Beschlussvorschlag:
Die als
Anlage vorgelegte Neufassung der „Richtlinien der Stadt Kamen über die Vergabe
und Nutzung des Bürgerhauses Kamen-Methler“ wird beschlossen.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Durch Artikel 12
Steueränderungsgesetzes 2015 vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) wurden die
Regelungen zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen
Rechts mit Wirkung zum 01.01.2016 neu geregelt. Der § 2 Abs. 3
Umsatzsteuergesetz (UstG) wurde gestrichen und durch den neueingefügten § 2b
UStG ersetzt.
Darin wird die
Unternehmereigenschaft neu geregelt, die nicht mehr an dem Begriff des Betriebes
gewerblicher Art festgemacht wird.
Grundsätzlich
werden juristische Personen des öffentlichen Rechts nun als Unternehmer
gesehen. Es sei denn, die Tätigkeit erfolgt im Rahmen der öffentlichen Gewalt.
Alle Umsätze auf
privatrechtlicher Grundlage unterliegen der Umsatzbesteuerung.
Übt die
juristische Person des öffentlichen Rechts Tätigkeiten aus, die ihr im Rahmen
der öffentlichen Gewalt obliegen, so unterliegen die Umsätze nur dann der
Umsatzsteuer, sofern eine Behandlung der jur. Person des öffentlichen Rechts
als Nichtunternehmer im Hinblick auf diese Tätigkeiten zu größeren
Wettbewerbsverzerrungen führen würde.
Für einen
geordneten Wechsel der Umsatzbesteuerung wurde mit dem § 27 Abs. 22 UstG eine
langfristige Übergangsregelung geschaffen.
Mit der
Optionserklärung konnte in dem Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2020 die
alte Regelung angewendet werden. Mit Einfügen des § 27 Abs. 22a wurde der
Zeitraum bis zum 31.12.2022 verlängert, sofern die Optionsregelung nicht
widerrufen wurde.
Die Stadt
Kamen hat von dieser Übergangsregelung Gebrauch gemacht.
Aufgrund der
beschriebenen Änderung der steuerrechtlichen Vorgaben wurde bei einer Erhebung
von Nutzungsentgelten ab dem 01.01.2023 durch die Verwaltung eine Ausweisung
der Umsatzsteuer vorgenommen ohne den durch den Nutzer zu entrichtenden Betrag
insgesamt zu erhöhen.
Da eine Anpassung der Höhe der
Nutzungsentgelttarife (§ 4) zuletzt im Jahr 2001 vorgenommen wurde und seither
sowohl die Personalkosten als auch die Energiekosten gestiegen sind und sich
auch der Bedarf an redaktionellen Änderungen sowie der Anpassung von
Formulierungen ergeben hat, schlägt die Verwaltung daher eine Neufassung der
„Richtlinien der Stadt Kamen über die Vergabe und Nutzung des Bürgerhauses
Kamen-Methler“ vor.
Hierbei sollen die
Nutzungsentgelttarife durchschnittlich um 50 % angehoben werden. Hierdurch
ergeben sich im Produkt 42.01.01 voraussichtliche Mehreinnahmen in Höhe von
1.000 €.
Als Beispiele
seien hier einzelne Veranstaltungen genannt:
Veranstaltung |
Genutzte Räume |
Entgelt alt |
Entgelt neu |
Karnevalsveranstaltung,
Vereinsjubiläum |
Turnhalle, Bühne, Raum I mit Theke, Bedarfsküche |
320,00 € |
575,00 € |
Sommerfest |
Raum I ohne Theke, Raum II, Raum III |
125,00 € |
225,00 € |
Private Geburtstagsfeier |
Raum I mit Theke |
70,00 € |
125,00 € |
Hinweis:
Bei den hier aufgeführten
Beispielen sind keine Aufschläge für die Nutzung über 6 Stunden berücksichtigt.
Diesen fallen bei aber sowohl bei Großveranstaltungen als auch privaten Feiern
regelmäßig an. Es erfolgt ein Aufschlag von 10 % pro angefangene Stunde.