Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Kamen beschließt den Beteiligungsbericht 2021 in der vorgelegten Form.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Mit Wirkung vom 01.01.2019 wurde die
Gemeindeordnung durch das 2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz angepasst. Mit dem
neu eingefügten § 116a GO NRW besteht seitdem die Möglichkeit, von der Pflicht
zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses befreit zu werden.
Der Rat der Stadt Kamen hat in der
Sitzung am 23.06.2022 die größenabhängige Befreiung von der Pflicht zur
Aufstellung eines Gesamtabschlusses sowie eines Gesamtlageberichtes nach zuvor
genannter Norm und auf Basis der zu diesem Zeitpunkt bekannten Zahlen aus den
Haushalts-/Wirtschaftsjahren 2020 und 2021 bejaht, weil die Voraussetzungen den
Berechnungen nach erfüllt waren und folgenden Beschluss gefasst:
„Der Rat der Stadt Kamen stimmt zu, die
Möglichkeit der größenabhängigen Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung
eines Gesamtabschlusses nach § 116a GO NRW zu nutzen.“
Gemäß Ratsbeschluss vom 23.06.2022 (BV 072/2022) liegen also die Voraussetzungen zur
Befreiung für die Aufstellung des Gesamtabschlusses auch für das Haushalts-/ Wirtschaftsjahr
2021 vor. Die Entscheidung des Rates wurde der Kommunalaufsicht entsprechend § 116a
Abs. 2 Satz 3 GO NRW mit der Anzeige zur Feststellung des Jahresabschlusses
2021 vorgelegt.
In der Folge ist gemäß § 116a Abs. 3 GO
NRW ein Beteiligungsbericht (Anlage) zu erstellen. Über den Beteiligungsbericht
ist ein gesonderter Beschluss des Rates in öffentlicher Sitzung herbeizuführen
(§ 117 Abs. 1 Satz 3 GO NRW). Einen solchen Beteiligungsbericht legt die
Verwaltung dem Rat der Stadt Kamen nunmehr zur Beschlussfassung vor.
Anlage:
1 Beteiligungsbericht 2021