Betreff
Aufstellung des Regionalplans Ruhr – 3. Beteiligung gem. § 9 Raumordnungsgesetz (ROG) i.V.m. § 13 Abs. 1 Landesplanungsgesetz (LPlG NRW)
hier: Stellungnahme der Stadt Kamen
Vorlage
010/2023
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Planungs- und Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Kamen beschließt die Stellungnahme zum Entwurf des Regionalplans Ruhr wie in Sachverhalt und Begründung aufgeführt. Nach Beschluss wird die Stellungnahme umgehend an den Regionalverband Ruhr (RVR) als Planungsbehörde übermittelt.

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Der Regionalverband Ruhr (RVR) hat in der 7. Sitzung der Verbandsversammlung am 23. September 2022 den Beschluss zur Durchführung der 3. Beteiligungsrunde im Rahmen der Neuaufstellung des Regionalplans Ruhr gefasst.

Mit Schreiben vom 23.01.2023 hat der Regionalverband Ruhr gemäß § 9 Raumordnungsgesetz (ROG) i.V.m. § 13 Abs. 1 Landesplanungsgesetz NRW (LPlG NRW) mitgeteilt, dass die Verfahrensunterlagen in der Zeit vom 06.02.2023 bis einschließlich 31.03.2023 auf der Internetseite des Regionalverbandes Ruhr unter der Adresse www.regionalplanung.rvr.ruhr abgerufen werden können. Die Abgabe der Stellungnahme ist bis zum 31.03.2023 einschließlich möglich.

Die Bürgerinnen und Bürger können ebenfalls in der Zeit vom 06.02.2023 bis einschließlich 31.03.2023 zum Entwurf der Unterlagen Stellung nehmen. Die Auslegung erfolgt auf der Grundlage des § 13 LPlG NRW bei den Kreisen und kreisfreien Städten ausschließlich elektronisch.

Die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme hat der RVR auf die geänderten Teile gegenüber der zweiten Entwurfsfassung (Stand 2021) beschränkt. Die Änderungen des Regionalplans Ruhr gehen dabei aus dem überarbeitetet Entwurf deutlich hervor.

Im Wesentlichen handelt es sich um zwei Änderungsbereiche, die die Stadt Kamen unmittelbar betreffen:

 

Änderung Gewerbefläche Anschlussstelle Kamen-Zentrum:

 

Wie der Stellungnahme der Regionalplanungsbehörde zu entnehmen ist, ist den Bedenken der Stadt Kamen, geäußert im Rahmen der Stellungnahme in der zweiten Beteiligungsrunde (beschlossen im Planungs- und Stadtentwicklungsausschuss am 19.05.2022), teilweise gefolgt worden. Der GIB nördlich der BAB 1 und westlich der Bundesstraße wird zurückgenommen, da die Fläche vollständig als geschützter Landschaftsbestandteil im Landschaftsplan des Kreises Unna festgesetzt ist.

Während die Stadt Kamen in Ihrer Stellungnahme begründet auch die südlich der Autobahn gelegene Teilfläche auf Ihre Flächeneignung hin in Frage stellt, formuliert die Regional-planungsbehörde, dass die Fläche aus topographischen Gründen beibehalten würde. Aus Sicht der Stadt Kamen ist eine Realisierung als GIB-Bereich (Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzung) auf Grund der isolierten Lage und der schwierigen Verkehrsanbindung nicht möglich. Daher ist auch diese Fläche weiterhin langfristig als "Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich" darzustellen. Die Ablehnung ist im Rahmen der Stellungnahme des Regionalverbandes Ruhr keineswegs ausreichend begründet und auch nicht nachvollziehbar.

 

 

Stellungnahme des Kreises Unna zu kreiseigenen Waldflächen im Bereich zwischen Kurler Busch und Wohnbebauung Lindenallee im OT Methler

 

Die Stadt Kamen begrüßt die Darstellung der kreiseigenen Waldflächen als BSN (Bereich für den Schutz der Natur).

 

 

Stellungnahme der Stadt Kamen

 

Aufstellung des Regionalplans Ruhr – 3. Beteiligung gem. § 9 Raumordnungsgesetz (ROG) i.V.m. § 13 Abs. 1 Landesplanungsgesetz (LPlG NRW)

hier: Stellungnahme der Stadt Kamen

 

Da der RVR als Regionalplanungsbehörde die Abgabe einer Stellungnahme auf die geänderten Teile gegenüber der zweiten Entwurfsfassung (Stand 2021) beschränkt hat, nehme ich ausschließlich Bezug auf Darstellungen, die in der aktuellen Entwurfsfassung geändert wurden, bzw. mit diesen in direktem Zusammenhang stehen.

 

Wie der Stellungnahme der Regionalplanungsbehörde zu entnehmen ist, ist den Bedenken der Stadt Kamen, geäußert im Rahmen der Stellungnahme in der zweiten Beteiligungsrunde, teilweise gefolgt worden. Der GIB nördlich der BAB 1 und westlich der Bundesstraße wird zurückgenommen, da die Fläche vollständig als geschützter Landschaftsbestandteil im Landschaftsplan des Kreises Unna festgesetzt ist.

Während die Stadt Kamen in Ihrer Stellungnahme begründet auch die südlich der Autobahn gelegene Teilfläche auf Ihre Flächeneignung als GIB in Frage stellt, formuliert die Regional-planungsbehörde, dass die Fläche aus topographischen Gründen beibehalten würde. Aus Sicht der Stadt Kamen ist eine Realisierung als GIB-Bereich (Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzung) auf Grund der isolierten Lage und der schwierigen Verkehrsanbindung nicht möglich. Daher ist auch diese Fläche weiterhin langfristig als "Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich" darzustellen. Die Ablehnung ist im Rahmen der Stellungnahme des Regionalverbandes Ruhr keineswegs ausreichend begründet und auch nicht nachvollziehbar.

Die Stadt Kamen fordert weiterhin die Rücknahme der Darstellung als GIB und Änderung in „Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich“.