Betreff
Überprüfung der städtischen Gestaltungssatzungen hinsichtlich der Anbringung von Photovoltaikanlagen
Vorlage
086/2022
Art
Mitteilungsvorlage

 

Neben der Einsparung von Energie ist der Ausbau regenerativer Energiegewinnung ein weiterer wichtiger Baustein zur Erreichung der Kamener Klimaschutzziele. Zurzeit werden regenerative Energien in Kamen u.a. durch Photovoltaik-, Wind- und Biomasseanlagen nutzbar gemacht. Bereits jetzt wird der Hauptanteil über Hausdach-Photovoltaikanlagen in das Stromnetz einge­speist. Das vorhandene Potential ist damit bei Weitem noch nicht ausgeschöpft. Durch den kon­sequenten Ausbau, auch unter Einbeziehung von Gebäudefassaden, kann der Anteil erheblich gesteigert werden.

 

Gerade bei Photovoltaikanlagen auf Hausdächern oder -fassaden gibt es jedoch eine Reihe von Restriktionen, die es auch investitionswilligen Eigentümern schwer machen können, solche An­lagen zu installieren. Dies können neben Verschattungen durch Nachbargebäude oder Bäume, einer nicht ausreichenden Statik des Daches oder der Fassade auch planungs- und baurechtli­che Regelungen wie Denkmalrecht oder Satzungen sein. Während es für Verschattungen kaum eine Lösung gibt (gerade Bäume als wichtige Bestandteile für ein positives Stadtklima können nicht weichen, genauso wie Nachbargebäude), statische Probleme zu lösen oft sehr kostenin­tensiv ist, können restriktive Regelungen aus dem Planungs- und Baurecht ggf. so angepasst werden, dass eine Realisierung in einigen Fällen vereinfacht werden kann. Teilweise liegen die­se Regelungen in Bundes- oder Landezuständigkeit, teilweise aber auch in kommunaler Zu­ständigkeit, so zum Beispiel bei Gestaltungssatzungen o.ä..

 

In Gestaltungssatzungen können auch Regelungen zur Nutzung der Dachoberfläche enthalten sein, entweder durch die Festlegung einer speziellen Farbgebung oder durch das Verbot von Dachaufbauten, wie zum Beispiel: „Der Aufbau von solaren Warmwasser- und Photovoltaikanla­gen sowie die Montage von Satellitenantennen zum TV-Empfang ist nur auf der Gartenseite, d.h. auf der dem öffentlichen Straßenraum abgewandten Seite zulässig.“

 

Auf Landesebene  müssen z.B. nach der Novellierung des Denkmalschutzgesetzes NRW auch Belange des Einsatzes erneuerbarer Energien berücksichtigt werden. Photovoltaikanlagen sind somit nicht mehr automatisch ausgeschlossen, sondern sind relevanter Abwägungsbelang.

 

Die Verwaltung ist der Auffassung, dass es zum Erreichen der Klimaschutzziele sowie aufgrund der aktuellen geopolitischen Lage geboten ist, auf möglichst vielen Dach- und Fassadenflächen die Anbringung von Photovoltaik zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund wird die Verwaltung die entsprechenden Gestaltungssatzungen in Kamen prüfen und Vorschläge erarbeiten, ob und inwieweit diese im Einzelfall angepasst werden können. Eine Anpassung kann nur über einen Änderungsbeschluss des Rates der Stadt Kamen nach vorheriger Bürgerbeteiligung erfolgen. Insofern werden die Vorschläge der Verwaltung über diesen Fachausschuss in den Rat einge­bracht. Erste Vorschläge werden noch in diesem Herbst erfolgen. Insgesamt geht die Verwal­tung derzeit davon aus, dass es bis zu fünf Satzungen im Gebiet der Stadt Kamen gibt, die ent­sprechend anzupassen wären.