hier: Stellungnahme der Stadt Kamen
Beschlussvorschlag:
Der Planungs- und
Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Kamen beschließt die Stellungnahme zum
Entwurf des Regionalplans Ruhr wie in Sachverhalt und Begründung aufgeführt.
Nach Beschluss wird die Stellungnahme umgehend an den Regionalverband Ruhr
(RVR) als Planungsbehörde übermittelt.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Der Regionalverband
Ruhr (RVR) hat in der 7. Sitzung der Verbandsversammlung am 23. September 2022
den Beschluss zur Durchführung der 3. Beteiligungsrunde im Rahmen der
Neuaufstellung des Regionalplans Ruhr gefasst.
Mit Schreiben vom
23.01.2023 hat der Regionalverband Ruhr gemäß § 9 Raumordnungsgesetz (ROG)
i.V.m. § 13 Abs. 1 Landesplanungsgesetz NRW (LPlG NRW) mitgeteilt, dass die
Verfahrensunterlagen in der Zeit vom 06.02.2023 bis einschließlich 31.03.2023
auf der Internetseite des Regionalverbandes Ruhr unter der Adresse www.regionalplanung.rvr.ruhr
abgerufen werden können. Die Abgabe der Stellungnahme ist bis zum 31.03.2023
einschließlich möglich.
Die Bürgerinnen und
Bürger können ebenfalls in der Zeit vom 06.02.2023 bis einschließlich
31.03.2023 zum Entwurf der Unterlagen Stellung nehmen. Die Auslegung erfolgt
auf der Grundlage des § 13 LPlG NRW bei den Kreisen und kreisfreien Städten
ausschließlich elektronisch.
Die Möglichkeit zur Abgabe
einer Stellungnahme hat der RVR auf die geänderten Teile gegenüber der zweiten
Entwurfsfassung (Stand 2021) beschränkt. Die Änderungen des Regionalplans Ruhr gehen dabei aus dem
überarbeitetet Entwurf deutlich hervor.
Im Wesentlichen
handelt es sich um zwei Änderungsbereiche, die die Stadt Kamen unmittelbar
betreffen:
Änderung
Gewerbefläche Anschlussstelle Kamen-Zentrum:
Wie der
Stellungnahme der Regionalplanungsbehörde zu entnehmen ist, ist den Bedenken
der Stadt Kamen, geäußert im Rahmen der Stellungnahme in der zweiten
Beteiligungsrunde (beschlossen im Planungs- und Stadtentwicklungsausschuss am
19.05.2022), teilweise gefolgt worden. Der GIB nördlich der BAB 1 und westlich
der Bundesstraße wird zurückgenommen, da die Fläche vollständig als geschützter
Landschaftsbestandteil im Landschaftsplan des Kreises Unna festgesetzt ist.
Während die Stadt
Kamen in Ihrer Stellungnahme begründet auch die südlich der Autobahn gelegene
Teilfläche auf Ihre Flächeneignung hin in Frage stellt, formuliert die
Regional-planungsbehörde, dass die Fläche aus topographischen Gründen beibehalten
würde. Aus Sicht der Stadt Kamen ist eine Realisierung als GIB-Bereich (Bereich
für gewerbliche und industrielle Nutzung) auf Grund der isolierten Lage und der
schwierigen Verkehrsanbindung nicht möglich. Daher ist auch diese Fläche
weiterhin langfristig als "Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich"
darzustellen. Die Ablehnung ist im Rahmen der Stellungnahme des
Regionalverbandes Ruhr keineswegs ausreichend begründet und auch nicht
nachvollziehbar.
Stellungnahme
des Kreises Unna zu kreiseigenen Waldflächen im Bereich zwischen Kurler Busch
und Wohnbebauung Lindenallee im OT Methler
Die Stadt Kamen
begrüßt die Darstellung der kreiseigenen Waldflächen als BSN (Bereich für den
Schutz der Natur).
Stellungnahme der Stadt Kamen
Aufstellung des Regionalplans Ruhr – 3.
Beteiligung gem. § 9 Raumordnungsgesetz (ROG) i.V.m. § 13 Abs. 1
Landesplanungsgesetz (LPlG NRW)
hier: Stellungnahme der Stadt Kamen
Da der RVR als
Regionalplanungsbehörde die Abgabe einer Stellungnahme auf die geänderten Teile
gegenüber der zweiten Entwurfsfassung (Stand 2021) beschränkt hat, nehme ich
ausschließlich Bezug auf Darstellungen, die in der aktuellen Entwurfsfassung
geändert wurden, bzw. mit diesen in direktem Zusammenhang stehen.
Wie der
Stellungnahme der Regionalplanungsbehörde zu entnehmen ist, ist den Bedenken
der Stadt Kamen, geäußert im Rahmen der Stellungnahme in der zweiten
Beteiligungsrunde, teilweise gefolgt worden. Der GIB nördlich der BAB 1 und
westlich der Bundesstraße wird zurückgenommen, da die Fläche vollständig als
geschützter Landschaftsbestandteil im Landschaftsplan des Kreises Unna
festgesetzt ist.
Während die Stadt
Kamen in Ihrer Stellungnahme begründet auch die südlich der Autobahn gelegene
Teilfläche auf Ihre Flächeneignung als GIB in Frage stellt, formuliert die
Regional-planungsbehörde, dass die Fläche aus topographischen Gründen
beibehalten würde. Aus Sicht der Stadt Kamen ist eine Realisierung als
GIB-Bereich (Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzung) auf Grund der
isolierten Lage und der schwierigen Verkehrsanbindung nicht möglich. Daher ist
auch diese Fläche weiterhin langfristig als "Allgemeiner Freiraum- und
Agrarbereich" darzustellen. Die Ablehnung ist im Rahmen der Stellungnahme
des Regionalverbandes Ruhr keineswegs ausreichend begründet und auch nicht
nachvollziehbar.
Die Stadt Kamen
fordert weiterhin die Rücknahme der Darstellung als GIB und Änderung in
„Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich“.