Beschlussvorschlag:
1.
Der
Jahresabschluss 2021 wird einschließlich des
Lageberichtes festgestellt.
2.
Ein Teilbetrag des Jahresüberschusses 2021 in
Höhe von 6.457.684,09 € wird der
Allgemeinen Rücklage zugeführt.
3. Ein
Teilbetrag des Jahresüberschusses 2021 in Höhe von 80.317,11 € wird der
Ausgleichsrücklage zugeführt.
4. Der Bürgermeisterin wird für das Haushaltsjahr 2021 uneingeschränkt Entlastung erteilt.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Gemäß § 95 der
Gemeindeordnung NRW hat die Stadt zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres
einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft
des Haushaltsjahres nachzuweisen ist. Er muss unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der
Stadt vermitteln und ist zu erläutern. Nach Maßgabe des Abs. 5 wurde der vom Kämmerer aufgestellte und von der Bürgermeisterin bestätigte
Entwurf des Jahresabschlusses dem Rat zur Feststellung zugeleitet, bestehend
aus
- Ergebnisrechnung
- Finanzrechnung
- Teilrechnungen
- Schlussbilanz zum 31.12.2021
- Anhang
und einem
Lagebericht nach § 49 KomHVO NRW.
Die
Bürgermeisterin leitete dem Rat
zur Vorbereitung der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses am 19.09.2022 den Entwurf des Jahresabschlusses 2021 zur Feststellung gem. § 96 Abs. 1 GO NRW
zu. In dieser Sitzung wird der Rechnungsprüfungsausschuss den vorgelegten
Prüfungsbericht samt uneingeschränkten Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss
und zum Lagebericht beraten und ihn sich zu eigen machen. Dem Rat der Stadt
Kamen wird gem. § 59 Abs. 3 GO NRW berichtet, dass die Prüfung durch den
Rechnungsprüfungsausschuss der Prüfung des Jahresabschlusses 2021 durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dr. Röhricht-Dr. Schillen entspricht. Es sind keine
Einwendungen zu erheben. Der von der Bürgermeisterin aufgestellte
Jahresabschluss und Lagebericht wird gebilligt.
In der Folge stellt
der Rat bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres
den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss durch Beschluss
fest. Zugleich beschließt er über die Verwendung des Jahresüberschusses oder
die Behandlung des Jahresfehlbetrages und entscheidet über die Entlastung der Bürgermeisterin. Die
Bürgermeisterin beteiligt sich nicht an der Beschlussfassung.
Die Bilanz zum 31.12.2021 schließt auf der Aktiv- und Passivseite mit einer
Bilanzsumme in Höhe von 369.181.592,27 € ab
und weist in Übereinstimmung mit der Gewinn- und Verlustrechnung für das
Haushaltsjahr 2021 einen Jahresüberschuss in
Höhe von 6.538.001,20
€ aus. Gem. § 96 Abs.1 Satz 3 GO NRW ist, soweit in den
Jahresabschlüssen der letzten drei vorhergehenden Haushaltsjahre aufgrund
entstandener Fehlbeträge der Ergebnisrechnung die allgemeine Rücklage reduziert
wurde, ein Jahresüberschuss insoweit zunächst der allgemeinen Rücklage
zuzuführen.
Die
Entwicklung der Jahresergebnisse der vergangenen drei Jahre stellt sich wie
folgt dar:
Haushaltsjahr |
2018 |
2019 |
2020 |
Gesamtsumme |
Jahresergebnis |
-3.956.049,60
€ |
-3.726.877,42
€ |
1.225.242,93
€ |
-6.457.684,09
€ |
Aufgrund
der additiv erreichten Summe in Höhe von -6.457.684,09 € ist somit ein Betrag
in dieser Höhe vorrangig noch der Allgemeinen Rücklage zuzuführen und sodann
kann der hiernach verbleibende Betrag in Höhe von 80.317,11 € der
Ausgleichsrücklage zugeführt werden.
Die Allgemeine
Rücklage erhöht sich dadurch in der Schlussbilanz zum 31.12.2021 auf 40.596.311,25 €. Die Ausgleichsrücklage beläuft sich entsprechend auf
80.317,11 €.
Nach der
Feststellung des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2021 wird empfohlen, der
Bürgermeisterin uneingeschränkt Entlastung zu erteilen.