Betreff
Neunte Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Kamen über die Erhebung von Standgeld für Wochenmärkte und Volksfeste (Kirmessen) – Standgeldsatzung -
Vorlage
128/2022
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Kamen beschließt die vorgelegte „Neunte Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Kamen über die Erhebung von Standgeld für Wochenmärkte und Volksfeste (Kirmessen) – Standgeldsatzung – “.

 

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Die Standgelder für Wochenmärkte und Volksfeste (Kirmessen) wurden für das Jahr 2010 um 11,8 % angehoben. Letztmalig hat es eine Gebührenerhöhung für Jahr 2011 um weitere 1,9 % gegeben. Die Gebührensätze sind seitdem 11 Jahre stabil geblieben. Dazu beigetragen haben neben einer sparsamen Wirtschaftsführung auch Überschüsse aus den letzten Jahren. Das hat zur Gebührenstabilität geführt.

 

Die Überschüsse sind jetzt aufgebraucht. Prognostizierte Kostensteigerungen im nächsten Jahr und Mindereinnahmen im Jahr 2019 und 2021 führen dazu, dass die Gebühren für das Jahr 2023 angepasst werden müssen.

Das Rechnungsergebnis das für das Jahr 2019 ergab eine Unterdeckung in Höhe von 3.925,- €.

Grund hierfür waren geringe Erlöse beim Wochenmarkt, da wegen des andauernden heißen Wetters viele Marktbeschicker nicht teilgenommen haben.

 

Darüber hinaus gab es auch im Jahr 2021 coronabedingt geringe Erlöse bei den Wochenmarktgebühren. Durch die Corona-Schutzbestimmungen waren über einen längeren Zeitraum nur Lebensmittelhändler auf dem Markt zugelassen. Außerdem wurden aufgrund der Absage von drei Kirmessen geringe Standgebühren erzielt.

So weist die Betriebsabrechnung für das Jahr 2021 eine Unterdeckung in Höhe von 5.882,- € aus.

 

Insgesamt gibt es eine Unterdeckung in Höhe von 9.807,- €.

 

Nach § 6 Abs. 2 KAG NW soll die Unterdeckung am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten vier Jahre ausgeglichen werden. Die Unterdeckung aus dem Jahr 2019 soll daher mit der Kalkulation für das Jahr 2023 ausgeglichen werden.

 

Die Verwaltung schlägt darüber hinaus vor, auch die Unterdeckung aus dem Jahr 2021 zu kompensieren.

 

Gleichbleibend prognostizierte Gebührenerlöse in Höhe von 70.074,- € können die Unterdeckung aus dem Jahr 2019 und 2021 nicht auffangen. Die Gebühren sind daher um 30 % zu erhöhen.

 

Die Gebühr für Ausschankstände soll nicht angehoben werden, weil es ohnehin schwer ist überhaupt einen Getränkestand zu bekommen.

 

Eine Gebührenerhöhung nach 11 Jahren Gebührenstabilität hält die Verwaltung, auch aufgrund von Kostensteigerungen in den letzten Jahren, für angemessen.

 

Ein Vergleich der Kalkulationen 2022 und 2023 zeigt in nahezu allen Positionen Kosten­steigerungen.

 

Es ergeben sich somit folgende neue Gebührensätze:

 

 

 

 

 

 

Art der Leistung

je Tag und

Tarif (alt) €

Tarif (neu) €

Veränderung €

 

1.

Fahr-, Belustigungs- und
Schaugeschäfte:

 

 

 

 

 

für die ersten 100 m²

je m²

0,54

0,70

0,16

 

für die nächsten 100 m²

je m²

0,46

0,60

0,14

 

für jeden weiteren m²

je m²

0,35

0,45

0,10

 

mindestens täglich

je Tag

31,00

40,22

9,22

 

2.

Verlosungen, Schießbuden, sonst. Warenausspielungen

je lfd. m

3,11

4,03

0,92

 

bei mehreren Verkaufsfron-
ten für jeden m²

je m²

1,90

2,46

0,56

 

mindestens täglich

je Tag

11,00

14,27

3,27

 

3.

Verkaufsgeschäfte aller Art,
außer Imbissstände

je lfd. m

1,78

2,31

0,53

 

mindestens täglich

je Tag

7,31

9,48

2,17

 

4.

Imbissstände

 

 

 

 

 

für jeden lfd. m

je lfd. m

4,10

5,32

1,22

 

bei mehreren Verkaufsfron-
ten für die ersten 10 m²

je m²

2,50

3,24

0,74

 

bei mehreren Verkaufsfron-
ten für jeden weiteren m²

je m²

1,32

1,71

0,39

 

mindestens täglich

je Tag

25,20

32,69

7,49

 

5.

Ausschankstände

 

 

 

 

 

für die ersten 10 m²

je m²

2,14

2,14

0,00

 

für jeden weiteren m²

je m²

1,13

1,13

0,00

 

mindestens täglich

je Tag

21,60

21,60

0,00

 

6.

Verkaufsgeschäfte des Bauern- + Krammarktes einer Kirmes

je lfd. m

3,82

4,96

1,14

 

 

 

 

Darüber hinaus müssen die Abfallentsorgungsgebühren bei den Kirmessen durch Kostensteigerungen in der Standgeldsatzung ebenfalls angehoben werden.

 

a)            für Fahrgeschäfte etc. nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung     von 6,00 € auf 8,00 €

b)            für Verlosungen etc. nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung        von 15,00 € auf 20,00 €

c)            für Verkaufsgeschäfte nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung     von 13,50 € auf 18,00 €

d)            für Imbissstände nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung              von 22,50 € auf 30,00 €

e)            für Ausschankstände nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 der Satzung       von 5,00 € auf 6,70 €

f)             für Geschäfte nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 der Satzung                   keine Gebührenerhöhung

 

Außerdem ergibt sich beim Wochenmarkt durch Mehrverbrauch und Kostensteigerungen eine Erhöhung der Stromkostenpauschale:

 

bis 2,0 KW                                                          von 3,50 € auf 4,50 €

2,1 bis 3,5 KW                                                    von 5,20 € auf 6,60 €

über 3,5 KW                                                       von 7,00 € auf 8,90 €

 

Anlagen:

 

Neunte Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Kamen über die Erhebung von Standgeld für Wochenmärkte und Volksfeste (Kirmessen) – Standgeldsatzung –

 

Gebührenkalkulation