Betreff
Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Abwassersatzung der Stadt Kamen
Vorlage
134/2022
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt die vorgelegte „19. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Abwassersatzung der Stadt Kamen“ und billigt die dieser Satzung zugrunde liegende Gebührenbedarfsberechnungen. Der Beschluss erfolgt vorbehaltlich der Zustimmung des Landtages zum zweiten Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften (Gesetzentwurf LRg Drucksache 18/997 21.09.2022 25 S.).

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Änderung der bisherigen Gebührensätze für den Zeitraum 18.05.2022 bis 31.12.2022 und ab dem 01.01.2023 (Schmutzwassergebühr § 8 Abs. 8; Niederschlagsabwassergebühr § 9 Abs. 3):

 

Gebührenentwicklung 2015-2022

 

Jahr

SW Gebühr €/cbm

NW-Gebühr €/qm

 

2015

3,00

1,34

2016

3,02

1,40

2017

2,96

1,50

2018

2,96

1,57

2019

2,92

1,66

2020

2,92

1,66

2021

2,98

1,68

2022

3,15

1,69

2022 neu

2,99

1,57

 

 

 

2023 geplant

3,16

1,64

 

Rückwirkende Gebührenanpassung für den Zeitraum 18.05.2022 bis 31.12.2022

 

Das Gesetzgebungsverfahren zum zweiten Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften sieht in Artikel 1 eine Änderung des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG NRW) vor. Mit dieser Änderung konkretisiert die Landesregierung die Vorgaben aus dem am 17.05.2022 von Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster erlassenen Urteil über die Berücksichtigung von kalkulatorischen Zinsen und Abschreibungen bei den Abwassergebühren. Über den Gesetz­entwurf (siehe Anlage) soll Anfang Dezember im Plenum des Landtages entschieden werden. Da das Urteil des OVG Münsters aufgrund der Einlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzu­lassung der Revision beim Bundesverwaltungsgericht noch nicht rechtskräftig geworden ist, wurden ab dem 18.05.2022 sämtliche neu zu erlassenden Gebührenbescheide, z. B. aufgrund eines Eigentümerwechsels, mit dem Vorbehalt der Nachprüfung versehen. Mit der Zustimmung zum Gesetzesentwurf wird durch den Gesetzgeber Rechtsklarheit geschaffen, womit diese Be­scheide auf Basis einer neuen Gebührenkalkulation für 2022 nun endgültig beschieden werden können. Gebührenbescheide, die zu Beginn des Jahres erlassen und gegen die kein Widerspruch eingelegt wurde, sind mit Ablauf der Widerspruchsfrist bestandskräftig geworden und bedürfen daher keiner nachträglichen Anpassung durch einen Änderungsbescheid.

 

 

In der Neukalkulation für 2022 wurden folgende Faktoren angepasst.

 

  1. Der kalkulatorische Zinssatz wird von 4,75 % auf die geänderten Vorgaben des § 6 Abs. 2 KAG NRW angepasst. Für den Fremdkapital-Anteil (hier: 39,63 %) ergibt sich demnach ein Durchschnittszinssatz von 1,35 %. Für den Eigenkapital-Anteil (hier: 60,37 %) ist der 30-jährige Durchschnittsnominalzinssatz der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten maßgeblich. Dieser beträgt zum 31.12.2020 3,54 %. Für die kalkulatorischen Zinsen werden somit 1.837.100 € (vorher: 3.260.000 €) angesetzt.

 

  1. Aufgrund der gegenwärtigen hohen Inflationsrate fallen die Indizes wesentlich höher aus, als bei der ursprünglichen Kalkulation für 2022. Die Indizes wurden daher im Rahmen der Neukalkulation entsprechend angepasst. Die Kosten für die kalkulatorischen Abschrei­bungen betragen somit 4.681.000 € (vorher: 4.150.000 €).

 

 

Die Höhe der Schmutzwassergebühren wird für den Zeitraum 18.05.2022 bis 31.12.2022 wie folgt vorgeschlagen:

 

  1. für Schmutzwasser je cbm                                                     2,99 € (bisher: 3,15 €)
  2. für Mitglieder der Abwasserverbände, die
    selbst zu Verbandslasten oder Abgaben vom
    Verband herangezogen werden je cbm                                 1,44 € (bisher: 1,60 €)
  3. für Grundstücke, die unmittelbar in eine
    Verbandsanlage entwässert werden ohne
    dass laufende Verbandslasten oder Abgaben
    entrichtet werden je cbm                                                        1,55 € (bisher: 1,55 €)

 

 

Die Höhe der Niederschlagsabwassergebühren wird wie folgt vorgeschlagen:

 

  1. für Niederschlagsabwasser je qm                                          1,57 €  (bisher: 1,69 €)
  2. für Mitglieder der Abwasserverbände, die
    selbst zu Verbandslasten oder Abgaben vom
    Verband herangezogen werden je qm                                   1,07 € (bisher: 1,19 €)
  3. für Grundstücke, die unmittelbar in eine
    Verbandsanlage entwässert werden ohne
    dass laufende Verbandslasten oder Abgaben
    entrichtet werden je qm                                                          0,50 € (bisher: 0,50 €)

 

Im Übrigen wird auf die beigefügte Gebührenkalkulation 2022 gemäß KAG-Änderung verwiesen.

 

 

 

Gebührenanpassung für den Zeitraum ab dem 01.01.2023:

 

Eine Gebührenanpassung in 2023 gegenüber der Neukalkulation 2022 wird durch nachfolgende Faktoren verursacht:

 

1.    Der Gebührenbedarf für Schmutzwasser steigt um 535.700 €, der Gebührenbedarf für die Grundstücksentwässerung steigt um 305.700 €

 

2.    Die gebührenrelevanten Personalkosten (einschließlich Sozialleistungen) für die tech­nischen Mitarbeiter der Stadtentwässerung steigen um 103.600 €. Die Steigerung resultiert insbesondere aus der Einstellung eines im Juli 2022 eingestellten Ingenieurs, der in 2023 erstmals über ein ganzes Jahr abgerechnet wird. Des Weiteren steigen die Personalkosten aufgrund eingeplanter Tariferhöhung. Der bisherige Tarifvertrag läuft zum 31.12.2022 aus.

 

3.    Die Erlöse aus den aktivierten Eigenleistungen erhöhen sich u. a. durch die Neueinstellung eines Ingenieurs um 75.400 €.

 

4.    Aufgrund erforderlicher Neuausschreibungen von mehreren Unterhaltungsverträgen zu geänderten Bedingungen sowie allgemeinen Preissteigerungen in der Baubranche erhöhen sich die Kosten für die Unterhaltung der Abwasseranlagen und der Sonder­bauwerke in der Summe um 60.000 €.

 

5.    Aufgrund der erheblich gestiegenen Kraftstoffkosten erhöhen sich die Unterhaltungskosten für Fahrzeuge um 19.700 €.

 

6.    Der Ansatz für den Leistungsaustauch zwischen der Stadt und dem Eigenbetrieb reduziert sich geringfügig um 15.100 € und ist auf Personalum - bzw. nachbesetzungen zurück­zuführen.

 

7.    Die ansatzfähigen Kosten des Lippeverbandes erhöhen sich um 92.700 € auf 5.384.500 €. Erstmals enthält die Lippeverbandsumlage einen separaten Gewässerkostenanteil des Lippeverbandes (98.100 €), der nicht über die Schmutz- und Niederschlagsabwasser­gebühren refinanziert werden kann.

8.    Die Abwasserabgabe, welche über den Lippeverband veranlagt wird, erhöht sich um 6.700 €.

 

9.    Die kalkulatorischen Abschreibungen, die mit Wiederbeschaffungszeitwerten errechnet werden, erhöhen sich um 341.000 €. Die Erhöhung basiert im Wesentlichen auf der gegenwärtigen hohen Inflationsrate, die zu erheblichen Preisindexsteigerungen bei Ortskanälen und den Erzeugerpreisen führt. Des Weiteren erhöhen sich die kalkulatori­schen Abschreibungen durch neu zu aktivierendes Anlagenvermögen.

 

10.  Die Kosten für die kalkulatorischen Zinsen sinken insgesamt um 29.500 €. Dabei sinkt der Durchschnittszinssatz für den Fremdkapitalanteil von 1,35 % auf 1,25 %. Der 30-jährige Durchschnittsnominalzinssatz für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten reduziert sich für den Eigenkapital-Anteil von 3,54 % auf 3,25 %. Der Eigen­kapital-Anteil beträgt 60,81 % (in 2022: 60,37 %). Maßgeblich für die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen sind die neuen Vorgaben des § 6 Abs. 2 KAG.

11.  Bei der Kalkulation der Schmutzwassergebühr für 2023 wird eine gebührenerhöhende Unterdeckung aus der Betriebsabrechnung 2020 in Höhe von 28.700 € eingestellt. Bei der Kalkulation der Niederschlagsabwassergebühr für 2023 werden eine gebührenerhöhende Unterdeckung aus der Betriebsabrechnung 2020 in Höhe von 187.300 € sowie eine ge­bührenmindernde Überdeckung in Höhe von 68.100 € aus der Betriebsabrechnung 2021 eingestellt.

 

12.  Aufgrund der derzeit vorliegenden Werte zum Schmutzwasserverbrauch müssen die Schmutzwassermengen, die der Kalkulation der Schmutzwassergebühr zugrunde liegen,  entsprechend angepasst werden (Anteil SEK-Kosten: + 51.000 cbm; Anteil LV-Kosten: + 78.000 cbm). Die zu entwässernden Flächen für die Kalkulation der Niederschlags­abwassergebühr bedürfen lediglich einer geringfügigen Angleichung (Anteil SEK-Kosten: + 7.000 qm; Anteil LV-Kosten: + 8000 qm).

 

 

Die Höhe der Schmutzwassergebühren wird wie folgt vorgeschlagen:

 

  1. für Schmutzwasser je cbm                                                     3,16 € (bisher: 2,99 €)
  2. für Mitglieder der Abwasserverbände, die
    selbst zu Verbandslasten oder Abgaben vom
    Verband herangezogen werden je cbm                                 1,55 € (bisher: 1,44 €)
  3. für Grundstücke, die unmittelbar in eine
    Verbandsanlage entwässert werden ohne
    dass laufende Verbandslasten oder Abgaben
    entrichtet werden je cbm                                                        1,61 € (bisher: 1,55 €)

 

 

Die Höhe der Niederschlagsabwassergebühren wird wie folgt vorgeschlagen:

 

  1. für Niederschlagsabwasser je qm                                          1,64 €  (bisher: 1,57 €)
  2. für Mitglieder der Abwasserverbände, die
    selbst zu Verbandslasten oder Abgaben vom
    Verband herangezogen werden je qm                                   1,18 € (bisher: 1,07 €)
  3. für Grundstücke, die unmittelbar in eine
    Verbandsanlage entwässert werden ohne
    dass laufende Verbandslasten oder Abgaben
    entrichtet werden je qm                                                          0,46 € (bisher: 0,50 €)

 

Im Übrigen wird auf die beigefügte Gebührenkalkulation verwiesen.

 

 

 

 

Anlagen:

 

Satzungsentwurf

 

Gebührenbedarfsberechnung 2022 neu (Kalkulation)

 

Gebührenbedarfsberechnung 2023 (Kalkulation)