Betreff
Neufassung der „Richtlinien der Stadt Kamen über die Vergabe und Nutzung des Bürgerhauses Kamen-Methler“
Vorlage
068/2023
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die als Anlage vorgelegte Neufassung der „Richtlinien der Stadt Kamen über die Vergabe und Nutzung des Bürgerhauses Kamen-Methler“ wird beschlossen.

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Durch Artikel 12 Steueränderungsgesetzes 2015 vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) wurden die Regelungen zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit Wirkung zum 01.01.2016 neu geregelt. Der § 2 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UstG) wurde gestrichen und durch den neueingefügten § 2b UStG ersetzt.

 

Darin wird die Unternehmereigenschaft neu geregelt, die nicht mehr an dem Begriff des Betriebes gewerblicher Art festgemacht wird.

Grundsätzlich werden juristische Personen des öffentlichen Rechts nun als Unternehmer gesehen. Es sei denn, die Tätigkeit erfolgt im Rahmen der öffentlichen Gewalt.

 

Alle Umsätze auf privatrechtlicher Grundlage unterliegen der Umsatzbesteuerung.

 

Übt die juristische Person des öffentlichen Rechts Tätigkeiten aus, die ihr im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, so unterliegen die Umsätze nur dann der Umsatzsteuer, sofern eine Behandlung der jur. Person des öffentlichen Rechts als Nichtunternehmer im Hinblick auf diese Tätigkeiten zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.

 

Für einen geordneten Wechsel der Umsatzbesteuerung wurde mit dem § 27 Abs. 22 UstG eine langfristige Übergangsregelung geschaffen.

Mit der Optionserklärung konnte in dem Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2020 die alte Regelung angewendet werden. Mit Einfügen des § 27 Abs. 22a wurde der Zeitraum bis zum 31.12.2022 verlängert, sofern die Optionsregelung nicht widerrufen wurde.

 

Die Stadt Kamen hat von dieser Übergangsregelung Gebrauch gemacht.

 

Aufgrund der beschriebenen Änderung der steuerrechtlichen Vorgaben wurde bei einer Erhebung von Nutzungsentgelten ab dem 01.01.2023 durch die Verwaltung eine Ausweisung der Umsatzsteuer vorgenommen ohne den durch den Nutzer zu entrichtenden Betrag insgesamt zu erhöhen.

 

Da eine Anpassung der Höhe der Nutzungsentgelttarife (§ 4) zuletzt im Jahr 2001 vorgenommen wurde und seither sowohl die Personalkosten als auch die Energiekosten gestiegen sind und sich auch der Bedarf an redaktionellen Änderungen sowie der Anpassung von Formulierungen er­geben hat, schlägt die Verwaltung daher eine Neufassung der „Richtlinien der Stadt Kamen über die Vergabe und Nutzung des Bürgerhauses Kamen-Methler“ vor.

 

Hierbei sollen die Nutzungsentgelttarife durchschnittlich um 50 % angehoben werden. Hierdurch ergeben sich im Produkt 42.01.01 voraussichtliche Mehreinnahmen in Höhe von 1.000 €.

 

Als Beispiele seien hier einzelne Veranstaltungen genannt:

 

Veranstaltung

Genutzte Räume

Entgelt alt

Entgelt neu

Karnevalsveranstaltung, Vereinsjubiläum

Turnhalle, Bühne, Raum I mit Theke, Bedarfsküche

320,00 €

575,00 €

Sommerfest

Raum I ohne Theke, Raum II, Raum III

125,00 €

225,00 €

Private Geburtstagsfeier

Raum I mit Theke

70,00 €

125,00 €

Hinweis:

Bei den hier aufgeführten Beispielen sind keine Aufschläge für die Nutzung über 6 Stunden berücksichtigt. Diesen fallen bei aber sowohl bei Großveranstaltungen als auch privaten Feiern regelmäßig an. Es erfolgt ein Aufschlag von 10 % pro angefangene Stunde.