Beschlussvorschlag:
Die als Anlage beigefügte Dritte Satzung zur Änderung der
Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Kamen vom 19.12.2017 wird
beschlossen.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
1. Änderungen im
Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und Änderungen, die das neue Landeskreislaufwirtschaftsgesetz
(LKrWG), mit sich bringen, werden in die Satzung übernommen (s. Art. 1 bis 4
und 6 Nr. 1 der Änderungssatzung). Die Pflichten der öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger sind durch § 20 Abs. 2 KrWG bezogen auf die Getrennthaltung
von Abfällen konkretisiert worden.
Der
öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ist gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 KrWG
verpflichtet, folgende in seinem Gebiet in privaten Haushaltungen angefallenen
und überlassenen Abfälle getrennt zu sammeln:
-
Bioabfälle
(§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KrWG);
-
Kunststoffabfälle
(§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrWG);
-
Metallabfälle
(§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 KrWG);
-
Papierabfälle
(§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG);
-
Glasabfälle
(§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 KrWG);
-
Textilabfälle
(§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 KrWG);
-
Sperrmüll
(§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 KrWG);
-
gefährliche
Abfälle (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 KrWG).
Die Sammlung von
Kunststoff-, Metall- und Glasabfällen (s. Art. 2 Nr. 1 Aufzählungsnummern 3, 4
und 6 der Änderungssatzung) wird auf Grund der Gesetzesänderungen neu
aufgenommen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten,
-
dass
die getrennte kommunale Sammlung der Kunststoff- und Metallabfälle
-
seit
Jahren über die Wertstofftonne erfolgreich durchgeführt wird,
-
dass
die kommunale Sammlung aber nur solche Abfälle umfasst, die keine
Einweg-Verpackungen sind,
-
dass
die getrennte kommunale Sammlung der Glasabfälle bisher nur Sperrmüll (z. B.
frei stehende/hängende Spiegel, Glasplatten von Tischen) umfasst, die Sammlung
kleiner Glasabfälle (z. B. zerbrochene Trinkgläser) bisher über die
Restmülltonne – und damit nicht getrennt -
erfolgt und
-
dass
die Verpflichtung zur getrennten Sammlung von Alttextilien erst ab dem
01.01.2025 (§ 20 Abs. 2 Satz 2 KrWG) gilt. Aber da in der Stadt Kamen bereits
seit Jahren in Kooperation mit der GWA Altkleider gesammelt werden, wird diese
Abfallfraktion mit aufgeführt.
Zu der getrennten Sammlung von kommunalem Glas, das nicht Sperrmüll ist, müssen noch Gespräche mit dem Kreis Unna geführt werden.
2. Die in Art. 5 vorgenommene Ergänzung in § 10 Abs. 2 der Abfallentsorgungssatzung dient der Klarstellung, welche Entsorgungsangebote im Stadtgebiet - neben der Entsorgung über die grundstücksbezogenen Mülltonnen - vorhanden sind.
3. Mit der Änderung in Art. 6 Nr. 1 erfolgt eine Definition des Begriffs „Sperrmüll“, und in den Nrn. 2 und 3 wird die Schließung der Elektro-Altgeräteannahmestelle bei den Servicebetrieben nachvollzogen.
Die Änderungen sind in einer Synopse (Anlage) dargestellt.
Die „Dritte Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung in der
Stadt Kamen vom 19.12.2017“ soll zum 01.07.2022 in Kraft treten.