Betreff
Änderung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) zum Ausbau der Erneuerbaren Energien und zur Umsetzung des Wind-an-Land-Gesetzes
Vorlage
106/2022
Art
Mitteilungsvorlage

Durch das im Juli dieses Jahres vom Bundestag und Bundesrat verabschiedete „Wind-an-Land-Gesetz“ soll der Ausbau der Windenergie in Deutschland beschleunigt werden. Das Bundesgesetz tritt zum 1. Februar 2023 in Kraft. Neben der Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren ist ein wesentlicher Baustein des Wind-an-Land-Gesetzes die Vorgabe von verbindlichen Flächenzielen: Bis Ende 2032 müssen die Länder zwei Prozent der Bundesfläche für die Windenergie ausweisen, bis 2027 sollen 1,4 Prozent der Flächen für Windenergie bereitstehen (https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/klimaschutz/wind-an-land-gesetz-2052764).

Jedes Bundesland legt fest, auf welcher Planungsebene die Flächenzielvorgabe erfüllt wer­den soll – in Nordrhein-Westfalen ist im Koalitionsvertrag festgelegt, dass dies die Regional­planung sein soll. Um diese Festlegung rechtliche Gültigkeit zu verschaffen ist es nun erfor­derlich den Landesentwicklungplan (LEP) entsprechend zu ändern.

Mit Schreiben vom 15. September 2022 unterrichtet das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz des Landes Nordrhein-Westfalen gem. § 9 Abs. 1 des Raumordnungsgesetzes die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen über die beab­sichtigte Änderung des LEP. Hierzu hat die Landesregierung am 30.8.2022 Eckpunkte be­schlossen.

Ziel der beabsichtigten Änderung ist es demnach, die landesplanerische Grundlage für eine zügige Umsetzung des Wind-an-Land-Gesetzes zu schaffen. Zusätzlich verfolgt die Landes­regierung hiermit das Ziel, die Flächenkulisse für PV-Freiflächenanlagen in Nordrhein-Westfalen maßvoll zu erweitern.

„Die Eckpunkte der Änderung betreffen:

    Eine gerechte Verteilung der im Wind-an-Land-Gesetz genannten Flächenbeitragswer­te für das Land Nordrhein-Westfalen auf die regionalen Planungsgebiete. Vorausset­zung dafür ist eine belastbare Potenzialstudie, mit der Flächenvorgaben für die Regio­nen nachvollziehbar begründet werden können.

    Die Ermöglichung der Windenergienutzung auf geeigneten Flächen im Wald (Kalami­tätsflächen und beschädigte Forstflächen) und in Gewerbe- und Industriegebieten.

    Die Streichung der 1500-m-Abstandsregelung für Windenergieanlagen.

    Die Erweiterung der Flächenkulisse für Freiflächen- Photovoltaikanlagen u.a. hinein in die sog. „benachteiligten Gebiete“ (entsprechend EU-Agrarrecht und Erneuerbare- Energien-Gesetz), auf unter Bergaufsicht stehende Flächen und auf Korridore entlang von Verkehrsinfrastrukturen; zusätzlich Aufnahme von landesplanerischen Vorgaben für „Floating-PV“ und „Agri-PV“ sowie Klarstellung zu Freiflächen-Photovoltaikanlagen in Gewerbe- und Industriegebieten. Dabei bleiben hochwertige Ackerböden mit Blick auf die Versorgungssicherheit mit Lebensmitteln vorrangig der Landwirtschaft vorbe­halten. Bereiche mit besonderer Bedeutung für die Biodiversität bleiben dem Natur­schutz vorbehalten. Zudem ist im Rahmen des Prozesses zu prüfen, inwieweit hoch­wertige Ackerböden mit Blick auf die Versorgungssicherheit mit Lebensmitteln und Flä­chen mit besonderer Bedeutung für die Biodiversität von der Regelung zu „Agri-PV“ ausgenommen werden sollen.“

Im LEP werden die allgemeinen Rahmenbedingungen wie Tabufaktoren, Mindestabstände u.ä. festgelegt, die konkreten Flächenausweisungen erfolgen dann auf Ebene der Regio­nalpläne durch die jeweils zuständigen Regionalplanungsbehörden, für den Bereich der Stadt Kamen somit durch den Regionalverband Ruhr. Mit der nun laufenden Vorbereitung zur Änderung des LEP durch das Land NRW wird es absehbar eine Aufforderung an die Re­gionalplanungsbehörden geben entsprechende Flächenpotentiale auszuweisen.

Zu diesem Zeitpunkt sind hiermit die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen gemäß § 9 Abs.1 Raumordnungsgesetz (ROG) von der Aufstellung des Raumordnungsplans unterrichtet und gleichzeitig aufgefordert, Aufschluss über diejenigen von ihnen beabsichtigten oder bereits eingeleiteten Planungen und Maßnahmen sowie über deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die Planaufstellung bedeutsam sein können.

Zum derzeitigen Zeitpunkt liegen keine Planungen oder Maßnahmen der Stadt Kamen vor, die für die Planaufstellung bedeutsam sein könnten.

Im weiteren Verfahren erhalten die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öf­fentlichen Stellen -also auch die Stadt Kamen - gemäß § 9 Abs.2 Raumordnungsgesetz (ROG) Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungname zum Entwurf des Raumordnungsplanes, zu seiner Begründung und im Falle einer durchgeführten Umweltprüfung zum Umweltbericht. Auch bei der folgenden Flächenausweisungen im Rahmen der Regionalplanung wird die Stadt Kamen Möglichkeiten haben Stellungnahmen abzugeben. Politisch wird die Regional­planung durch das Ruhrparlament begleitet. Dieser Verbandsversammlung obliegt auch der abschließende Beschluss der Regionalplanung.

Derzeit gilt in Kommunen mit in Flächennutzungsplänen ausgewiesenen Windvorranggebie­ten – so auch in Kamen - die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 1BauGB für neue Windkraftanlagen außerhalb dieser Flächen (Repowering kann im Einzelfall hier zulässig sein). Diese Ausschlusswirkung tritt außer Kraft, sobald ein Plan - hier dann der Regional­plan Ruhr – die zum Erreichen der nach Bundesgesetzgebung vorgegebenen Flächenziele notwendigen neue Flächen feststellt, spätestens jedoch zum 31.12.2027. Ist bis zu diesem Zeitpunkt in einer Region kein rechtsgültiger Plan mit der Festlegung der notwendigen Flä­chen für Windkraftanlagen vorhanden, tritt in dieser Region eine vollumfängliche Privilegie­rung von Windkraftanlage im baulichen Außenbereich in Kraft. Damit wird die Errichtung von Windkraftanlage im Außenbereich nach § 35 BauGB grundsätzlich zulässig.