Betreff
Vorschlagsliste für die Wahl der Jugendschöffen/-innen für die Amtsperiode vom 01.01.2024 – 31.12.2028
Vorlage
052/2023
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss benennt die auf der beiliegenden Vorschlagsliste genannten Personen für die Wahl der Jugendschöffen-/innen für das Jugendschöffengericht Unna und die Jugend­kammern des Landgerichts Dortmund.

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Seitens des Präsidenten des Landgerichts Dortmund wurde mit Schreiben vom 06.01.2023 mit­geteilt, dass die Amtsdauer der bisher gewählten Jugendschöffen/innen bei den Jugendkammern des Landgerichts Dortmund sowie beim Jugendschöffengericht Unna am 31.12.2023 endet.

Der § 35 Jugendgerichtsgesetz (JGG) sieht vor, dass der Jugendhilfeausschuss eine Vor­schlagsliste von geeigneten Personen erstellt, die dann zur Wahl der Jugendschöffen/-innen dem hiesigen Amtsgericht weitergeleitet wird.

Durch den Präsidenten des Landgerichts Dortmund wurde festgesetzt, dass durch den Jugend­hilfeausschuss der Stadt Kamen mindestens 12 Personen zu benennen sind. Es handelt sich hierbei um die doppelte Anzahl der benötigten Jugendschöffen/-innen.

Von den benannten Personen werden später ein/e Hauptschöffe/-in für die Jugendkammern des Landgerichts Dortmund und 5 Hauptschöffen/-innen für das Jugendschöffengericht in Unna ge­wählt. Bei der Benennung von Personen ist darauf zu achten, dass möglichst die gleiche Anzahl von Männern und Frauen vorgeschlagen wird. 

Das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) führt aus, welche persönlichen Kriterien gegeben sein müssen, um zum/zur Jugendschöffen/-in gewählt werden zu können.

Lt. §§ 32,33,34 GVG in die Vorschlagliste nicht aufzunehmen:

-     Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen der vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt sind,

-     Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,

-     Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden,

-     Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Wahlperiode vollendet haben würden,

-     Personen, die z. Zt. der Aufstellung der Vorschlagliste nicht in der Gemeinde wohnen,

-     Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind,

-     Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind,

 

In das Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:

 -    die Bundespräsidentin bzw. der Bundespräsident,

-     die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung

-     Beamtinnen und Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können,

-     Richterinnen und Richter, Beamtinnen und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notarinnen und Notare und Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

-     gerichtliche Vollstreckungsbeamtinnen und -beamte, Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, Bedienstete des Strafvollzuges sowie hauptamtliche Bewährungs- oder Gerichts­helferinnen- und helfer,

-     Religionsdienerinnen und -diener und Mitglieder solcher religiöser Vereinigungen, die sat­zungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind,

Die vorgeschlagenen Personen sollen gem. § 35 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz (JGG) erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein.

 Folgende Personen dürfen die Berufung zum Amt eines/r Jugendschöffen/in ablehnen:

-     Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments, eines Land­tages oder einer zweiten Kammer,

-     Personen, die in zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden als ehrenamtlicher Richter in der Strafrechtspflege tätig gewesen sind, sofern die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Auf­stellung der Vorschlagsliste noch andauert,

-     in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung eines ehrenamtlichen Richters in Strafrechtspflege an mindestens 40 Tagen erfüllt haben oder

-     bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind,

-     Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen, Zahnärzte, Krankenschwestern, Kinderkrankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen,

-     Apothekenleiterinnen- und -leiter, die keine weiteren Apothekerinnen bzw. keinen weiteren Apotheker beschäftigen,

-     Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert,

-     Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende der Amtsperiode vollendet haben würden,

-     Personen, die glaubhaft machen, dass die Ausübung des Amtes für sie oder einen Dritten wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Grundlage eine besondere Härte bedeutet.

Das Amt einer Schöffin bzw. eines Schöffen ist ein Ehrenamt, es kann nur von Deutschen ver­sehen werden.

Die Vorschlagliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen.

Die Fraktionen wurden mit der Bitte angeschrieben, geeignete Personen zu benennen. Ferner erfolgte eine Information über die örtliche Presse, so dass sich interessierte Personen für die Aufnahme in die Vorschlagliste bewerben konnten.

Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erforderlich.

Die erstellte Vorschlagliste ist nach Beschlussfassung im Jugendhilfeausschuss im Fachbereich Jugend, Schule und Sport eine Woche lang öffentlich auszulegen. Der Zeitpunkt der Auslegung ist vorher öffentlich bekanntzumachen.