Betreff
Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen
Vorlage
115/2022
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Kamen beschließt die vorgelegte „Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen“.

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Nach dem Ladenöffnungsgesetz NRW (LÖG NRW) vom 16.11.2006, in der zurzeit gültigen Fassung, dürfen Verkaufsstellen gem. § 6 Abs.1 LÖG NRW jährlich an höchstens acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen, im öffentlichen Interesse ab 13.00 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.

 

Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt.

Das Vorliegen eines Zusammenhangs wird vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt.

 

Die KIG e.V. beantragt mit Schreiben vom 15.09.2022 am 27.11.2022 im Rahmen der 11. Winterwelt und des Adventsmarktes einen verkaufsoffenen Sonntag zu genehmigen.

 

Die Verwaltung weist darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung Voraussetzung für die Zulässigkeit von Sonntagsöffnungen die Veranstaltung und nicht die Ladenöffnung für den Sonntag prägend ist. Der Adventsmarkt hat eine deutliche Anziehungskraft für Besucherin­nen und Besucher entfaltet und fand großen Zuspruch auch ohne einen verkaufsoffenen Sonntag. Er bietet u.a. kulturelle Unterhaltung, hochwertige regionale Produkte und Spe­ziali­täten, Mitmachaktionen für Kinder, Lesungen und eine Kunstausstellung an.

Auf der Winterwelt werden Verpflegungsstände (Getränke, Crepes, gebrannte Mandeln, Süßigkeiten, Hot Dog) aufgestellt und ein Kinderkarussell. Highlight sind zwei Eisstockbah­nen.

Anziehungskraft wird daher das Veranstaltungsprogramm entfalten und nicht die sonntäg­liche Ladenöffnung.

 

Ein weiteres Kriterium aus § 6 Abs. 1 LÖG NRW und der Rechtsprechung ist, dass ein enger räumlicher Bezug zwischen Veranstaltung und geöffneten Geschäften bestehen muss.

Hierbei dürfen auch Straßenzüge erfasst sein, die der fußläufigen Zuführung von Besuchern zum Veranstaltungsbereich dienen, etwa weil sie diesen mit den Haltestellen des öffentlichen Nahverkehrs oder für die Veranstaltung wesentlichen Parkplätzen verbinden.

Nach Auffassung der Verwaltung trägt die Begrenzung des verkaufsoffenen Sonntags auf die Kerninnenstadt (siehe Lageplan der Verordnung) dem Rechnung.

 

Nach Auffassung der Verwaltung sind damit die Voraussetzungen erfüllt.

 

Darüber hinaus können nach dem LÖG NRW 8 verkaufsoffene Sonntage zugelassen wer­den. Die Verwaltung vertritt die Meinung, dass in Kamen von dieser gesetzlichen Möglichkeit nur maßvoll Gebrauch gemacht wird.

 

Gem. § 6 Abs. 4 LÖG NRW wird die zuständige Ordnungsbehörde ermächtigt, diese Tage durch Verordnung freizugeben.

 

Gem. § 6 Abs. 4 LÖG NRW sind vor Erlass der Ordnungsbehördlichen Verordnung die zu­stän­digen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, Kirchen und die jeweilige Industrie- und Handelskammer sowie die Handwerkskammer anzuhören. Die Verwaltung hat folgende Institutionen um eine Stellungnahme gebeten:

-  DGB Ortsverband Kamen

-  ver.di Bezirk Westfalen

-  Unternehmensverband Westfalen-Mitte

-  Handelsverband Nordrhein-Westfalen Westfalen-Münsterland

-  Ev. Kirchengemeinde Kamen-Mitte, Methler und Heeren-Werve

-  Kath. Kirchengemeinde Heilige Familie Kamen/“St. Marien“ Kaiserau

-  Kath. Kirchengemeinde „Herz Jesu“ Heeren-Werve

-  Industrie- und Handelskammer zu Dortmund

-  Kreishandwerkerschaft Hellweg Lippe.

 

Die Kath. Kirchengemeinde „Herz-Jesu“ Heeren-Werve, die Kath. Kirchengemeinde Heilige Familie Kamen/“St. Marien“ Kaiserau, die Ev. Kirchengemeinde Heeren-Werve, die Ev. Kirchengemeinde Mitte, die Industrie- und Handelskammer zu Dortmund, der Handelsverband Nordrhein-Westfalen Westfalen-Münsterland, der Unternehmensverband Westfalen-Mitte, die Kreishandwerkerschaft Hellweg Lippe, und der DGB Ortsverband Kamen haben gegen die Festsetzung des ver­kaufsoffenen Sonntages keine Bedenken geäußert.

 

Die Gewerkschaft ver.di Bezirk Westfalen lehnt verkaufsoffene Sonntage aus grund­sätz­lichen Erwägungen ab. Nimmt aber die Begrenzung des Freigabebereichs für die Öffnung auf das Stadtzentrum der Innenstadt positiv zur Kenntnis.

 

Die Ev. Kirchengemeinde Methler hat bisher keine Stellungnahme abgegeben.

 

Bei Abwägung aller Interessen schlägt die Verwaltung deshalb vor, den von der KIG e.V. beantragten verkaufsoffenen Sonntag zuzulassen.

 


Anlagen:

 

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen