Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss benennt die auf der beiliegenden
Vorschlagsliste genannten Personen für die Wahl der Jugendschöffen-/innen für
das Jugendschöffengericht Unna und die Jugendkammern des Landgerichts Dortmund.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Seitens des Präsidenten des Landgerichts Dortmund wurde mit Schreiben
vom 06.01.2023 mitgeteilt, dass die Amtsdauer der bisher gewählten
Jugendschöffen/innen bei den Jugendkammern des Landgerichts Dortmund sowie beim
Jugendschöffengericht Unna am 31.12.2023 endet.
Der § 35
Jugendgerichtsgesetz (JGG) sieht vor, dass der Jugendhilfeausschuss eine Vorschlagsliste
von geeigneten Personen erstellt, die dann zur Wahl der Jugendschöffen/-innen
dem hiesigen Amtsgericht weitergeleitet wird.
Durch den
Präsidenten des Landgerichts Dortmund wurde festgesetzt, dass durch den Jugendhilfeausschuss
der Stadt Kamen mindestens 12 Personen zu benennen sind. Es handelt sich
hierbei um die doppelte Anzahl der benötigten Jugendschöffen/-innen.
Von den benannten
Personen werden später ein/e Hauptschöffe/-in für die Jugendkammern des
Landgerichts Dortmund und 5 Hauptschöffen/-innen für das Jugendschöffengericht
in Unna gewählt. Bei der Benennung von Personen ist darauf zu achten, dass
möglichst die gleiche Anzahl von Männern und Frauen vorgeschlagen wird.
Das
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) führt aus, welche persönlichen Kriterien
gegeben sein müssen, um zum/zur Jugendschöffen/-in gewählt werden zu können.
Lt. §§ 32,33,34
GVG in die Vorschlagliste nicht
aufzunehmen:
- Personen, die
infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen
oder wegen der vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6
Monaten verurteilt sind,
-
Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt,
die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben
kann,
- Personen, die bei
Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden,
- Personen, die das
70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Wahlperiode vollendet
haben würden,
- Personen, die z. Zt. der Aufstellung der
Vorschlagliste nicht in der Gemeinde wohnen,
- Personen, die aus
gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind,
- Personen, die
mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht
geeignet sind,
In das Amt eines
Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:
- die Bundespräsidentin bzw. der
Bundespräsident,
-
die Mitglieder der Bundesregierung oder einer
Landesregierung
-
Beamtinnen und Beamte, die jederzeit einstweilig in den
Warte- oder Ruhestand versetzt werden können,
-
Richterinnen und Richter, Beamtinnen und Beamte der
Staatsanwaltschaft, Notarinnen und Notare und Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälte
-
gerichtliche Vollstreckungsbeamtinnen und -beamte,
Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, Bedienstete des Strafvollzuges sowie
hauptamtliche Bewährungs- oder Gerichtshelferinnen- und helfer,
-
Religionsdienerinnen und -diener und Mitglieder
solcher religiöser Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben
verpflichtet sind,
Die
vorgeschlagenen Personen sollen gem. § 35 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz (JGG)
erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein.
Folgende
Personen dürfen die Berufung zum Amt eines/r Jugendschöffen/in ablehnen:
-
Mitglieder
des Bundestages, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments, eines Landtages
oder einer zweiten Kammer,
-
Personen,
die in zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden als ehrenamtlicher Richter in der
Strafrechtspflege tätig gewesen sind, sofern die letzte Amtsperiode zum
Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagsliste noch andauert,
- in der
vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung eines ehrenamtlichen Richters in
Strafrechtspflege an mindestens 40 Tagen erfüllt haben oder
- bereits
als ehrenamtliche Richter tätig sind,
-
Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen, Zahnärzte, Krankenschwestern,
Kinderkrankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen,
-
Apothekenleiterinnen-
und -leiter, die keine weiteren Apothekerinnen bzw. keinen weiteren Apotheker
beschäftigen,
- Personen, die
glaubhaft machen, dass ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre
Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert,
- Personen, die das
fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende der
Amtsperiode vollendet haben würden,
- Personen, die
glaubhaft machen, dass die Ausübung des Amtes für sie oder einen Dritten wegen
Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden
wirtschaftlichen Grundlage eine besondere Härte bedeutet.
Das Amt einer
Schöffin bzw. eines Schöffen ist ein Ehrenamt, es kann nur von Deutschen versehen
werden.
Die Vorschlagliste
soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer
Stellung angemessen berücksichtigen.
Die Fraktionen
wurden mit der Bitte angeschrieben, geeignete Personen zu benennen. Ferner
erfolgte eine Information über die örtliche Presse, so dass sich interessierte
Personen für die Aufnahme in die Vorschlagliste bewerben konnten.
Für die Aufnahme
in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der
Gemeindevertretung, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Zahl der
Mitglieder der Gemeindevertretung erforderlich.
Die erstellte
Vorschlagliste ist nach Beschlussfassung im Jugendhilfeausschuss im Fachbereich
Jugend, Schule und Sport eine Woche lang öffentlich auszulegen. Der Zeitpunkt
der Auslegung ist vorher öffentlich bekanntzumachen.