Durch das im Juli dieses
Jahres vom Bundestag und Bundesrat verabschiedete „Wind-an-Land-Gesetz“ soll
der Ausbau der Windenergie in Deutschland beschleunigt werden. Das Bundesgesetz
tritt zum 1. Februar 2023 in Kraft. Neben der Beschleunigung von Planungs- und
Genehmigungsverfahren ist ein wesentlicher Baustein des Wind-an-Land-Gesetzes
die Vorgabe von verbindlichen Flächenzielen: Bis Ende 2032 müssen die Länder
zwei Prozent der Bundesfläche für die Windenergie ausweisen, bis 2027 sollen
1,4 Prozent der Flächen für Windenergie bereitstehen (https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/klimaschutz/wind-an-land-gesetz-2052764).
Jedes Bundesland legt fest,
auf welcher Planungsebene die Flächenzielvorgabe erfüllt werden soll – in
Nordrhein-Westfalen ist im Koalitionsvertrag festgelegt, dass dies die Regionalplanung
sein soll. Um diese Festlegung rechtliche Gültigkeit zu verschaffen ist es nun
erforderlich den Landesentwicklungplan (LEP) entsprechend zu ändern.
Mit Schreiben vom 15.
September 2022 unterrichtet das Ministerium für Wirtschaft, Industrie,
Klimaschutz des Landes Nordrhein-Westfalen gem. § 9 Abs. 1 des
Raumordnungsgesetzes die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten
öffentlichen Stellen über die beabsichtigte Änderung des LEP. Hierzu hat die
Landesregierung am 30.8.2022 Eckpunkte beschlossen.
Ziel der beabsichtigten
Änderung ist es demnach, die landesplanerische Grundlage für eine zügige
Umsetzung des Wind-an-Land-Gesetzes zu schaffen. Zusätzlich verfolgt die Landesregierung
hiermit das Ziel, die Flächenkulisse für PV-Freiflächenanlagen in
Nordrhein-Westfalen maßvoll zu erweitern.
„Die Eckpunkte der Änderung betreffen:
• Eine gerechte Verteilung der im
Wind-an-Land-Gesetz genannten Flächenbeitragswerte für das Land
Nordrhein-Westfalen auf die regionalen Planungsgebiete. Voraussetzung dafür
ist eine belastbare Potenzialstudie, mit der Flächenvorgaben für die Regionen
nachvollziehbar begründet werden können.
• Die Ermöglichung der Windenergienutzung auf
geeigneten Flächen im Wald (Kalamitätsflächen und beschädigte Forstflächen)
und in Gewerbe- und Industriegebieten.
• Die Streichung der 1500-m-Abstandsregelung
für Windenergieanlagen.
• Die Erweiterung der Flächenkulisse für
Freiflächen- Photovoltaikanlagen u.a. hinein in die sog. „benachteiligten
Gebiete“ (entsprechend EU-Agrarrecht und Erneuerbare- Energien-Gesetz), auf
unter Bergaufsicht stehende Flächen und auf Korridore entlang von
Verkehrsinfrastrukturen; zusätzlich Aufnahme von landesplanerischen Vorgaben
für „Floating-PV“ und „Agri-PV“ sowie Klarstellung zu
Freiflächen-Photovoltaikanlagen in Gewerbe- und Industriegebieten. Dabei
bleiben hochwertige Ackerböden mit Blick auf die Versorgungssicherheit mit
Lebensmitteln vorrangig der Landwirtschaft vorbehalten. Bereiche mit
besonderer Bedeutung für die Biodiversität bleiben dem Naturschutz
vorbehalten. Zudem ist im Rahmen des Prozesses zu prüfen, inwieweit hochwertige
Ackerböden mit Blick auf die Versorgungssicherheit mit Lebensmitteln und Flächen
mit besonderer Bedeutung für die Biodiversität von der Regelung zu „Agri-PV“
ausgenommen werden sollen.“
Im LEP werden die
allgemeinen Rahmenbedingungen wie Tabufaktoren, Mindestabstände u.ä.
festgelegt, die konkreten Flächenausweisungen erfolgen dann auf Ebene der Regionalpläne
durch die jeweils zuständigen Regionalplanungsbehörden, für den Bereich der
Stadt Kamen somit durch den Regionalverband Ruhr. Mit der nun laufenden Vorbereitung
zur Änderung des LEP durch das Land NRW wird es absehbar eine Aufforderung an
die Regionalplanungsbehörden geben entsprechende Flächenpotentiale
auszuweisen.
Zu diesem Zeitpunkt sind
hiermit die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen
Stellen gemäß § 9 Abs.1 Raumordnungsgesetz (ROG) von der Aufstellung des
Raumordnungsplans unterrichtet und gleichzeitig aufgefordert, Aufschluss über diejenigen
von ihnen beabsichtigten oder bereits eingeleiteten Planungen und Maßnahmen
sowie über deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die Planaufstellung
bedeutsam sein können.
Zum derzeitigen
Zeitpunkt liegen keine Planungen oder Maßnahmen der Stadt Kamen vor, die für
die Planaufstellung bedeutsam sein könnten.
Im weiteren Verfahren
erhalten die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen
Stellen -also auch die Stadt Kamen - gemäß § 9 Abs.2 Raumordnungsgesetz (ROG)
Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungname zum Entwurf des Raumordnungsplanes,
zu seiner Begründung und im Falle einer durchgeführten Umweltprüfung zum
Umweltbericht. Auch bei der folgenden Flächenausweisungen im Rahmen der
Regionalplanung wird die Stadt Kamen Möglichkeiten haben Stellungnahmen
abzugeben. Politisch wird die Regionalplanung durch das Ruhrparlament
begleitet. Dieser Verbandsversammlung obliegt auch der abschließende Beschluss
der Regionalplanung.
Derzeit gilt in Kommunen
mit in Flächennutzungsplänen ausgewiesenen Windvorranggebieten – so auch in
Kamen - die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 1BauGB für neue
Windkraftanlagen außerhalb dieser Flächen (Repowering kann im Einzelfall hier
zulässig sein). Diese Ausschlusswirkung tritt außer Kraft, sobald ein Plan -
hier dann der Regionalplan Ruhr – die zum Erreichen der nach
Bundesgesetzgebung vorgegebenen Flächenziele notwendigen neue Flächen
feststellt, spätestens jedoch zum 31.12.2027. Ist bis zu diesem Zeitpunkt in
einer Region kein rechtsgültiger Plan mit der Festlegung der notwendigen Flächen
für Windkraftanlagen vorhanden, tritt in dieser Region eine vollumfängliche
Privilegierung von Windkraftanlage im baulichen Außenbereich in Kraft. Damit
wird die Errichtung von Windkraftanlage im Außenbereich nach § 35 BauGB
grundsätzlich zulässig.