Am
1. Juli 1980 trat erstmals ein eigenständiges, zeitgemäßes Denkmalschutzgesetz
in Nordrhein-Westfalen in Kraft. Bis zum Inkrafttreten des
Denkmalschutzgesetzes erfolgte der Schutz der Denkmäler in Nordrhein-Westfalen
auf Basis von Landespartikularrecht, etwa dem Allgemeinen Landrecht für die
Preußischen Staaten von 1794 und dem Preußischen Ausgrabungsgesetz von 1914 mit
seinen Ausführungsbestimmungen.
Nach
mehr als vier Jahrzehnten Bestand des Denkmalschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen
ohne wesentliche Änderungen und Anpassungen wurde eine Neufassung des Gesetzes
noch durch die vorherige Landesregierung, insbesondere zur Anpassung an die
denkmalschutzrechtliche Rechtsprechung, an Erfahrungen aus der Anwendung des
Gesetzes und zur Berücksichtigung gesellschaftlicher und umweltpolitischer
Erforderlich-keiten initiiert. Am 06. April 2022 wurde das Gesetz im
nordrhein-westfälischen Landtag beschlossen und trat am 01. Juni 2022 in Kraft
(Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe
2022 Nr. 26 vom 6.5.2022 Seite 661 bis 710). Gleichzeitig wurde das
Denkmalschutzgesetz aus dem Jahre 1980 außer Kraft gesetzt.
Durch
die Neuaufstellung wurde laut Aussage der Landesregierung der Denkmalschutz in
NRW vollständig neu aufgestellt und somit eine praxisorientierte
Weiterentwicklung erreicht.
Die
Neufassung des Denkmalschutzgesetzes sieht u.a. folgende Änderungen vor:
- § 2
Abs. 4
Der Begriff des Gartendenkmals wird erstmals
eigenständig definiert und damit die Bedeutung dieser Denkmalkategorie hervorgehoben.
Gartendenkmäler sind Grün-, Garten- oder Parkanlagen, Friedhöfe oder sonstige
Zeugnisse der Garten- und Landschaftsgestaltung
Anmerkung:
In Kamen ist unter der Listennummer 110 der Jüdische Friedhof als Teilbereich
des Friedhofs im OT Kamen-Mitte eingetragenes Baudenkmal.
- § 4
Der vorläufige Schutz ist ab Beginn des
Unterschutzstellungsverfahrens der Regelfall, wodurch sich schädliche
Veränderungen vermeiden lassen. Bisher löste der Beginn eines
Unterschutzstellungsverfahrens noch keine vorläufige Unterschutzstellung aus.
Die vorläufige Unterschutzstellung war stets ein eigenständiges Verfahren.
- § 6
Die Anzeigepflicht bei der Veräußerung von
Baudenkmälern wurde konkretisiert.
- § 8
Abs. 1
Die Nutzbarkeit von Denkmälern wurde durch eine
gesetzlich geregelte abgestufte Vorgehensweise, ohne den Denkmalwert zu
gefährden, gestärkt.
- § 8
Abs. 2
Baudenkmäler oder Teile derselben sind der
Öffentlichkeit zugänglich zu machen, soweit dies möglich und zumutbar ist.
Dabei ist den Belangen von Menschen mit Behinderung Rechnung zu tragen.
- § 9
Die Belange des Wohnungsbaus, des Klimas, des
Einsatzes erneuerbarer Energien sowie der Barrierefreiheit werden nun
ausdrücklich als im Abwägungsprozess zu berücksichtigende Aspekte benannt.
- §§
10 und 11
Das Verfahren zur Unterschutzstellung von
Denkmalbereichen wurde klarer strukturiert und präzisiert.
- §§
12, 13 und §§ 19, 20
Für die Erhaltung und Nutzung von
Gartendenkmälern und beweglichen Denkmälern sowie für erlaubnispflichtige
Maßnahmen daran sind eigene Vorschriften eingeführt worden.
- § 15
Abs. 1
Die Neuregelung zu den erlaubnispflichtigen
Maßnahmen an Bodendenkmälern knüpft ausschließlich an objektive
Tatbestandsmerkmale an, um Schutzbehauptungen bei Raubgrabungen
entgegenzuwirken.
- § 15
Abs. 2
Die Erlaubnis zur Suche und Grabung nach
Bodendenkmälern sowie deren Bergung wird an die Voraussetzung der
erforderlichen Zuverlässigkeit des Antragstellenden geknüpft.
- § 21
Abs. 2
Gemeinden und Gemeindeverbände können zur
gemeinsamen Wahrnehmung einzelner Aufgaben nach diesem Gesetz
öffentlich-rechtliche Vereinbarungen gemäß den Regelungen des Gesetzes über
kommunale Gemeinschaftsarbeit in der jeweils geltenden Fassung abschließen.
Übernimmt ein Gemeindeverband Aufgaben nach diesem Gesetz von einer
kreisangehörigen Gemeinde, so hat er bei der Umlage eine einheitliche
ausschließliche Belastung in Höhe der ihm durch die übernommene Aufgabe
verursachten Aufwendungen festzusetzen. Dies gilt auch für die Aufwendungen,
die dem Gemeindeverband durch Einrichtungen für diese Gemeinden entstehen.
Differenzen zwischen Plan und Ergebnis können im übernächsten Jahr ausgeglichen
werden.
- § 23
Um Bodendenkmäler noch effektiver schützen zu
können, wird für diese in Abkehr von dem für Baudenkmäler weiterhin geltenden
konstitutiven Schutzsystem das sogenannte deklaratorische Verfahren eingeführt,
wonach die Eintragung in die Denkmalliste lediglich nachrichtlich erfolgt und
davon der Schutz nach diesem Gesetz nicht abhängt.
- § 24
Die Beteiligung der Landschaftsverbände wurde zur
Verfahrensvereinfachung
und -beschleunigung gegenüber der bisherigen
Rechtslage neu gefasst und durch Fristen klar geregelt. Die Stellungnahme des
Landschaftsverbandes muss innerhalb von zwei statt wie bisher drei Monaten
erfolgen. Lediglich im Falle von Eintragungen oder Löschungen von Denkmälern in
oder aus der Denkmalliste beträgt die Frist zur Stellungnahme weiterhin drei
Monate.
- § 28
Zur Beratung der obersten Denkmalbehörde (zuständiges
Ministerium) soll ein Landesdenkmalrat eingesetzt werden.
- § 29
Leistungen der Denkmaleigentümer, der
Bauplanenden und Ausführenden sollen zukünftig durch einen Landesdenkmalpreis
gewürdigt werden.
- § 31
Für Gemeinden wurde ein Vorkaufsrecht beim Kauf
von Grundstücken, auf denen sich eingetragene Denkmäler oder ortsfeste
Bodendenkmäler befinden, eingeführt. Auf Verlangen ist ein Negativtestat für
nicht betroffene Grundstücke auszustellen.
- § 37
Das UNESCO Welterbe und die damit
zusammenhängenden Anforderungen wurden erstmals im Gesetz verankert und
einheitlich behandelt.
- § 38
Die Regelungen für Denkmäler, die der
Religionsausübung dienen, wurden neu gefasst.