie auch in der
Umweltprüfung im Kapitel 5.1.6 i.V.m. Kapitel 5.1.4 beschrieben – zwingend
erforderlich. Die Ausweisung auf der Regionalplanungsebene würde ein somit
zusätzliches regionalplanerisches Verfahren beinhalten. Zudem würde dieses Verfahren
auch noch eine präjudizierte Wirkung für die eigentliche zukünftige Festlegung
im Regionalplan auslösen.
Dieses Vorgehen dient jedoch im Wesentlichen der Sicherstellung der
gewünschten politischen Zielvorstellung von 200 Anlagen pro Jahr, verkennt aber
die eigentlichen juristischen Anforderungen, die an eine Zielformulierung
gestellt werden. In diesem Zusammenhang verweise ich auch auf meine
Ausführungen zum Ziel 10.2-2, hierbei insbesondere auch auf die bereits
vorgenannte Urteilsbegründung des OVG`s Münster vom 03. Mai 2022.
Neben dem Ausbau der Windenergie soll zudem der Ausbau der
Freiflächen-Solarenergieanlagen forciert werden. Daher soll das bisherige Ziel
10.2-5 im LEP NRW i.d.F. 06.08.2019 durch das Ziel 10.2-14 „Raum- bedeutsame
Freiflächen-Solarenergie“ im Freiraum dahingehend verändert werden, dass
anschließend eine deutlich größere Flächenkulisse durch die Regional- und
Bauleitplanung zur Verfügung gestellt werden kann.
Hierzu ist zu zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem „Gesetz zur
sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im
Städtebaurecht vom 04. Januar 2023“ und der damit verbundenen Einführung des §
35 Abs. 1 Nr. 8 aa) und bb) BauGB eine Teilprivilegierung für die Nutzung
solarer Strahlungsenergie an Infrastrukturtrassen eingeführt wurde. Des
Weiteren gibt es mit dem „Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im
Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 03. Juli 2023“
einen zusätzlichen neuen Privilegierungstatbestand (§ 35 Abs. 1 Nr. 9 BauGB)
zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.
Dadurch ergibt sich bereits jetzt eine deutliche Ausweitung der
Flächenkulisse. Außerdem sollte nicht verkannt werden, dass der Außenbereich
grundsätzlich der Bereich ist, der vor einer weiteren Inanspruchnahme geschützt
werden sollte. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der
Energieertrag einer PV-Freiflächenanlage - bezogen auf die
Flächeninanspruchnahme - gegenüber einer WEA deutlich geringer ist. Nach der
Studie „Flächenverbrauch von erneuerbaren Energien“ (04.2023) von Jonas Böhm
vom Thünen-Institut erzeugen Wind und Photovoltaik die meiste Energie auf einem
Hektar Land. Seine Berechnungen ergaben, bezogen auf einen Hektar Ackerfläche,
dass Photovoltaik-(PV)-Freiflächenanlagen pro Hektar 230 Haushalte und
Windräder 6.000 Haushalte versorgen können.
Diese Erkenntnisse sollten in der Zielformulierung entsprechend
Berücksichtigung finden, mit der Maßgabe, dass versiegelten Flächen
(Dachflächen, Parkplätze) besonders berücksichtigt werden sollen und bei der
Inanspruchnahme von Freiraum, insbesondere außerhalb der privilegierten
Bereiche, die Belange des Schutzes von Freiraum sowie der landwirtschaftlichen
Produktion mit berücksichtigt werden.
Mit dem LEP-Erlass „Erneuerbare Energien vom 28.12.2022“ wurde auf
Grundlage der bisherigen Zielfestlegung 10.2-5 im LEP-NRW eine
Interpretationshilfe vor allem bezüglich der Problematik mit dem Umgang des
Begriffes „Raumbedeutsamkeit“ und der Erklärung des Begriffes
„Freiflächen-Solarenergieanlagen“ herausgegeben. Dieser Erlass soll dann mit
dem Inkrafttreten der 2. LEP-Änderung seine Rechtsgültigkeit verlieren, weil
sich die Inhalte des Erlasses im Wesentlichen in der LEP-Änderung wiederfinden.
Die Städteregion Ruhr 2030 hat den Erlass vom 28.12.2022 zum Anlass
genommen, Herrn Ministerialdirigent Theben vom Ministerium für Wirtschaft,
Industrie, Klimaschutz und Energie NRW mit Schreiben vom 27.01.2023 darauf
hinzuweisen, dass die Formulierungen in diesem Erlass vom 28.12.2022 im Kapitel
„Raumbedeutsamkeit“ als nicht praxisgerecht erachtet werden.
Im vorliegenden Entwurf werden die maßgeblichen Aussagen aus dem Erlass
wieder aufgenommen, so dass ich hierzu die Anmerkungen aus dem vorgenannten
Schreiben noch einmal vorbringe.
Der Begriff der Raumbedeutsamkeit in Bezug auf
Freiflächen-Solarenergieanlagen wird weiterhin nicht abschließend definiert.
Eine einheitliche und abschließende Regelung, ab welcher Grundflächengröße und
beim Vorliegen welcher Kriterien Freiflächen-Solarenergieanlagen als raumbedeutsam
einzustufen sind, wird jedoch zwingend benötigt. Bei der Aufzählung von
Kriterien für die Einzelfallprüfung sollte ein abschließender Katalog zur
Verfügung gestellt werden, da durch den Zusatz des Wortes „insbesondere“ eine
Entscheidungsfindung erschwert wird. Ebenso bedarf es zu den einzelnen
Kriterien weitergehende Handreichungen bzw. Erläuterungen. Dies wird bspw. auch
bei der Ermittlung des Summeneffektes von Anlagen deutlich. Ohne entsprechende
Regelungen bzw. Definitionen wird es - je nach zuständiger
Regionalplanungsbehörde - zu unterschiedlichen Beurteilungen der
Raumbedeutsamkeit von Freiflächen-Solarenergieanlagen kommen. Eine
Gesetzesinitiative zur Änderung des UVPG-Gesetzes könnte in Bezug auf die
Definition der Raumbedeutsamkeit Abhilfe schaffen. Durch die Aufnahme von
Freiflächen-Solarenergieanlagen in die Liste der UVP-pflichtigen Vorhaben und
durch die Staffelung nach räumlichem Umfang und bzw. nach der Bauart der Anlage
könnte die Frage der Raumbedeutsamkeit der Anlage abschließend geregelt werden.
Ein mögliches Vollzugsproblem kann in der Bewertung der Frage der
Raumbedeutsamkeit im Rahmen von Genehmigungsverfahren gemäß § 35 Abs. 1 durch
die Unteren Bauaufsichtsbehörden entstehen. Daher sind weitere Vorgaben zur
verfahrensmäßigen Klärung der Frage der Raumbedeutsamkeit notwendig,
insbesondere um Planungs- und Genehmigungsverfahren zu beschleunigen. Vor dem
Hintergrund der durch das „Gesetz zur sofortigen Verbesserung der
Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht“ eingeführten
Privilegierung von bestimmten Freiflächen-Solarenergieanlagen ist darauf
hinzuweisen, dass bislang nicht vorgeschrieben ist, die Frage der
Raumbedeutsamkeit einer Freiflächen-Solarenergieanlage im Rahmen eines
Genehmigungsverfahrens nach § 35 Abs. 1 BauGB mit der zuständigen Regionalplanungsbehörde
abzustimmen. In der Konsequenz könnten Freiflächen-Solarenergieanlagen
privilegiert genehmigt werden, die als nicht-raumbedeutsam fehleingeschätzt
wurden und die möglicherweise im Widerspruch zu Zielen der Raumordnung stehen.
Die Aufnahme der Pflicht zu einer Abstimmung zwischen Genehmigungs- und
Regionalplanungsbehörde würde aber zugleich auch einen weiteren
Verfahrensschritt bedeuten und somit ggf. nicht zu einer
Verfahrensbeschleunigung beitragen.
In diesem Zusammenhang wäre es auch überlegenswert, wenn die Kommunen
unter Beachtung der Privilegierungstatbestände eine Deckelung bezüglich der
Ausweisung von Flächen für die Freiflächen-Solarenergie erhalten, da es zum
einen bereits jetzt eine große Flächenkonkurrenz gibt und zum anderen der noch
zur Verfügung stehende Außenbereich nicht gänzlich überformt werden sollte. In
diesem Zusammenhang verweise ich auf die Ausführungen im Grundsatz 10.2-17,
wonach prioritär die Anlagenausweisung nicht singulär im Freiraum erfolgen
sollte, sondern beginnend von der Infrastrukturanlage oder im Zusammenhang mit
einer baulichen Nutzung und dabei die Belange landwirtschaftlicher Betriebe
berücksichtigen. Diese Ausführungen sollten in sach- und fachgerechter Form in
das Ziel integriert werden.
Insofern sollte die Zielfestlegung noch einmal grundsätzlich überdacht
werden und die im Änderungsentwurf bisherigen - jetzt nur noch als Grundsatz
unter 10.2-17 aufgeführten - Formulierungen wieder in die Zielformulierung
übernommen werden. Außerdem soll bereits eine zusätzliche Möglichkeit durch die
Einführung des Ziels 10.2-15 eröffnet werden, in dem für hochwertige Ackerböden
eine Doppelnutzung durch Agri-PV vorgesehen wird.
Zum Ziel 10.2-15 „Inanspruchnahme von hochwertigen Ackerböden für
raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergie“ wird aktuell nur der Hinweis gegeben,
dass durch die Einführung des § 35 Abs. 1 Nr. 9 BauGB und vor dem Hintergrund
der Ausführungen zum Ziel 10.2-14 auch dieses Ziel entsprechend zu überarbeiten
ist.
Der Grundsatz 10.2-16 „Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen
Kernräumen für raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergie“ sollte in die
Zielformulierung vom Ziel 10.2-15 mit einfließen, um die erforderliche Klarheit
zu erhalten, in welchen Fällen die Nutzung einer Agri-Photovoltaikanlage
vorzusehen ist.
Dieser Grundsatz 10.2-17 „Besonders geeignet Standorte für
raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergie im Freiraum“ wäre dann vor dem
Hintergrund der vorangestellten Ausführungen obsolet, weil insbesondere in den
entsprechenden, noch zu überarbeiteten Zielformulierungen die Inanspruchnahme
klar und abschließend geregelt werden sollte.
Auch zum Grundsatz 10.2-18 „Freiflächen-Solarenergie im Siedlungsraum“
können die Ausführungen zum Grundsatz 10.2-17 herangezogen werden, zumal es
hierzu bereits neue Regelungen im BauGB gibt. Ferner sieht auch die anstehende
Novellierung der Landesbauordnung entsprechende Regelungen zum Ausbau der
erneuerbaren Energien vor.
Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass zu den erneuerbaren
Energien wie Geothermie und Biomasse im vorliegenden Änderungsentwurf keine
Aussagen getroffen werden, obwohl es auch hierzu entsprechende Potenziale für
die Energiewende (z.B. belegt durch die Potenzialstudie Geothermie – LANUV-
Fachbericht 40) gibt. Dieses Potenzial sollte auch im Rahmen des
Änderungsentwurfes entsprechend abgebildet werden.
Die o.a.
Stellungnahme wurde der Landesplanungsplanungsbehörde fristgerecht am 28. Juli
2023 mit dem Vorbehalt der Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Kamen mit
dem Hinweis auf ggf. daraus resultierende Änderungsnotwendigkeiten übermittelt.