Betreff
Wiederwahl eines Schiedsmannes und eines stellvertretenden Schiedsmannes
Vorlage
143/2022
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

  1. Folgender Schiedsmann wird wiedergewählt:

Bezirk 4: Herr Wolfgang Stoverock, In der Delle 12, 59174 Kamen

 

  1. Folgender stellvertretender Schiedsmann wird wiedergewählt:

Bezirk 3: Herr Wolfgang Stoverock, In der Delle 12, 59174 Kamen

 

  1. Den sich noch im Amt befindenden Schiedsmännern wird aufgrund der Neuordnung der Schiedsamtsbezirke im Bereich der Stadt Kamen folgende Bezirke übertragen:

Bezirk 1: Herr Klaus Peter Cornelius, Zum Mühlbach 20, 59174 Kamen

Bezirk 2: Herr Klaus Gube, Fritz-Erler-Str. 41, 59174 Kamen

Bezirk 3: Herr Achim Döring, Lüner Höhe 28 b, 59174 Kamen

 

  1. Die Stellvertretung wird aufgrund der Neuordnung der Schiedsamtsbezirke im Stadtgebiet Kamen wie folgt geregelt:

Bezirk 1: Herr Klaus Gube, Fritz-Erler-Str. 41, 59174 Kamen

Bezirk 2: Herr Klaus Peter Cornelius, Zum Mühlbach 20, 59174 Kamen

Bezirk 4: Herr Achim Döring, Lüner Höhe 28 b, 59174 Kamen

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Gemäß § 3 des Schiedsamtsgesetzes NRW werden Schiedspersonen vom Rat der Gemeinde für die Dauer von 5 Jahren gewählt und anschließend durch die Leitung des Amtsgerichtes bestätigt (§ 4 SchAG NW).

 

Gemäß der Verwaltungsvorschrift zu § 3 des Schiedsamtsgesetzes soll die Gemeinde vor der Wahl bzw. Wiederwahl der Schiedsmänner bzw. Schiedsmannstellvertreter die regionale Organisation, die sich die Wahrnehmung der Interessen der Schiedspersonen satzungsgemäß zum Ziel gesetzt hat, hören.

Im Falle der Wiederwahl kann auch eine Stellungnahme der Leitung des Amtsgerichtes eingeholt werden.

 

Der Verwaltung liegen positive Stellungnahmen des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen, Bezirksvereinigung für den Landgerichtsbezirk Dortmund, und des hiesigen Amtsgerichtes vor.

Der oben genannte Schiedsmann wird zur Wiederwahl vorgeschlagen.

 

Auf das Erfordernis des Abstimmens in getrennten Wahlgängen für die jeweiligen Bezirke nach den Verwaltungsvorschriften zu § 3 SchAG NRW wird hingewiesen.