Betreff
Dritte Satzung zur Änderung der Abfallentsorgungssatzung
Vorlage
056/2022
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die als Anlage beigefügte Dritte Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Kamen vom 19.12.2017 wird beschlossen.

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

1. Änderungen im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und Änderungen, die das neue Landes­kreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG), mit sich bringen, werden in die Satzung übernommen (s. Art. 1 bis 4 und 6 Nr. 1 der Änderungssatzung). Die Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­träger sind durch § 20 Abs. 2 KrWG bezogen auf die Getrennthaltung von Abfällen konkretisiert worden.

 

Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ist gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 KrWG verpflichtet, folgende in seinem Gebiet in privaten Haushaltungen angefallenen und überlassenen Abfälle getrennt zu sammeln:

 

-     Bioabfälle (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KrWG);

-     Kunststoffabfälle (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrWG);

-     Metallabfälle (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 KrWG);

-     Papierabfälle (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG);

-     Glasabfälle (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 KrWG);

-     Textilabfälle (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 KrWG);

-     Sperrmüll (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 KrWG);

-     gefährliche Abfälle (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 KrWG).

 

Die Sammlung von Kunststoff-, Metall- und Glasabfällen (s. Art. 2 Nr. 1 Aufzählungsnummern 3, 4 und 6 der Änderungssatzung) wird auf Grund der Gesetzesänderungen neu aufgenommen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten,

-     dass die getrennte kommunale Sammlung der Kunststoff- und Metallabfälle

-       seit Jahren über die Wertstofftonne erfolgreich durchgeführt wird,

-       dass die kommunale Sammlung aber nur solche Abfälle umfasst, die keine Einweg-Verpackungen sind,

-     dass die getrennte kommunale Sammlung der Glasabfälle bisher nur Sperrmüll (z. B. frei stehende/hängende Spiegel, Glasplatten von Tischen) umfasst, die Sammlung kleiner Glasabfälle (z. B. zerbrochene Trinkgläser) bisher über die Restmülltonne – und damit nicht getrennt -  erfolgt und

-     dass die Verpflichtung zur getrennten Sammlung von Alttextilien erst ab dem 01.01.2025 (§ 20 Abs. 2 Satz 2 KrWG) gilt. Aber da in der Stadt Kamen bereits seit Jahren in Kooperation mit der GWA Altkleider gesammelt werden, wird diese Abfallfraktion mit aufgeführt.

 

Zu der getrennten Sammlung von kommunalem Glas, das nicht Sperrmüll ist, müssen noch Gespräche mit dem Kreis Unna geführt werden.

 

2. Die in Art. 5 vorgenommene Ergänzung in § 10 Abs. 2 der Abfallentsorgungssatzung dient der Klarstellung, welche Entsorgungsangebote im Stadtgebiet - neben der Entsorgung über die grund­stücksbezogenen Mülltonnen - vorhanden sind.

 

3. Mit der Änderung in Art. 6 Nr. 1 erfolgt eine Definition des Begriffs „Sperrmüll“, und in den Nrn. 2 und 3 wird die Schließung der Elektro-Altgeräteannahmestelle bei den Servicebetrieben nach­vollzogen.

 

Die Änderungen sind in einer Synopse (Anlage) dargestellt. Die „Dritte Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Kamen vom 19.12.2017“ soll zum 01.07.2022 in Kraft treten.