Betreff
Berichterstattung der Verwaltung zum aktuellen Sachstand:
Ausbau Freiflächenphotovoltaik in der Bundesrepublik Deutschland, im Land Nordrhein-Westfalen und in der Stadt Kamen
hier: Bericht der Verwaltung zum aktuellen Sachstand
Vorlage
042/2023
Art
Mitteilungsvorlage

Bund

 

Die Bundesregierung strebt einen Zubau von rund 11 GW PV-Freiflächenanlagen pro Jahr ab 2026 an. Damit soll neben dem weiteren Ausbau von Dachflächen-PV die Hälfte des künftigen Zubaus auf Freiflächen erfolgen. Zur Erreichung der Ausbauziele sind zentrale Maßnahmen zur Beschleunigung des Zubaus sowie zur Erweiterung der Flächenkulisse notwendig. Ziel des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) sind daher unter anderem Anpassungen bei den benachteiligten Gebieten (landwirtschaftliche Flächen, die sich nur erschwert bewirtschaften lassen), die weitere Stärkung von besonderen Solaranlagen wie Schwimmende-PV-Anlagen oder Agri-PV-Anlagen, die deklaratorische Öffnung von Industrie- und Gewerbegebieten sowie die Berücksichtigung von stillgelegten landwirtschaftlichen Flächen. Gesamtwirtschaftlich wird es als notwendig erachtet, dazu Solar-Fertigungskapazitäten in nationaler oder europäischer Produktion zu schaffen.

 

Die Bundesregierung hat bereits folgende Maßnahmen zum Ausbau der Freiflächen-PV beschlossen:

 

-       Die Förderhöhe wurde angepasst, die Degression entfällt und im EEG besteht durch eine Verordnungsermächtigung eine Korrekturmöglichkeit, falls die Förderhöhen nicht zum Kostenniveau passen. Im Bereich der Höchstwerte verfügt die Bundesnetz-agentur (BNetzA) über eine Festlegungskompetenz, von der Gebrauch gemacht wurde.

 

-       Die Seitenrandstreifen entlang von Autobahnen und Schienenwegen, auf denen

PV-Anlagen errichtet werden können und für die Fördergebote zulässig sind, wurden im EEG von 200 auf 500 Meter erweitert. Bei benachteiligten Gebieten ist jetzt sowohl die alte als auch die neue dazu definierte Flächenkulisse zugelassen und es kommen neue Kategorien wie Agri-PV, Parkplatz-PV, Floating-PV und entwässerte landwirtschaftliche Flächen auf dauerhaft wiederzuvernässenden ehemaligen Moorböden (sog. „Moor-PV“) hinzu.

Bestimmte „Agri-PV“- sowie „Moor-PV“-Anlagen erhalten aufgrund ihrer höheren Kostenstruktur einen Bonus in den Ausschreibungen, um wettbewerbsfähig zu sein.

 

-       Die eingeschränkte Außenbereichsprivilegierung von Vorhaben zur Nutzung der solaren Strahlungsenergie in § 35 Absatz 1 Nummer 8 BauGB wurde maßvoll

erweitert. Nunmehr sind PV-Freiflächenanlagen auf Flächen längs von Autobahnen und mindestens zweigleisig ausgebauten Schienenwegen des übergeordneten Netzes bis zu einer Entfernung von bis zu 200 Metern im Außenbereich privilegiert. PV-Anlagen mit einer Entfernung zwischen 200 und 500 m Entfernung finden zwar Berücksichtigung in den Förderbestimmungen des EEG, hier bedarf es aber weiterhin einer zweistufigen Bauleitplanung gem. Baugesetzbuch. Gegebenenfalls sind eine Änderung des Flächennutzungsplans sowie die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich.

 

-       Zur kurzfristigen Beschleunigung des Ausbaus von Solaranlagen wurde die maximale Gebotsgröße für Ausschreibungen im Jahr 2023 von 20 auf 100 MW erhöht. Hiermit ist auch eine entsprechende Erweiterung bestehender Anlagen möglich.

 

-       Die Kommunen können bei der finanziellen Beteiligung von geförderten wie auch ungeförderten Freiflächenanlagen naturschutzfachliche Vorgaben machen. So ist beim Ausbau der Freiflächen-PV die Vereinbarkeit mit dem Naturschutz gewähr-leistet.

 

-       Weitere Erleichterungen und Klarstellungen im Baugesetzbuch und in der Baunutzungsverordnung sollen folgen.

 

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, Photovoltaik-Strategie:

https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Publikationen/Energie/photovoltaik-stategie-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=4

 

 

Land NRW

 

Die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen will den PV-Ausbau in den nächsten Jahren weiter voranbringen. So formuliert sie in der Energieversorgungsstrategie und deren Fortschreibung das Ziel, die installierte Leistung der Solarenergie bis zum Jahr 2030 auf 18 bis 24 GW zu verdrei- bzw. vervierfachen. Dieses Ziel ist laut Landesregierung nur zu erreichen, wenn Solaranlagen nicht nur auf Dächern, sondern auch auf Feldern, auf Brachflächen, entlang von Schienenwegen oder an Randstreifen von Autobahnen errichtet werden. Der Anteil von Freiflächen-PV an der Gesamtphotovoltaikleistung beträgt derzeit nur ca. 5 Prozent.

 

Die Vorteile von Freiflächen-PV, auf die seitens des Landes NRW hingewiesen wird, sind:

 

-       Kostengünstiger Strom: PV-Freiflächenanlagen können aufgrund ihrer gesunkenen Investitionskosten und der technologischen Fortschritte mittlerweile kostengünstig Strom erzeugen.

 

-       Finanzielle Beteiligung der Kommunen: Kommunen können nach § 6 EEG 2023 an den Erträgen der PV-Anlage beteiligt werden und so einen unmittelbaren Nutzen aus den Anlagen erhalten.

https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__6.html

 

-       Steigerung der regionalen Wertschöpfung: Die Errichtung und der Betrieb von Freiflächen-PV steigert regionale Wertschöpfungseffekte und macht eine Region attraktiver für Unternehmen. Denn grüner, kostengünstiger Strom ist ein entschei-dender Standortfaktor.

 

-       Geringerer Flächenbedarf bei hoher Leistung: Im Vergleich zu anderen Energieträgern ist der Flächenbedarf von PV-Freiflächenanlagen geringer. Gleich-

zeitig weisen solche Anlagen hohe Energieerträge je Hektar auf. Aktuell liegt der Flächenbedarf der Technologie bei etwas unter einem Hektar je MW installierter Leistung – Tendenz sinkend.

 

-       Einfache Weiternutzung der Flächen: PV-Freiflächenanlagen können am Ende ihrer Nutzungsdauer einfach und kostengünstig rückgebaut werden. So sind die entsprechenden Flächen vergleichsweise schnell für eine Weiternutzung frei. Außerdem können bei guter, naturverträglicher Planung der Anlagen Rückzugsge-

biete für heimische Tierarten entstehen und die lokale Flora berücksichtigt werden.

 

Von der Planung bis zur Inbetriebnahme einer Freiflächen-PV-Anlage sind folgende Oberthemen zu beachten:

 

-       Flächenauswahl – die förderrechtlichen Voraussetzungen und die genehmigungs-rechtlichen Rahmenbedingungen sind zu prüfen. In Frage kommende Standorte sind detailliert vor zu prüfen.

 

-       Bauleitplanung – PV-Freiflächenanlagen im Außenbereich sind, anders als Dachanlagen, zumeist keine privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB. Daher herrscht zunächst ein Bauverbot im Außenbereich. Damit eine Anlage errichtet

werden darf, bedarf es eines gültigen Bebauungsplans, der das entsprechende Baurecht schafft.

Seit dem 1. Januar 2023 gibt es von dieser Regel eine Ausnahme und somit eine räumlich begrenzte Privilegierung der PV im Außenbereich. Wenn sich die Fläche innerhalb eines 200-Meter-Korridors entlang von Autobahnen oder Schienenwegen mit zwei Hauptgleisen befindet, ist gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 8 b) BauGB keine Bauleitplanung mehr erforderlich.

https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__35.html

 

-       Genehmigungsverfahren - Neben den planungsrechtlichen Voraussetzungen ist für

die Errichtung einer PV-Freiflächenanlage auch eine Baugenehmigung gemäß § 63 Abs. 1 BauO NRW notwendig.

 

-       Errichtung und Inbetriebnahme - PV-Freiflächenanlagen werden auf Unterkonstruktionen aus Stahl oder Aluminium auf dem Boden aufgeständert und durch Bodenverankerungen im Boden befestigt. Zur Errichtung der Anlagen gehört außerdem die Verlegung der Kabel, die Sicherung der Kabeltrasse sowie die Aufstellung der Trafostation.

 

https://www.energy4climate.nrw/fileadmin/Service/Publikationen/energiewirtschaft/freiflaechen-pv-publikation-cr-nrwenergy4climate.pdf

 

 

Stadt Kamen

 

Der Rat der Stadt Kamen hat auf seiner Sitzung am 08.12.2022 beschlossen, dass die Verwaltung, neben der grundsätzlichen Prüfung der Eignung für Freiflächen-PV auf dem ehemaligen Freibadgeländes in der Ortschaft Kamen-Heeren-Werve, auch prüfen soll, welche Dächer, Parkplätze und Freiflächen in städtischem Besitz darüber hinaus für eine Photovoltaik-Nutzung geeignet sind.

 

Hierzu hat die Verwaltung zunächst anhand sämtlicher in städtischem Eigentum befindlicher Flächen eine Vorprüfung vorgenommen, zur Identifizierung der Flächen, die sowohl die Förderkriterien des EEG (Flächeneignung gem. Kriterien aus dem ersten Segment § 37 (1) Nr. 2 EEG sowie Flächeneignung besondere Solaranlage gem. § 37 (1) Nr. 3 EEG)

https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__37.html als auch die Anforderungen des Baugesetzbuches (BauGB) erfüllen. Zu unterscheiden ist hierbei, ob eine Flächennutzungsplanänderung oder/und die Erstellung eines Bebauungsplanes erforderlich ist. Daneben wurden Flächen ausgeschlossen für die eine mögliche andere Nutzung sinnvoller erscheint. Darüber hinaus wurden auch Flächen betrachtet, die sich zwar nicht in Eigentum der Stadt Kamen, aber in öffentlicher Nutzung befinden.

 

Als nächsten Schritt werden die bisher identifizierten Flächen im Detail geprüft (Pachtverhältnisse, Wirtschaftlichkeit, etc.). Die Steckbriefe der einzelnen Flächen werden im Anschluss den politischen Gremien der Stadt Kamen vorgestellt.