Betreff
Wiederwahl des 1. Beigeordneten
Vorlage
102/2022
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Herr Dr. Uwe Liedtke wird als 1. Beigeordneter der Stadt Kamen wiedergewählt.

 

Herr Dr. Uwe Liedtke wird mit Wirkung vom 01.04.2023 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von 8 Jahren zum 1. Beigeordneten ernannt.

 

Die Besoldung erfolgt entsprechend der Eingruppierungsverordnung NRW nach der Besoldungsgruppe B 3 Landesbesoldungsgesetz.

 

Die monatlich zu zahlende Aufwandsentschädigung richtet sich nach den jeweils zulässigen Höchstbeträgen der Eingruppierungsverordnung.

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Herr Dr. Uwe Liedtke wurde unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit mit Wirkung vom 01.04.2015 für die Dauer von 8 Jahren zum Beigeordneten ernannt. Die Wahlzeit endet somit mit Ablauf des 31.03.2023. Mit Wirkung vom 01.10.2018 wurde Herr Dr. Liedtke zum 1. Beigeordneten (allgemeinen Vertreter der Bürgermeisterin) ernannt.

 

Nach § 71 GO NRW werden Beigeordnete vom Rat in öffentlicher Sitzung gewählt. Die Stellen hauptamtlicher Beigeordneter sind auszuschreiben, bei einer Wiederwahl kann hiervon abgesehen werden.

Über die Wiederwahl entscheidet der Rat durch Beschluss gem. § 50 Abs. 1 GO NRW.

 

Die Wahl oder Wiederwahl darf frühestens sechs Monate vor Freiwerden der Stelle erfolgen.

 

Hauptamtliche Wahlbeamte sind zur Annahme einer ersten oder zweiten Wiederwahl nur dann verpflichtet, wenn die Wiederwahl spätestens drei Monate vor Ablauf der Wahlzeit erfolgt. Die Wahlzeit beträgt gem. § 119 Abs. 2 S. 1 LBG NRW acht Jahre.

 

Erreicht der Wahlbeamte während der Wahlzeit die Altersgrenze, so tritt er mit Ende des Monats, in dem er die Altersgrenze erreicht, kraft Gesetzes gem. § 31 LBG NRW in den Ruhestand. Herr Dr. Liedtke erreicht gem. § 31 Abs. 2 S. 2 LBG NRW im November 2028 die Altersgrenze. Er würde im Falle der Wiederwahl etwas mehr als zwei Jahre vor Ablauf der Amtszeit, mit Ablauf des Monats November 2028, in den Ruhestand treten.

Eine Wiederwahl erfolgt auch dann zunächst für die volle Wahlzeit, wenn der wiederzuwählende Beamte vor Ende der Wahlzeit die Altersgrenze erreicht. Ein eventuelles Hinausschieben der Altersgrenze gem. § 32 LBG NRW ist für einen Wahlbeamten nur bis zum Ende der regulären Amtszeit möglich, die Wahlzeit darf durch das Hinausschieben nicht verändert werden.

 

Die Ernennungsurkunde darf gem. § 16 Abs. 2 LBG NRW dem kommunalen Wahlbeamten erst ausgehändigt werden, wenn die Wahl nicht innerhalb eines Monats nach ihrer Durchführung auf Grund der dafür geltenden Vorschriften beanstandet worden ist oder wenn eine gesetzlich vorgeschriebene Bestätigung der Wahl vorliegt.

Die Urkundenübergabe kann daher nicht vor Ablauf von vier Wochen nach der Wiederwahl erfolgen.

 

Mit der Wiederwahl ist auch die Bestellung zum allgemeinen Vertreter der Bürgermeisterin verbunden.

 

Die Besoldung erfolgt derzeit nach der Besoldungsgruppe B 2 Landesbesoldungsgesetz NRW (LBesG NRW). Die Eingruppierung kann sich nach der Eingruppierungsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EingrVO NRW) nach der Wiederwahl ändern. Die Besoldung darf gem. § 2 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 EingrVO NRW nach einer Wiederberufung in dasselbe Amt, in dem der/die Beigeordnete eine ganze Amtszeit abgeleistet hat, in die Höchstbesoldungsgruppe erfolgen. Dies wäre die Höchstbesoldungsgruppe B 3 LBesG NRW.

Die Stelle ist im Stellenplan 2023 entsprechend auszuweisen.