Betreff
Neufassung der Friedhofssatzung der Stadt Kamen für die kommunalen Friedhöfe im Stadtgebiet
Vorlage
094/2022
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Einführung der Grabart „Pflegefreie Urnengrabstätten im Rasenfeld mit Baum“ auf den Friedhöfen in Kamen-Mitte und Südkamen wird beschlossen. Die Verwaltung wird beauftragt Gräberfelder zu errichten und die Grabart im Rahmen der Gebührenkalkulation für das Jahr 2024 zu berücksichtigen.

 

Die Grabart „Pflegefreie Urnengrabstätten „Baumbestattung““ wird aufgegeben. Neuvergaben erfolgen nur noch soweit entsprechende Grabstätten zur Verfügung stehen. Eine Belegung bereits bestehender Grabstätten ist weiterhin möglich.

 

Die beigefügte Neufassung der Friedhofssatzung der Stadt Kamen für die kommunalen Friedhöfe im Stadtgebiet wird beschlossen.

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

1.         Neufassung

Neben den beschriebenen Änderungen sind umfangreiche redaktionellen Änderungen, hauptsächlich durch die geschlechtsneutralen Formulierungen, vorgesehen und eine Änderungssatzung wäre somit unübersichtlich. Daher wird eine Neufassung vorgeschlagen.

2.         Neue Grabart „Pflegefreie Urnengrabstätten im Rasenfeld mit Baum“

 

Die bisherige Grabart „Pflegefreie Urnengrabstätte Baumbestattung“ wird sehr gut angenommen, ist jedoch sehr flächenintensiv. Aus diesem Grunde soll die Grabart verändert werden. Die Urnen werden nach wie vor um einen Baum herum beigesetzt. Die Lage der Grabstätte wird nicht mehr mit einer Platte gekennzeichnet. An zentraler Stelle werden Grabmale (Stelen) errichtet, an denen die Namen und Daten (Geburtsjahr und Sterbejahr) der Beigesetzten in einheitlicher Schrift angebracht werden. Um die Stelen ist die Fläche als Ablagefläche für wechselnden Grabschmuck vorgesehen.

 

Die Pflege der Grabstätte übernimmt wie bisher auch die Stadt Kamen. Bei der Buchungsstelle 55.02.01/0285.783100 – Erschließung von Grabstellen – stehen 20.000 € zur Verfügung.

 

 

1.         Satzung

 

Der Friedhofsträger ist nach § 4 des Bestattungsgesetzes NRW (BestG NRW) gehalten, die Benutzung des Friedhofs durch den Erlass einer entsprechenden Friedhofssatzung zu regeln. Der Inhalt dieser Satzung ergibt sich im Wesentlichen ebenfalls aus § 4 BestG NRW.

 

Der Städte- und Gemeindebund hat im Jahr 2018 eine überarbeitete Mustersatzung veröffentlicht. Die Neuerungen gehen zum überwiegenden Teil auf Anfragen und Vorschlägen aus der kommunalen Praxis zurück.

Eine Mustersatzung kann naturgemäß nur Anregungen für die Gestaltung der eigenen Friedhofssatzung geben. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse und Bedürfnisse sind Abweichungen von der Leitfassung im Einzelfall nicht nur möglich, sondern notwendig.

 

Die Mustersatzung übernimmt an einigen Punkten Vorgaben aus dem Bestattungsgesetz in die Satzung (z.B. die Bestattungsfristen). Dies ist rechtstechnisch nicht nötig, da die Vorgaben des Bestattungsgesetzes der Satzung vorgehen.

 

Im Großen und Ganzen entspricht der Satzungsentwurf der Mustersatzung des StGB. Abweichend werden unter IV. Grabstätten konsequent die verschiedenen Grabstätten beschrieben und nicht wie bisher Aschenbeisetzung in einer Vorschrift behandelt.

 

§ 17 Abs. 3 kann erst zum 01.01.2024 in Kraft treten, da entsprechende Gräberfelder erst hergerichtet werden muss und die Grabart bei der nächsten Gebührenkalkulation erst berücksichtigt werden kann.

 

 


 

Erläuterungen zum Satzungsentwurf

 

Vorbemerkung

 

Friedhofsträger ist die Handelnde Behörde im personellen-organisatorischen Sinn. Daher wird in der Mustersatzung des StGB der Begriff „Friedhofsverwaltung“ durch den Begriff „Friedhofsträger“ ersetzt. In Angleichung an die Mustersatzung sieht die Neufassung auch diese Änderung vor. Da der Begriff häufig verwendet wird, sind einige redaktionelle Änderung vorgesehen, auf die hier nicht mehr im Einzelnen eingegangen wird.

 

zu § 2

 

Hintergrund ist gebührenrechtlich. Aufgrund dieser Formulierung ist klargestellt, dass für alle Friedhöfe der Stadt Kamen einheitliche Gebühren erhoben werden können.

 

zu § 2 a

 

Die Begriffsbestimmungen werden neu aufgenommen. Um nicht alle folgenden Paragraphen ändern zu müssen wird der Paragraph als 2 a eingefügt. Hier sind Begriffsbestimmungen für den „Nutzungsberechtigten“ einerseits und den „Totenfürsorgeberechtigten“ andererseits neu aufgenommen worden. Die Definition des Totenfürsorgeberechtigten beruht auf folgender Entscheidung: BGH, Urt. v. 26.02.1992 – XII ZR 58/91. Die Totenfürsorge ist das Recht und zugleich die Pflicht, sich um den Leichnam eines Verstorbenen zu kümmern. Sie umfasst insbesondere das Verfügungsrecht über die Leiche. Die Person des Totenfürsorgeberechtigten kann zwar mit derjenigen des Grabnutzungsberechtigten identisch sein, muss es aber nicht. Aus diesem Umstand können in der Praxis schwierige Problemfälle entstehen. Aus diesem Grund adressiert die Mustersatzung nunmehr beide Personenkreise.

 

zu § 3

 

Die Sätze 4 bis 7 wurden neu eingefügt. Die Mustersatzung enthielt bislang keine Regelung für den Fall, dass eine Umbettung nicht erfolgen kann (Beispiel: Gefahr aufgrund von Blindgängerverdachtspunkten). Auch dann wird dem Nutzungsberechtigten durch die Schließung aber eine Vermögensposition entzogen, nämlich das Recht, bestimmte Personen gemeinsam in einer Grabstätte beisetzen zu lassen. Hierfür sollte eine Entschädigung in Geld vorgesehen werden, damit das Prozessrisiko minimiert wird. Die angesetzten zehn Prozent sind der Rechtsprechung zur mietrechtlichen Minderung entlehnt.

 

zu § 5

 

Herabsetzung des Alters der Minderjährigen erfolgt in Anlehnung an § 106 BGB

 

zu § 6

 

Die gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof ist in der Mustersatzung umfassend neu geregelt worden. Die Fassung soll übernommen werden. Aufgrund der europarechtlichen Vorgaben konnte das alte Zulassungsverfahren schon bislang nur unter Verwendung des problematischen  Instituts  der  sogenannten  Inländerdiskriminierung  aufrechterhalten werden. An seine Stelle ist nunmehr für alle Gewerbetreibenden ein Anzeigeverfahren getreten. Die Anzeige hat spätestens zwei Wochen vor der erstmaligen Ausführung von Arbeiten unter Verwendung eines der Mustersatzung als Anlage beigefügten Formblatts zu erfolgen. Der Friedhofsträger kann bei Zuwiderhandlung erforderlichenfalls ein Tätigkeitsverbot verhängen. Neben die allgemeine Tätigkeitsanzeige treten bei Ausführung sicherheitsrelevanter Arbeiten weitere Voraussetzungen. Die Neuregelung befindet sich zunächst in der Erprobungsphase. Die Geschäftsstelle wird in Erwägung ziehen, im Rahmen der nächsten Aktualisierung die Anforderungen an die Tätigkeitsanzeige zu spezifizieren und die Anzeigefrist mit den gesetzlichen Bestattungsfristen zu harmonisieren. Das Recht des Friedhofsträgers zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen per Verwaltungsakt soll angesichts kritischer Rechtsprechung (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 26.03.2014 – 13 ME 21/14) perspektivisch entfallen.

 

zu § 7 Abs. 1

 

Ergänzung aufgrund von Erfahrungen aus der Vergangenheit.

 

zu § 9

 

Die neue Überschrift ist passender und soll übernommen werden. In der Mustersatzung wurde der Paragraph in § 17 überführt. Passt nicht in die Systematik der Satzung der Stadt Kamen.

 

zu § 10

 

Die neue Überschrift ist passender. Die Tätigkeiten werden ggf. nicht durch eigenes Personal durchgeführt.

 

zu § 12

 

Mit der geänderten Überschrift wird verdeutlicht, dass der Schutz der Totenruhe im Vordergrund steht. Innerhalb des Paragraphen sind Texte verschoben worden.

 

zu § 13 und § 17

 

Es soll eine modifizierte Baumbestattung eingeführt werden. Die bisherige Baumbestattung mit Gedenktafeln hat einen großen Flächenbedarf. Bisher vergebene Grabstätten dürfen natürlich noch belegt und auch das Nutzungsrecht verlängert werden.

 

zu § 15

 

Absatz 3 wird an die Wünsche von Nutzungsberechtigten sowie an die Zahl der zugelassenen Urnen im Urnenwahlgrab angepasst.

 

zu § 24

 

Absatz 1 und der bisherige Absatz 3 werden in Absatz 1 zusammengefasst. Die neuen Absätze 3, 4 und 6 entsprechen der Formulierung in der Mustersatzung. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

Die Mustersatzung berücksichtigt die aktuelle Erlasslage zum Herkunftsnachweis für Grabmaterial nach § 4a des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG NRW). Die entsprechenden Regelungen finden sich in § 25 Abs. 3. Auf die diesbezügliche Informationsseite des Landesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS  NRW) wird  hingewiesen: https://www.mags.nrw/bestattungswesen; dort sollten  alle wesentlichen Punkte berücksichtigt sein. Aktuell verhält es sich so, dass lediglich Grabmaterial aus China, Indien, Vietnam und den Philippinen als problematisch betrachtet wird und in der Folge der Zertifizierungspflicht unterliegt. Im Umkehrschluss stehen alle anderen Herkunftsländer auf der (imaginären) Positiv-Liste, sodass von dort stammende Produkte bis auf weiteres nicht zertifiziert werden müssen. Es liegt nunmehr ein gemeinsam erarbeitetes Musterformular für den Herkunftsnachweis vor, das zur weiteren Verwendung beigefügt ist (Anlage). Zu gegebener Zeit wird ein Termin für das Auslaufen der Altmaterial-Regelung (dritte Auswahloption) festzulegen sein. Praktisch soll der Ablauf so sein, dass dem Friedhofsträger mit dem „Grabmal-Antrag“ des Nutzungsberechtigten entweder eine Herkunftsbescheinigung (bei Staaten der Positiv-Liste) oder ein Unbedenklichkeitszertifikat (bei sonstigen Staaten) vorgelegt wird. Für einen Übergangszeitraum soll auch die Erklärung genügen, dass es sich um Material handelt, das vor dem 01.01.2020 in den räumlichen Geltungsbereich des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG NRW) verbracht worden ist. Das Dokument über den Herkunftsnachweis wird dann zur Akte genommen.

 

zu § 25

 

Die Absätze 1 und 2 werden an die Mustersatzung angepasst.

 

zu § 26

 

Die Absätze 1 bis 4 werden an die Mustersatzung angepasst.