Betreff
Nachbesetzungen von Vertretern in Gremien gem. § 113 Abs. 2 Gemeindeordnung
Vorlage
109/2022
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Auf Vorschlag der Bürgermeisterin werden ab 01.12.2022 gem. § 113 Abs. 2 GO NRW für die weitere Wahlperiode des Rates folgende Vertreter der Verwaltung benannt:

 

                                                                            ordentliches Mitglied           

 

Gemeinschaftsstadtwerke GmbH
 Gesellschafterversammlung                          Christian Völkel

 

Kamener Betriebsführungsgesellschaft mbH
 – Gesellschafterversammlung                          Christian Völkel                   

 

HeLiNET GmbH – Beirat                                   Christian Völkel

 

 

                                                                            stellv. Mitglied

 

GWA Kommunal Anstalt öR
 – Verwaltungsrat                                               Christian Völkel

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Nach §§ 63 Abs. 2, 113 GO NRW werden die Vertreter, die Mitgliedschaftsrechte in Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen wahrzunehmen haben, vom Rat bestellt.

Ist nach den Vorschriften des Gesellschaftervertrages/der Satzung mehr als 1 Vertreter zu benennen, so muss gem. § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW der Bürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Bediensteter der Gemeinde dazuzählen.

 

Für die Wahrnehmung der entsprechenden Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschafterversammlung der Gemeinschaftsstadtwerke GmbH Kamen, Bönen, Bergkamen, in der Gesellschafterversammlung der Kamener Betriebsgesellschaft mbH, im Beirat der HeLiNET GmbH sowie stellvertretend im Verwaltungsrat der GWA Kommunal Anstalt öR war bisher Herr Ralf Tost benannt. Herr Tost scheidet mit Ablauf des 30.11.2022 aus dem Dienst der Stadt Kamen aus, weshalb für die Zeit ab 01.12.2022 eine Nachbesetzung erforderlich ist.

Die Bürgermeisterin benennt die Vertreter der Verwaltung gemäß dem Beschlussvorschlag.

 

Nach § 50 Abs. 4 GO NRW wählt der Rat gemäß § 50 Abs. 2 GO NRW einen Nachfolger, wenn jemand vorzeitig aus einem Gremium, für das er bestellt wurde, ausscheidet. Danach ist die vorgeschlagene Person gewählt, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.